Regesta Archiepiscopatus Magdeburgensis

Sammlung von Auszügen aus Urkunden und Annalisten zur Geschichte des Erzstifts und Herzogthums Magdeburg aus den Jahren 960 bis 1305

Zweiter (unvollständiger) Theil von 1192 bis 1269 und Dritter Theil von 1270 bis 1305, Nebst Nachträgen zu den drei Theilen und einer chronologischen Tabelle über die ersteren. Magdeburg, 1886, Druck und Verlag von E. Baensch jun.

28.August 960

König Otto übereignet dem Kloster, welches er in Magdeburg (in civitate, quae vocatur Magdeburg) zu Ehren der heiligen Petrus, Mauritius und Innocentius und ihren Gefährten erbaut habe, folgende ihm von seiner Muhme (nepta) Uda eigenthühmlich überlassene Güter: in der Stadt (civitas) Deventer einen Herrenhof mit 22 anderen Höfen und eine Hufe Salland ((de terra salaritia), eine Litenhufe im Dorfe Burgila, zwei Litenhufen im Dorfe Ruscon, im Dorfe Bursion eine Hufe und eine Sidram-Hufe, im Dorfe Borglo eine Hufe, im Dorfe Rethon eine Hufe, alles gelegen im Gau Hamalant in der Grafschaft des Grafen Wichmann; ferner in Yrmilon im Gau Velva eine Hufe, im Gau Salalant in der Grafschaft des Grafen Eberhard im Dorfe Tongoron 8 Hufen, im Dorfe Wie eine Hufe und im Dorfe Hunderi eine Hufe.

Signum Domini Ottonis inuictissimi regi

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968

Kaiser Otto I. verordnet, daß die aus der Ehe eines Ministerialen des Johannisklosters (Kloster Berge) mit einem Dienstweibe des Domcapitels in Magdeburg hervorgehenden Kinder dem Kloster, und die aus der Ehe eines Ministerialen des Domcapitels mit einem Dienstweibe des Klosters hervorgehenden Kinder dem Domcapitel gehören sollen. 

Kaiser Otto I. bestimmte betreffs der Leute (familia) der beiden von ihm getrennten Kirchen, daß, wenn ein erzbischöflicher Ministerial ein Weib aus der Dienstmannschaft der Abtei nähme, die Kinder (pueri) und die Mutter nach dem Vater dem Erzbischof gehören sollten; das Entsprechende sollte bei der Heirath eines Klosterministerialen mit einer erzbischöflichen Ministerialin stattfinden. Ein Gleiches verordnete er, wie es jetzt noch besteht, betreffs der Litonen. Dasselbe Recht sollte auch nach seiner Bestimmung für die Leute der Domprobstei gelten.

Gesta Archiepiscopatus Magdeburgensis

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968

König Otto nahm den ersten Erzbischof Albrecht von Magdeburg aus dem Kloster Berge; deswegen stehen diese Mönche noch jetzt an hohen Festen (geziten) über den Domherren in den Stühlen zu Chore. - Der Erzbischof empfing das Pallium vom Pabst Johannes und war am Bisthum 13 Jahre und 7 Monate. Er brachte an das Gotteshaus 14 Hufen zu Wischin-Angeren, die 18 Schilling Jahrzins geben. Davon giebt man den Domherren den täglichen Dienst von Lichten.

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30.November 973

Zur Regierungszeit Kaiser Otto's des Großen ist der Leichnam des heiligen Märtyrers Constantinus aus Perugia durch den Bischof Reginold am 30. November nach der Hauptstadt des Sachsenlandes Magdeburg gebracht worden. An demselben Tage sind auch noch die Gebeine von anderen 5 Märtyrern, nämlich der heiligen Herculanus, Eusebins, Sabinianus, Exuperantius und Latinus durch genannten Bischof nach dieser Stadt, vom Erzbischofe Albert mit Ehrenbezeugungen empfangen und in der Kirche des Hauptmärtyrers S. Stephanus niedergelegt worden.

nach einer Handschrift des Chorfrauenstifts Bödecken

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981

Gisilher, der zweite Erzbischof von Magdeburg empfing sein Pallium vom Pabste Benedict und war 22 Jahre am Bisthum. Er brachte in das Gotteshaus 31 Hufen von dem Dorfe Güsten (Gusthen) 

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1002

Die sächsischen Fürsten, Gisilher Erzbischof von Magdeburg und seine Mitbischöfe, Herzog Bernhard, die Markgrafen Liuthar, Ekkihard und Gero kamen, nachdem sie den Tod des Kaisers erfahren hatten, in Frohse (Frosa), dem königlichen Hofe, den damals der Graf Gunzelin vom Kaiser zum Lehn hatte, zu einer Berathung mit den Vornehmsten (optimatibus) des Königreichs zusammen. Der Markgraf Liuthar aber, welcher merkte, daß Ekkihard sich über ihn erhöhen wollte, rief den Erzbischof und den angeseheneren Theil der Versammelten zu einer geheimen Unterredung und rieth ihnen zu schwören, daß sie weder einzeln noch gemeinsam einen König wählen wollten vor einer nach Werle bestimmten Zusammenkunft. Das wurde von Allen, mit Ausnahme Ekkihards, gelobt und so die Wahl unterbrochen.

Thietmars Chronik

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05.März 1004

König Heinrich bekundet wiederholt die Wiederherstellung des Bisthums Merseburg und giegt demselben u.a. die Dörfer Wisseburg und Lostau (Lostatava), welche der Zerstörer des Bisthums, Erzbischof Gisilher, eigenmächtig und unberechtigt (sponte sua impotens) ohne Gegengabe und ohne königliche Urkunden dem Bischof Wolcold von Meißen überlassen, kraft königlichen Rechtes und Gewalt wieder zurück.

Sicnum domini Henrici regis per christum invictissimi

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1004

Daganus (Tangino) der dritte Erzbischof von Magdeburg empfing sein Pallium vom Pabste Johannes und war am Bisthum 8 Jahr, 7 Monate und 8 Tage. Er brachte in das Gotteshaus den Dienst von dem Methe.

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1009

Es wird bekundet, daß der Abt des Klosters Berge Siegfried zum Heile seiner Seele ein Crucifix (dominicam crucem) mit Gold und edlen Steinen geschmückt und drei mit Silber bedeckte Schreine nebst einem vergoldeten Kelche und einer Schale dem Kloster geschenkt habe. Auch habe er dem Kloster S. Johannis einen vergoldeten (aureum), mit kostbaren Steinen geschmückten Altar geschenkt, den er für 14 Talente, wovon er nur 2 1/2 dem Klostervermögen entnommen, erworben hatte; ferner mehrere näher bezeichnete Gewänder und Bücher, seine Bibliothek mit ihren Büchern, einen crystallenen Kelch mit Gold und Steinen geschmückt und ein silbernes Weihrauchfaß. Auf Anregung des Abtes habe Bischof Thietmar mit seinen Brüdern Heinrich und Friedrich unter Schenkung von 3 Hufen die Bruderschaft des Klosters erlangt.

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Juni - Augsut 1012

Erzbischof Walthard von Magdeburg empfing sein Pallium vom Pabste Benedictus und war am Bisthum 7 Wochen und zwei Tage. Er schuf dem Gotteshause den Dienst von Lichten. In seiner Zeit ward die Pfarre zu St.Ambrosius in der Sudenburg gebaut.

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1012

Erzbischof Gero von Magdeburg ward geweiht von dem Pabste Benedictus und war 10 Jahre und 1 Monat am Bisthum. Er brachte in das Gotteshause den Dienst von dem Lichte und bewirkte, daß das Stift St. Sebastian erbaut wurde.

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1023 - 1051

Hunfried Erzbischof von Magdeburg bekundet, daß er einen von seinem Vorgänger Erzbischof Gero mit der Wittwe Emeke eingegangenen und von demselben für rechtsverbindlich abgeschlossen gehaltenen, aber von den Erben der Emeke nach deren Tode gerichtlich angefochtenen Precarie-Vertrag durch die im Einverständniß mit seinen Geistlichen und Vasallen erfolgte Zahlung von 20 Talenten vollzogen und rechtsgültig gemacht habe (peregi et legaliter confirmavi), sodaß ihm unweigerliche Disposition über den Gegenstand des Vertrages zustehe. Damit nun die fromme Gabe dem, der die Verhandlungen eingeleitet und dem, der der sie zu Ende geführt, heilbringend sei, habe er das in Rede stehende Dorf dem ebenfalls vom Erzbischofe Gero gegründeten Kloster U.L.Frauen unter der Bedingung geschenkt, daß der Probst den Domherren bei seinen, des Schenkers, Lebzeiten an seinem Ordinationstage, nach seinem Tode aber am Tage der Beerdigung die im folgenden vorgeschriebene Mahlzeit als Erinnerungs- und Liebeszeichen verabreiche, die übrigen Einkünfte des Besitzthums aber zur Speisung und Kleidung der Conventualen verwende. Die Mahlzeit solle im Ganzen bestehen aus 4 Maltern Weizenmahl, 4 geschlachteten Schweinen (victime porcine), 2 Ferkeln, 10 Hühnern, 100 Eiern, einer Tonne (amphora) Honig und 10 Fässern (amphorae) Bier. An die Armen sollen an demselben Feiertage vertheilt werden 7 Malter Roggen, 2 geschlachtete Schweine, 2 Schinken (bacones) und ein Fuder (carrada) Bier. Zu dem obigen Dorfe Volkmarsdorf (Volcmerstorp) gehören 16 Hufen, ausgenommen das 7 Hufen umfassende Dotalgut der Kirche. Damit vorstehende Verordnung unter dem Vorwande (titulo) der Bedürftigkeit kein Eintrag geschehe, sei von ihm festgesetzt, daß nur ein Drittel des Gutes zu dem obigen Zwecke, zwei Drittel aber für die Zwecke der Conventualen des Klosters U.L.Frauen dienen sollen.

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1130

Norbert Erzbischof von Magdeburg übergiebt das bei dem Kloster U.L.Frauen dortselbst gelegene Hospital, welches vom Erzbischofe Adalbert mit reichlicher Ausstattung begründet, jetzt aber so herabgekommen, daß die Pfründner desselben elend betteln gingen, der Leitung der Brüder vom Kloster U.L.Frauen.

Zeugen: Liudolfus Brandenburgensis episcopus etc.

Actum in suburbio civitates Magdeburg anno domini incanationis M.C.XXX

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1142

Friedrich Erzbischof von Magdeburg bekundet, daß das Kloster U.L.Frauen dortselbst in dem Dorfe Salbke (Salebeke) 4 Morgen, einen 6 Pfennig zinsenden Hof und 10 Hufen besitze. Auch liege beim Dorfe eine Mühle und jenseits der sogenannten neuen Elbe am Ufer der sogenannten alten Elbe ein Wald. Ferner sei die Kirche des Dorfes Salbke durch eine alte Schenkung der Erzbischöfe dem Kloster U.L.Frauen zu Magdeburg gegeben; daß indeß die Kirche von mächtigen Laien erbaut worden, hätten deren Nachkommen lange Zeit das Kloster mit Eigenthumsansprüchen auf dieselbe belästigt, bis endlich einer aus diesem geschlecht, der Ritter (miles) Alverich genannt von Meringen aus Neigung für das Kloster alle Rechte an der Kirche aufgegeben habe, allerdings ohne Wissen seines ihm an Reichthum und Macht gleichstehenden Bruders und Erben Baderich, der denn auch die Gültigkeit der Handlung bestritten habe. Auf einem inzwischen zu Magdeburg abgehaltenen Fürstentage (colloquium principum) hätten jedoch beide Brüder ihre Eigenthumsrechte an der Kirche von Salbke (Salibike) zu seinen Händen aufgelassen. Er selbst bestätigt daher, wie seine Vorgänger, dem Kloster dieselbe nebst allen Nutzungen mit dem erzbischöflichen Banne.

Anno M.CCCC.LXII.

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1158

Der Erzbischof Wichmann von Magdeburg verordnet in der Absicht, daß alle großen und kleinen Ämter seiner Stadt Magdeburg jedes in seiner Ehre (honore) unverkürzt (integra) bleiben, den Schuhmachern, daß keiner das Meisteramt (magistratum) über sie ausüben solle, den sie sich nicht selbst zum Meister erwählen. Da ferner das unter ihnen bestehende Recht, welches Innung (inninge) genannt werde, diejenigen, welche nicht an ihm theilhaben, in der Weise ausschließe, das Fremde (alienigene) da, wo gemeines Marktrecht (infra ius communis fori) gelte, kein fertiges Schuhwerk (opus operatum) verkaufen dürfen, bestimmt er, das Fremde nur mit Einwilligung aller Innungsgenossen fertiges Schuhwerk auf den Markt bringen dürfen. Als Anerkenntniß der Herrschaft aber haben die Schuhmacher dem Erzbischof jährlich 2 Pfund (talenta) zu geben, die ihr Meister darreichen solle, wie es der Erzbischofe befehle.

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1158

Wichmann Erzbischof von Magdeburg ermahnt alle Gläubigen zur Vollendung der St.Nicolai-Kirche, welche die Aussätzigen außerhalb der Mauern der Stadt Magdeburg errichtet, durch Almosen beizusteuern.

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1166

Der Erzbischof Wichmann von Magdeburg bekundet, daß er mit Bewilligung des Domprobstes Rocker, die ihm von dem Burggrafen Burchard von Magdeburg resignirte Vogtei über Güter in Dorf, Feld und Wald zu Rothensee (Rodense) der Dompropstei übergeben habe. Damit aber das Lehen des Burggrafen keine Verkleinerung erführe, habe er demselben mit Genehmigung des Domprobstes als Ersatz die Vogtei über die Güter der Dompropstei zu Rothenburg (Rodenburg) und über Güter zu Zickeritz (Cikiriz) zugestanden. 

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24.Juni 1179

Kaiser Friedrich hielt am Johannestage einen großen Hoftag in Magdeburg, wo ihm die Fürsten eine Heerfahrt vor Haldensleben gegen Herzog Heinrich zusagten. Zur Zeit der Herrenmesse (22.September) noch vor der Heerfahrt ließ der Herzog Halberstadt verbrennen und nahm den Bischof Ulrich und Andere gefangen; allein die Heerfahrt fand dennoch statt. Der Erzbischof von Cöln zog mit 1.500 Rittern und den Rotten aus Burgund und St. Ilgen vor Haldensleben, ebenso die Landgrafen von Thüringen und alle Osterfürsten. Man wollte die Stadt unzerstört in des Reiches Gewalt geben und der Erzbischof wollte sie so empfangen, aber die Fürsten wollten das nicht und zogen von dannen, so das der Erzbischof allein zurückblieb und die Stadt nicht genommen wurde. Darauf brannte Herzog Heinrich Calbe und das Land herum und bewirkte, daß an demselben Tage die Wenden Jüterbog verbrannten.

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1181

In der Fastenzeit (18.Februar - 4.April) zog der Erzbischof Wichmann von Magdeburg vor Haldensleben, ertränkte es mit Wasser, gewann es vor Pfingsten (24.Mai) und zerstörte es. Darauf, zur Zeit der Herrenmesse (am 22. September) führte Erzbischof Wichmann den Herzog Heinrich an den kaiserlichen Hof und brachte ihm beim Kaiser zu Gnaden (to hulden)

Sächsische Weltchronik

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1191-1198

Kardinal Johannes, päpstlicher Legat, gestattet den Brüdern im Kloster U.L.Frauen zu Magdeburg, Überröcke (superpellicia) zur Minderung (refrigerium) der sommerlichen Wärme in der Zeit von Ostern bis Michaelis täglich zu tragen, sowie den Gebrauch leinener Röcke (tunicis) über den wollenen.

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01.Juni 1192

Kaiser Heinrich VI. schenkt in Rücksicht auf die vorzüglichen vom Erzbischofe Wichmann von Magdeburg, seinem geliebten und treuen Fürsten, weiland Kaiser Friedrich und ihm selbst zur Erhöhung des Reiches geleisteten Dienst und auf seine Bitte dem Erzstift Magdeburg die Burg Haldensleben (Haldesleve), den Hof und die Abtei Königslutter (Lutere) mit Burgwarden, Ministerialen und allen Eigenleuten und Zubehörungen, desgleichen alles Eigengut des gewesenen Herzogs Heinrich von Braunschweig, welches zwischen Königslutter, Magdeburg, dem Wald Drömling (Trumelingen) und dem großen Sumpfe liege, der sich von Hornburg an die Bode, von der Bode an die Saale und von da an die Elbe ziehe. Ferner übergiebt er dem Erzstift Magdeburg alle Hofstätten, die derselbe Herzog Heinrich in Gittelde (Gethlethe) gehabt und dessen Erbgut (patrimonium), welches auf deutsch (vulgariter) die Gittelder Mark (marche in Gethlethe) heiße, und endlich alles Erbgut, welches Heinrich auf der Burg Staufenburg (Stofeburg) zu besitzen behauptet habe. Wer das Erzstift Magdeburg in diesem Besitz störe, solle als Strafe 100 Pfund reinsten Goldes zur Hälfte an die kaiserliche Kammer, zur Hälfte an die Geschädigten zahlen. 

Zeugen: Heinricus Pragnsis, episcopus, Teodericus Misnensis episcopus, Odocarus dux Bohemorum, Albertus marchio Misnensis es frater eius Teodericus de Wiczenvelse, Sifridus comes de Orlamunde, Rupertus de Durne, Albertus de Droietz, Cuno von Minzenberg, Marquardus dapifer de Anewilre, Henricus de Wyda.

Signum domini Henrici sexti Romanorum imperatoris invictissimi

Acta sunt hec anno dominice incarnacionis M.C.XCIII., indicione X. regnate domino Heinrico sexto Romanorum imperatore gloriosissimo, anno regni eius XXIII, imperii II. Datum apud Geilenhausen per manum Sigilloi imperialis aule prothonotorie Kalendas Junii, vacante cancellaria.

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September 1192 (1194)

Zum siebzehnten Erbischof ward Ludolph erwählt. Er war aus dem Dorfe Kroppenstedt und von niedriger Herkunft. Seine Eltern schickten ihn in die Schule nach Halberstadt. Alsdann kam er nach Paris, ward hier Schüler des heil. Thomas von Canterburg und blieb daselbst 20 Jahre. Als er von da zurückgekehrt war, machte ihn der Erzbischof Wichmann zum Schulmeister; später ward er Dechant am Magdeburger Dome und endlich Bischof. Kaiser Heinrich bestätigte ihn.

Bothonis Chronicon

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September 1192 (1194)

Ludolph, siebzehnter Erzbischof, begann seine Regierung im Jahr 1194. Das Pallium erhielt er vom Pabste Cölestin III. Er für das Erzstift Hundisburg (Hunoldesburg) mit allem Zubehör an Land und Leuten; ferner das Schloß Schraplau. Auch baute er das Schloß Sommerschenburg, zerstörte Warberg und steckte Helmstedt in Brand. In der Stadt Magdeburg stiftete er die Innung der Schilderer. Er weihte Norbert, den achtzehnten Bischof von Brandenburg und regierte 15 Jahre.

Chron. archiep. Magdeburgensis

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9.März 1194

Pabst Cölestin verordnet, daß von den Gütern des Klosters St. Johannis des Täufers in Magdeburg (Kloster Berge) nichts als Lehen fortgegeben oder demselben ohne Consens des Convents oder doch der Mehrzahl seiner Mitglieder abgetauscht werde. Außerdem befiehlt er dem Abte für sich und seine Nachfolger nicht mehr Schwestern bei der Kirche St. Gertruden, welche seiner Verwaltung anbefohlen sei, aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, als die Einkünfte und das Vermögen dieser Kirche es zulassen, doch so, daß das Recht des Pabstes selbst gewahrt bleibe.

Datum Laterani VII. Idus Matii, pontificatus nostri anno quatro

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1.Juni 1194

Walter von Arnstein (Arnesten) schenkt zu seinem, seiner Gemahlin Gertrud und seines Sohnes Wichmann Seelenheil, den er zum Dienste im geistlichen Gewande in dem Kloster U.L. Frauen in Magdeburg weihte, und zum Seelengedächtniß seines Vaters Walter, seiner Mutter Ermengard und seiner Kinder, dem genannten Kloster mit Einwilligung seiner gesetzlichen Erben die Vogtei über 10 Hufen nebst den dazugehörigen Leuten (mancipiorum) und allem damit verbundenen Nutzen, in dem Dorfe Salbke (Salbeke) Der bisher ihm zuständige Hühner- und Haferzins solle jährlich dem Probste geliefert und von diesem die Streitigkeiten unter den Bebauern jener Hufen geschlichtet werden, mit Ausnahme des Blutbannes, welchen der Vogt von Barby (Barboie) im Namen Walters ausüben solle, wenn der Probst ihn hierzu anrufe.

Zeugen: Liudolfus Sancte Magdeburgensis Ecclesie Archiepiscopus, Rokerus, maior prpositus, Albertus, Camerarius simul et prpositus de Hunoldesburg, Cunradus Aquensis simul et Goslariensis nec non Ecclesie B. Nicolai in Magdeburg prepositus, Olricus de Siersleue Diaconus et Canonicus ecclesie maioris, Geuehardus Burchgrauius Magdeburgensis, Gerbertus aduocatus, Bernhardus Officialis.

Actum Magdeburg Anno domini M. C. LXXXXIIII. Indictione XII Epacta XXVI. Concurente V. Kalendas Junii

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Weihnachten 1199

Großer Hoftag in Magdeburg, auf welchen König Philipp nebst seiner Gemahlin gekrönt wird. Dies und die Feier des Weihnachtsfestes geschah mit ungeheurer Pracht. Die Äbtissin Agnes von Quedlinburg und Judith Gemahlin des Herzogs Bernhard von Sachsen, sowie viele Bischöfe im Schmucke ihrer Würden bildeten das Ehrengeleit der Königin. Herzog Bernhard von Sachsen trug das kaiserliche Schwert. Hier trug dem Könige auch Bischof Albrecht von Liefland in Betreff seiner Liefländischen Angelegenheiten vor.

Sächsische Weltchronik

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1201-1238

Die Schöffen, Richter und gesammten Bürgerschaft in Magdeburg theilen dem Herzoge Heinrich in Polen (von Schlesien) , dem sie auf seinem Wunsch mehrfach Abschriften ihrer Privilegien und Stadtrechte übersendet hatten, noch nachträglich einige Punkte mit, welche bei ihnen rechtens seien, um zu verhüten, daß die zum Bau der Stadt Goldberg Zusammenströmenden in ihren Rechten gekränkt werden.

1. Das jeder eigenes Haus und Hof besitzende Bürger jeglicherlei Waare, die er zum Verkauf habe, frei im eigenen Hause verkaufen oder vertauschen dürfe.

2. Was das in der Stadt Goldberg zu errichtende Kaufhaus und den behufs eines davon zu erhebenden Zinses zwangsweise einzuführenden Verkauf von den in demselben eingerichteten Läden anlange, so würde sich unzweifelhaft bei ihnen (in Magdeburg) der Erzbischof eine solche Anordnung nicht gestatten dürfen. 

3. Ferner möge er das Eigenthum, welches er in Feld und Wald oder an anderen Orten der Stadtgemeinde schenkungsweise überlasse, nicht gegen den Willen und zu Unehren der Stadt durch Gräben oder sonstige Baulichkeiten einschränken oder durch eines Anderen Willkür zum Nachtheil des von ihm gegebenen Status behindern lassen möge.

4. Für den Fall, daß er zur Unterdrückung von Räubern oder behufs der Landesvertheidigung einen Zug ansagen lasse, sollen von der Stadt 40 wohlgerüstete Männer mit ihren Rüstungen und mit ihren Knechten ausgesandt werden, wenn es noch noth thue, auf Kosten der Stadt, die übrigen zurückbleibenden aber sollen zur Vertheidigung der Stadt Wache thun.

5. Das Mühlenrecht werde von altersher bei ihnen so gehandhabt, daß jeder Mahlgast den 18.Theil des zum Mahlen gebrachten Getreides als Müllerlohn gebe.

6. Wenn irgend Jemand in das Haus eines Anderen eindringe und mit dem Schwerte oder sonstigem Instrumente die Gebäude desselben verletze, so könner er der Verurtheilung entgehen durch eigene Rechtfertigung; wenn er aber einen Hausgenossen oder Gast oder sonst wen im Hause selbst oder außerhalb desselben verwunde und bei handfester That ergriffen würde, so solle er mit dem Tode bestraft werden; entrinne er jedoch durch Flucht und der Verwundete erhebe gegen ihn Geschrei, so daß es die Leute hören und er es durch Zeugen beweisen könne, so solle der Übelthäter sich durch Zweikampf rechtfertigen.

7. Wenn Jemand sein Haus oder sonstigen Grundbesitz einem Andern verpfändet habe und der Pfandinhaber das Seine zurück haben wolle, so solle er das Haus oder Grundstück zu drei Malen und in drei Burggrafen- oder Schultheißendingen zum Rückkaufe anbieten und dürfe der Inhaber dasselbe, wenn der Schuldner es zurückzukaufen verabsäume, seinerseits verkaufen dürfen.

8. Wenn Jemand ein ihm entfremdetes Pferd oder andere Gegenstände in den Händen eines Dritten entdecke und diesen vor Gericht ziehe, solle der Ergriffene an dieser Stelle sich verantworten und in dreimal 14 Tagen sich vertheidigen.

9. Für Bewahrung der Ehre der Stadt sollen allein die hierzu erwählten und eingesetzten 12 Schöffen ihrem Eidschwur gemäß häufige Berathung halten und Sorge tragen. 

10. Wenn sich jemand gegen die Stadt vergangen habe, und durch die Schöffen dessen überführt werde, solle er der Stadt wegen seiner Verschuldung mit 36 Schillingen verfallen sein, woran jedoch der Richter keinen Antheil zu erhalten habe.

11. Wenn Jemand, vom Teufel verleitet, einer Jungfrau oder Frau Gewalt anthue und die Betreffende oder irgend wer durch ein lautes Geschrei die ihr angethane Gewalt verkündet habe, solle der Thäter, wenn er sofort ergriffen werde, mit dem Tode bestraft werden, sei er aber durch Flucht entkommen und alsdann ergriffen und vor den Richter gebracht, so solle, seine Überführung nothwendig sei, sowohl Frau als Mann zum Beweise zugelassen werden, daß sie den Ruf gehört haben und solle der Schuldige verdientermaßen mit dem Tode bestraft werden. 

12. Wenn Jemand einen Anderen nachweislich mit Brandstiftung bedrohe und solche inzwischen bei demselben durch einen Anderen geschehe und der Beschädigte den, der ihn zuerst bedroht, wegen des erlittenen Schadens schlagen wolle, so solle dieser seine Unschuld mit 70 Händen beweisen.

13. Wenn Jemand um irgend einer Ursache willen von einem Andern geschlagen werde, solle der Thäter vor der Entschädigungsleistung, die zu deutsch Vari genannte Sicherheit von Jenes Angehörigen erhalten.

14. Wenn bei einem Zweikampfe der, welcher einem der Kämpfer den Stab hält, Jemanden von den Umstehenden zu verletzen sich herausnehme, so habe derselbe Todesstrafe zu gewärtigen. 

15. Keiner, welcher einen Anderen anschuldige, dürfe einen Lohnkämpfer gegen ihn stellen, wenn er nicht vorher seine Schwäche an irgend einem Gliede bewiesen habe, so daß er in eigener Person zu kämpfen nicht im Stande sei.

16. Verklage Jemand einen Anderen Schulden halber, so dürfe er denselben nicht durch Zeugen überführen, außer mit solchen, die bei dem Vertrag zugegen gewesen oder etwa beim Weinkauf mitgetrunken.

17. Wenn Jemand während der Gerichtssitzung einen zu Gericht sitzenden Schöffen zu verklagen sich anmaße, solle dieser 30 und der Richter 8 Schillinge büßen.

18. Wer seiner Schuld wegen von dem höheren Richter gebannt und ausgewiesen werde, den sollen die Bürger in keine Genossenschaft noch Gemeinschaft aufnehmen, ausgenommen mit Genehmigung des höheren Richters.

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1208

Markgraf Albrecht II. von Brandenburg führte tapfer Krieg gegen das Erzstift Magdeburg, welches die Brüder Gumprecht von Wiesenburg und Richard von Plaue und andere Ministerialen vertheidigten. Er erbaute gegen die Magdeburger die starke Burg Wolmirstedt an der Ohre. 

Aus der Chronic. princip. Saxonieae

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1211

Heinrich Abt des Klosters auf dem Berge vor Magdeburg (in monte Magdeburgensis) bekundet, daß sein Mitbruder Eberhard mit seiner Beihülfe und Erlaubniß eine Hufe in Prester (Pritzter), die von altersher verlehnt gewesen und jährlich 11 Schillinge und 6 Hühner zinse, für 9 Mark reinen Silbers freigekauft und dem Kloster zur Feier der Memorie seiner Eltern und der seinigen übergeben habe, was er (der Abt) mit der Maßgabe bestätigt habe, daß statt des Hühnerzinse Kerzen bei der Memoriefeier brennen. Und zwar solle diese am Tage des hl. Alexius stattfinden und so begangen werden, wie es am Dionysiusfeste geschehe, auch an diesem Tage der Conventualen von 2 Hufen in Prester 6 Schillinge und von zwei anderen der Fleischzehnt zu Theil werden.

Acta sunt hec anno dominice incarnationis M. CC. XI. presentia totius conventus

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Herbst 1213 bis 1217

Im Herbste dieses Jahres kam Kaiser Otto mit Macht, schlug sein Zelt vor Calbe auf und verbrannte und verheerte alles rings umher. Er fand eine neue Furth über die Elbe und verheerte das Land bis an die Havel. Ihm half der Markgraf von Brandenburg und Herzog Albrecht. Er zog vor Burg und wollte stürmen; dort waren der Truchseß Gerhard und der Burggraf von Magdeburg mit Rittern und Knappen angekommen und wehrten den König ab, so daß er vor Niegripp zog und Burg verließ. Daselbst wurde er von Schützen empfangen, so daß er viel Leute verlor. Inzwischen war die Elbe gewachsen und als sie wieder über ihre Furth zurück wollten, ertranken viele im Flusse. Dies meldete der Erzbischof Albrecht dem König Friedrich und sammelte sich dieser darauf mit großer Macht.

Magdeburger Schöppenchronik

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September 1217

König Friedrich II. vereinigt sich vor Quedlinburg mit Erzbischof Albrecht von Magdeburg und dessen Ritterschaft, worauf Kaiser Otto IV., welcher das Land des Erzbischofs von Magdeburg verwüstet hatte, sich in seine Erblande zurückzog, bis nach Königslutter verfolgt von seinen Gegnern, die das Land bis unter die Mauern von Braunschweig verwüsteten. Um diese Zeit wurde Staßfurt, welches dem dem Kaiser Otto anhängenden Herzoge Albrecht von Sachsen gehörte, zerstört.

Sächsische Weltchronik

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12.Januar 1219

König Friedrich II. schreibt an Pabst Honorius III. über die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zum Kreuzzuge und bittet ihn um Unterstützung zu dem von den zu Fulda versammelten Reichsfürsten beschlossenen und auf Mittfasten (17.März) in Magdeburg von ihm abzuhaltenden großen Hoftage.

Datum apud Hagenowe II. idus Januarii indictione VII.

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17.März 1219

König Friedrich II. bewog auf einem im December 1218 bei Fulda gehaltenen Hoftage die Fürsten durch Rechtsspruch festzusetzen, daß, wer von ihnen den Besuch des zu Mittfasten in Magdeburg abzuhaltenen Reichstages versäume, Land und Leute verlieren solle.

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21.September 1221

Albrecht Erzbischof von Magdeburg vermittelt einen Vertrage zwischen dem Burggrafen Burchard von Magdeburg und dem Kloster Berge. Der aus dem heiligen Land zurückgekehrte Burggraf habe dem Abte des Klosters, Bertram, weil er mit Schulden belastet sei, den Rückkauf oder, wenn ihm dies besser dünke, die Verpfändung der Vogtei über die Klostergüter angetragen. Ein bestimmter Vertrag auf Grund der zwischen ihnen beiden getroffenen Verabredung über den Rückkauf der Vogtei mit 460 Mark, habe nicht abgeschlossen werden können, wegen der Abwesenheit einiger Conventualen, und habe deshalb unter Vorbehalt eines einstimmigen Capitelsbeschlusses einstweilen ausgesetzt bleiben müssen, weshalb inzwischen die Verpfändung verabredet und dem Burggrafen 150 Mark gegen Verzichtleistung auf die Vogtei in die Hände des Erzbischofs vorgestreckt worden seien. Der Erzbischof will seinerseits dem Burggrafen 310 Mark in einzelnen zwischen den Betreffenden zu verabredenden Terminen zahlen, mit dem Beding, daß die Zustimmung des Klosterconvents hierbei erfolge. Zur näheren Erläuterung wird beigefügt, daß unter den Begriff der Vogtei alle Gerechtsame zusammengefaßt werden, welche der Klostervogt Johannes Namens des Burggrafen inne gehabt, sowie alles Recht, was dem Burggrafen in Bezug auf Raub, Blutvergießen, Nachstellung, Überfall, Noth, Blutrunst, Lage und Heimsuchung deutsch genannt werde, sowie ferner das Bannrechtmund die Haltung dreier Gerichtstage im Jahre, welche der Burggraf vor dem erzbischöflichen Palaste, deutsch die Pfalz genannt, zu halten pflege. Außerdem sollen dazu alle dem Burggrafen zu leistenden Dienste gehören. Wenn der Burggraf die Vogtei zurückzukaufen beabsichtigen und es sich treffen sollte, daß der Abt und Convent dieselbe nicht von der Zustimmung des Domcapitels frei zu machen imstande seien, dann solle der Burggraf dieselbe nicht mit dem für die Verpfändung bestimmten Gelde zurückkaufen, oder den von den Klosterleuten erhobenen Geldern. Wenn er es selbst einlöse, solle der Abt die Vogtei dem Erzbischofe wieder überlassen und der Burggraf sie von demselben zurück erhalten. Im Falle des Ablebens des Burggrafen sollen seine Erben an den Vertrag gebunden sein. 

Zeugen: Gernandus decanus, Kraphto, Lodewicus et Temo, maioris ecclesie nostre canonici, Cesarius abbas de monte beati Johannis Conradus Bruningus et Conradus; laici vero: Albertus vicedominus, Come Bedericus de Dorenburg, Geradus dapifer noster, Johannes de Jericho, Ludolfuspincerna, Heinricus de novo Gatersleue, Sifridus de Beneke, Heinricus advocatus noster, Hartmodus de Borch, Bernardus de Innesleue, Fridericus de Hardestorp, Godefricus de Weddinge, Arnoldus de Baddenleve, Fridericus de Calue, Johannes advocatus, Nicolaus de Weddinge.

Acta sunt hec anno ab incarnatione domini millesimo ducentesimo vicesimo primo

 Datum Magdeburg per mannum Odonis notarii nostri XI. Kalendas Octobris, ponteficatus nostri anno quinto decimo

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8. - 11. November 1225

In der Stadt Magdeburg rief am Tage nach der Ermordung des Erzbischofs Engelbert von Cöln (7.November) aus einem von einem bösen Teufel (demone pessimo) besessenen Manne der Teufel dem beschwörenden Priester entgegen, daß Engelbert ermordet sei. Als man nach drei Tagen die Nachricht vom Tode des Erzbischofs erhielt, erstaunten alle, denen die Worte des Teufels bekannt geworden waren. Denn die Stadt Magdeburg ist von dem Orte der That (Schwelm) fast vier Tagesreisen (mansiones) entfernt.

aus der Vita Engelberti des Cäsarius von Heisterbach

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1231

W. Domprobst, F. Domdechant und das ganze Domcapitel zu Magdeburg bestimmen nach der alten Überlieferung aller Mitglieder mit Zustimmung des Erzbischofs folgendes über die Pflichten, Rechte und Einkünfte des erzstiftlichen Kellners, Küsters und Kämmerers. Zum Kellnereiamt sollen gehören eine tägliche Brodlieferung für das Lesen (panis cottidie lectionis) und Geld (nummi) nach Reihenfolge und Ordnung der Pfründen und nach derselben Reihenfolge Gerste und Hafer, das Maltkorn genannt. Zu Weihnachten, Fastnacht (festo Carniprivii), Ostern, Pfingsten und am Herrentage (dominorum) solle er je ein Schwein oder statt dessen 5 Schillinge und zwei große und lange Lichter empfangen. An S. Thomä solle ihm das bessere Schwein zustehen und nächst diesem sollen die Schweine für die anderen Domherren ausgesucht werden und von 4 Schweinen solle ihm Alles zufallen, außer den Schinken und ein Scheffel Kleie(furfuris) täglich und zwei Töpfe (urne) Honig, auch zwei größere Becken, eins zu Neujahr, das andere zu Epiphanien, sowie ein Scheffel vom feinsten (exquisite) Mehl. Am Herrenfeste solle ihm jeder Meier zwei oder mehr Gänse, 6 oder mehr Hühner, ein zwei oder mehr Schilling geltendes Schwein und ein Schock Eier geben. Wenn vom erzbischöflichen Hofe (de curia) gespendet werde, so solle er den Antheil (refectorium) zweier Domherren (dominorum) erhalten, sowohl wenn er gegenwärtig, als wenn er abwesend sei. Wenn Fische vertheilt würden, solle er bei Apostelfesten zwei Schillinge empfangen, an gewöhnlichen Sonntagen seien ihm 18 Pfennige zu geben und der Überschuß d.h. die Ersparniß (Sparunge) solle ihm gehören. Er solle auch ferner zwei Pfund - genannt Wage - ausgezeichneten Leins, einen Stein Wolle und 6 Pfennige haben. Wenn Speck (lardus) vertheilt werde, so falle ihm ein halber Schinken (Amme genannt) und der obere und untere Theil zu. Zur Fastenzeit solle er 14 Scheffel Erbsen, wie sie in die Küche der Domherren geliefert werden, und zwei große Töpfe Blut, einen zu Weihnachten, den anderen zu Fastnacht empfangen. Auch solle er einen Becher aus dem Keller, Brod zum Frühstück (panem prandii) erhalten, und wenn vom erzbischöflichen Hofe Spenden erfolgen, Frühstück. Ihm stehe ferner die Einsetzung aller niederen Beamten zu. Wenn aber höhere Beamte und Meier einzusetzen seien, so müsse er zugegen sein und solle von dem, was sie geben, den fünften Theil erhalten. Der Schlüssel zur inneren Kellereithür solle an seinem Bette hängen, damit, wenn etwa ein Domherr krnkheitshalber oder aus einem anderen Nothfalle zu trinken verlange, er befriedigt werden könne. Zu St.Martini sollen ihm zwei Wispel Weizen aus dem Dorfe Löbnitz (Lubaniz) nach Magdeburg geliefert werden, sowie 20 Schaffelle. An den 4 Jahresgedächtnissen sollen ihm vier Scheffel Semmelmehl (similaginis) gegeben werden. Die unteren Beamten, welche er selbst einzusetzen habe, seien die Bäcker, Köche und Brauer, der, welcher Heinrich Jussens Amt ausübe, der Schließer des Refectoriums und weiter keine. Dem Küster stehe es im Besonderen zu, den Goldschmied in seine Rechte einzusetzen. Zu den Rechten des Kämmerers solle gehören, die Kämmerer einzusetzen und zu leiten (quod instituat Camerarios et disponat).

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12.October 1270

Jutta, Aebtissin, und der ganze Convent des Klosters S. Agnetis in Magdeburg nehmen die Aebtissin Gertrud zu Quedlinburg und ihren ganzen Convent in die Gemeinschaft ihrer guten Werke auf.

Datum Anno Domini incarnacionis M.CC.LXX.IIII. Nonas octobris

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12.October 1270

Richard von Gottes Gnaden Schenk des Magdeburgischen Hofes, genannt v. Zerbst (Scerewist), verkauft in Gegenwart des Erzbischofs von Magdeburg von den 7 beim Dorfe Cepede gelegenen, vom Stift Quedlinburg - laut des wörtlich eingerückten Kaufbriefes vom 13.December 1267 - gekauften Hufen anderthalb nebst allen Einkünften davon an das Kloster St. Agnetis in der Stadt Magdeburg.

Zeugen: dominus Burchardus de Querenvorde, Camerarius curie Magdeburgensis, Bernardus de Welpia, Sifridus de Querenvorde, Cantor Magdeburgensis, Richardus Canonicus 

Datum Anno Domini incarnacionis M.CC.LXX.IIII. Idus octobris

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04.November 1270

Jutta v. G.G., Aebtissin, und der ganze Convent des Klosters S. Agnetis in Magdeburg der Regel S. Benedicti, bekunden, daß Albrecht, ein Bürger von Magdeburg, sein Eigen in der breiten Straße (circa latam plateam) in der Neustadt-Magdeburg, das jährlich 30 Schillinge Magdeburgisch zinse, dem Kloster um Gottes willen mit dem Bedinge des lebenslänglichen Genusses der Einkünfte davon gegeben habe. Nach seinem Tode solle seine hinterbliebenen Wittwe oder Sohn den obigen Zins zum Besten seiner im genannten Kloster lebenden Töchter erheben und nach dem Tode einer von ihnen davon 10 Schillinge den Conventualinnen, behufs der Memorie Albrechts, das übrige den dann noch lebenden Töchtern zufallen. Wenn nur noch eine übrig sei, so solle diese die ganzen 20 Schillinge erheben, nach dem Tode aller aber 10 Schillinge zu der auf den Abend Circumeisionis Domini ( 31.December) fallenden Memorie der Mutter verwendet werden. 

Zeugen: Walterus prepositus, Johannes sacerdos dictus de Brema; laici Johannes miles dictus de Neidorp, Hermannus dictus Wolfsnide

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08.Januar 1271

Konrad Erzbischof von Magdeburg überweist seinem Domcapitel zum Ersatz für ein hinter den Thürmen der Stiftskirche St. Sebastian an der Stadtmauer gelegenes Grundstück, das er mit Einwilligung des Domcapitels dem Truchseß Richard v. Alsleben geschenkt habe, drei Mark Einkünfte von den Hufen in Brundel, welche der Letztere als Hoflehen (feodum curiale, houelen) besessen und ihm aufgelassen habe. 

Datum et actum Magdeburch Anno Domini M.CC.LXXI.IIII. VI. Idus Januarii, pontificatus nostri Anno quarto

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01.Februar 1271

Konrad Erzbischof von Magdeburg bestätigt seinem Domcapitel die Schenkung von zwei aus der Saline zu Frose zu hebenden Mark Rente, welche Richard von Zerbst (Czerwist), Dienstmann des Erzstifts Magdeburg und erzbischöflicher Hofschenk, der wiederholt aus heiligem Verlangen in das heilige Land von Jerusalem gepilgert sei, von dem Erzbischofe zu Lehen besessen und zum Ankaufe von Wein für die Feier der Messe auf den Altären des Magdeburgischen Münsters (monasterio) und in der Capelle des erzbischöflichen Palastes (in Capella nostri Capitolii) bestimmt habe, ebenso die Schenkung von zwei anderen, ebenfalls vom Erzbischof zu Lehen gehenden Mark aus der genannten Saline zu Seelmessen für seinen gleichnamigen Sohn Richard, einen wackeren Jüngling, der kaum einen Monat nach der ersteren Schenkung gestorben und dessen Gedenktag, sammt der Bestimmung über die Vertheilung der Zinsen nun in das Todtenbuch (liber mortuorum) eingetragen sei.

Datum Magdeburch Anno Domini M.CC.LXXI. Kalendas Februarii, pontificatus nostri Anno IIII

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10.Mai 1271

Konrad Erzbischof von Magdeburg bekundet, daß sein Marschall Tilo v. Ceperane und dessen Brüder Heinrich und Friedrich freiwillig all ihren Rechten an den fünf, vom verstorbenen Erzbischof Rudolf dem Kloster St. Agneten in Magdeburg für 40 Mark Silber laut der darüber sprechenden Urkunde übereigneten Hufen zu Rottersdorf (Rothardesdorp) in seiner Gegenwart entsagt haben. Zeugen: Gozwinus Prior, Henricus de Jericho, ordinis predicatorum in Magdeburg, et Johannes de Hardesdorp, Johannes de Nindorp, Rodolphus de Santersleue, Milites

Acta sunt hec Magdeburg in palatio nostro Anno Domini Millesimo CC.LXXI. Sexto Idus Mai, pontificatus nostri Anno Quinto

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27.August 1271

Mechthild v. G.G. Aebtissin und der Convent des Klosters St. Agneten in Magdeburg bekunden, daß der Ritter Herr Johann v. Neindorf (Nindorp) und Henning, Sohn Ernsts, zu ihrem Seelenheile anderthalb Hufen in Cepede, jährlich drei Wispel Weizen und drei Wispel Hafer Calbischen Maaßes (mensure Caluensis) zinsend, zum Besten des Klosters für ihr eigen Geld von Herrn Richard v. Zerbst (Therwist), der sie vom Stift Quedlinburg erworben, und zwar für 72 Mark Stendalischen Silbers, die jeder zur Hälfte bezahlt, unter der Bedingung des lebenslänglichen Nießbrauchs erkauft haben. Nach der Bestimmung des J. von Neindorf solle nach seinem Tode von seinem Antheile 1/2 Wispel Weizen am Tage seiner Memorie der Kellnerei dem Convent zum Besten (pro pitancia - Conuentui facienda), 1/2 Wispel zum Besten der Krankenstube und den beiden Capellanen des Klosters auch 1/2 Wispel (6 Scheffel zu Walpurgis, 6 zu Martini) gereicht werden, wofür sie allwöchentlich in der Todtenmesse seiner gedenken sollten. Die Kloster-Custodie solle 1/2 Wispel Hafer erhalten, zur Anschaffung von dreipfündigen Kerzen, bei den Messen U.L.Frauen anzuzünden, der übrige Wispel Hafer solle der Aebtissin zum Besten der Töchter Johanns v. Neindorf dargereicht werden und nach deren Tode der Krankenstube zu gut kommen. 

Datum Magdeburg Anno domini Millesimo CC.LXXI Sexto Kalendas Septembris

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08.August 1272

Gebhard von G.G. Abt und der Convent des Klosters S. Johannis des Täufers zu Berge vor Magdeburg übereignen den Stift Quedlinburg ihre Ministerialen Friedrich, Ramund und Gernot, Söhne des Ritters Friedrich, genannt Sone v. Arnstein (arnsten) zur Aufnahme in die Gemeinschaft (consortium) der dortigen Dienstmannen.

Datum in Monte Anno domini M.CC.LXXII Idus Augustii

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1272

Walther, Domdechant zu Magdeburg bekundet, daß der Streit zwischen dem Probste und Convent des Klosters U.L.Frauen zu Magdeburg einerseits und ihm andererseits über einen Hof und Ländereien in Krakau (Cracowe) dahin beigelegt sei, daß er auf die jährlich an ihn zu liefernden, aber ihm drei Jahre lang nicht entrichteten Wispel Roggen verzichte, dagegen auf Bitten des Probstes die obigen Güter auf Lebenszeit besitzen wolle, daß aber dann dieselben dem Kloster zufallen sollen. Ueber die von ihm errichteten und zu errichtenden Bualichkeiten, über Groß- und Klein-Vieh, behalte er sich die Bestimmung vor. Die Anlegung eines Zaunes und die Ausbesserung der Dämme sei vom Kloster zu besorgen.

Actum anno domini M.CC.LXXII

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1272

Wilhelm Bischof von Lebus ertheilt denen, welche zum Wiederaufbau des Münsters St.Johannis des Täufers vor Magdeburg, wozu die Mittel des Kloster nicht ausreichen, Beiträge spenden, einen Ablaß von 40 Tagen.

Datum Magdeburg anno domini M.CC.LXXII ponteficatus nostri anno primo

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15.Juli 1273

Konrad Erzbischof von Magdeburg bestätigt mit Consens seines Domcaptitels dem ihm untergebenen Kloster St.Johannis, genannt auf dem Berge (vor Magdeburg) die Schenkung des Patronatrecht der Kirche zu Schwaneberg Seitens der Ritter Bertram, Werner, Bolrad und Ludolf v. Schwaneberg laut der von ihnen darüber ausgestellten, wörtlich eingerückten Urkunde.

Datum Somerunge eodem Anno gracie (M.CC.LXXIII) Idus Julii, Ponteficatus nostri anno septimo

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08.März 1274

Konrad Erzbischof von Magdeburg bekundet, das Probst Nicolaus und der Convent U.L.Frauen daselbst in der Erwägung, daß die weltlichen Vögte der Kirche, statt Schutzherren zu sein, nur ihre Feinde und Bedrücker zu werden pflegen, die Vogtei über acht Hufen zu Rotmersleben (Rothmersleve) von Johann, dem Sohne des verstorbenen Heinrich Schenken v. Dönstedt (Denstede), der sie vom Erzbischofe zu Lehen getragen, für 20 Mark völlig abgelöst habe, mit der Bitte an den Erzbischof, diese Vogtei dem Kloster selbst zu übertragen, weshalb er, nachdem der Schenke Johann auf all seine Rechte und Ansprüche auf die acht Hufen verzichtet, dem genannten Kloster mit Zustimmung des Domcapitels alle Rechte, welche die Magdeburger Mutterkirche an jenen Hufen besessen, übereigne.

Zeugen: Comes Henricus de Blanckenburch, Dominus Hermannus de Werberch, Hinricus de Rychowe, Johannes de Ostrowe, Ludolphus de Esbeke, milities

Datum Magdeburg anno domini M.CC.LXXIV. VIII idus Martii, Ponteficatus nostri anno septimo

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10.März 1274

Konrad Erzbischof von Magdeburg verordnet mit Rücksicht auf das in Folge zu geringer Geldmittel herbeigeführte Stocken der Fortführung des Dombaues, von dessen übln Zustande er eine Beschreibung entwirft, und um die meist aus edelm und hohen Geschlecht entsprossenen Domherren in den Stand zu setzen, so dazu beizusteuern und dafür zu wirken, wie sie gern möchten, eine Verbesserung der Einkünfte des Domcapitels und des Baumeisteramtes der Domkirche dahin, daß zwar wie von Alters her die Erben eines verstorbenen Domherren das Gnadenjahr haben, die Einkünfte des folgenden Jahres aber zur Hälfte zur Verbesserung der Präbenden, zur Hälfte zum Besten des Dombaues verwendet werden sollen. Außer näheren Bestimmungen hinsichtlich der Einkünfte der Obedientiarien wird noch festgesetzt, daß die Einkünfte des ersten Jahres aus neubesetzten Pfarrkirchen, die dem Domcapitel zustünden, (deputate) demselben eingeliefert würden zum Zweck gleicher Verwendung wie oben. Und zwar seien dies die Kirchen 1. jenseits der Elbe: Biederitz (Bideriz), Schartau (Scarthowe), Burg (Borch), Tuchheim (Tuchim), Loburg (Louborch), Rosian (Rosegane). 2. im Sächsischen: Cönnern (Conre), Alsleben (Alesleue), die beiden Kirchen in Freckleben (Vrecleue), Domersleben (Domersleue) und die Capelle zu Calbe (Calue). Ein neu erwählter Domprobst solle von den Einkünften des ersten Jahres 100 Mark Silber, die anderen Chor-Prälaturen (prelaturis super chorum nostrum spectantibus) als die Custodie, Scholasterei und Cantorei, ferner die Pröbste zu St. Sebastian, S. Nicolai, S. Petrie und Pauli (in der Neustadt-Magdeburg), zu Engern, Bibra, S.Wiprecht in Nienburg und alle Archidiaconate und Chor-Pfarreien gleichfalls die Einkünfte des ersten Jahres an das Domcapitel zum Dombau einliefern. Dies solle gelten, gleichviel ob eine der obigen Dignitäten und Prälaturen durch Tod oder anderswie erledigt werde; der Domdechant und Cellerarius solle jedoch schlechterdings davon ausgenommen sein. Zwei Domherren sollen jährlich zur Rechnungsführung erwählt werden.

Acta sunt hec Magdeburg in nostro Capitulo generali presentibus Alberto preposito, Waltero Decano, Burchardo Curie nostre Camerario, Gunthero Custode, Sifrido Cantore

Datum anno Domini M.CC.LXXIIII. Sexto Idus Marcii, ponteficatus nostri anno Septimo

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21.Mai 1274

Giselbrecht Erzbischof von Bremen stellt dem Marien-Magdalenen-Kloster in Magdeburg einen Ablaßbrief aus, dahin lautend, daß alle Bußfertigen, welche das Kloster am Marien-Magdalenen-Tage und an anderen hohen Festtagen und deren Octaven besuchen oder denjenigen, welche dem Kloster zu seiner Wiederherstellung durch Gaben behülflich sind, unter der Voraussetzung der Genehmigung des Magdeburger Erzbischofes einen Ablaß von 40 Tagen haben sollen.

Datum Lugduni anno domini MCCLXXIIII. XII Kalendas Junii tempore concilii generalis

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06.Juni 1274

Konrad Erzbischof von Magdeburg ist unter den Fürsten und Cardinälen, in deren Gegenwart Otto, Probst von S. Guido in Speier als Kanzler König Rudolfs bekundet, daß er die eingerückten, von Kaiser Otto IV. und Friedrich II. dem römischen Stuhle eidlich bestärkten Privilegien gelesen und sammt anderen weiteren Versicherungen für die römische Kirche beschworen habe.

Acta sunt hec Lugduni in predicto consistorio anno domini MCCLXXIV. mense Junii, di Martis, eiusdem mensis, ponteficatus nostri anno III.

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01.September 1274

Konrad Erzbischof von Magdeburg willigt in den Tausch einer halben Hufe in dem dem Erzstift Magdeburg gehörenden Dorfe Groß-Rotmersleben gegen einem dem Peter-Pauls-Stift in der Neustadt-Magdeburg zustehenden Hof im Dorfe Hundisburg (Hunoldesburg), wozu der Dechant Engelbrecht (Iggelbertus), der Scholasticus Heinrich und das ganze Capitel des letzteren Stiftes ihre Zustimmung geben, so jedoch, das der Weg, welcher zum Hofe des Schenken von Dönstedt führe, und die Hofstelle auf der Südseite dieses Weges gelegen, dem Stifte verbleibe.

Datum Magdeburg Anno domini M.CC.LXX. III. Kalendas Septembris, Ponteficatus nostri anno VIII.

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13.Juli 1275

An diesem Tage war eine große Procession in Magdeburg, bei welcher die Brücke einbrach und wohl an 300 Menschen ertranken.

Magdeburger Schöppenchronik

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23.August 1275

Heinrich Bischof von Brandenburg entscheidet die Streitigkeiten zwischen dem Kloster St. Lorenz in Magdeburg einerseits und Meinhard Pfarrer zu Mentz (Mentiz) andererseits über die Capelle des Hospitals bei Königsborn (Konigesborne) dahin, daß er mit Zustimmung Johannes, des Pfarrers von Pechau (Pechov), von letzterem die dazu als Filial gehörige Capelle Gübs (Gubiz) abgetrennt und sie nebst den drei dabei liegenden Dörfern Gübs, Williz (Willenitz) und Zipkeleben (Cebekleve) und deren Einkünfte als geistliches Lehen dem Meinhard auf Lebenszeit überträgt, nach dessem Tode die Capelle aber wieder mit der Kirche in Pechau, als ihrer Mater, vereinigt werden solle. Auch solle der Probst von St.Lorenz dem Meinhard lebenslänglich alle Jahr zu Allerheiligen statt der bisher bezogenen 20 Schillinge einen Wispel Roggen entrichten.

Zeugen: Magister Wolterus plebanus in zegezere, Lodewicus viceprpositus in berlin, Johannes plebanus in pechov

Datum Magdeburg Anno domini M.CC.LXXV. X. Kalendas Septembris, Ponteficatus nostri anno XII.

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vor Juli 1276

Als die jungen Herren von Sachsen Ritter wurden, machten sie soviel Aufwand (drogen se so grote kost), daß sie um der Schulden willen, die sie nicht bezahlen konnten, in Magdeburg Einlager zu leisten genöthigt wurden. Zuletzt befreite sie der Erzbischof von ihren Gläubigern, wofür sie ihm ihre Besten, die Städte Staßfurt, dazu Aken und das Haus Glendorp, welche dem Erzbischofe und dem Erzstift huldigten, abtreten mußten. Auch setzten sie den Domherren und Bürgern das Schloß Gommern für dieselbe Schuld zum Pfande ein.

Magdeburger Schöppenchronik

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29.November 1277

Nach seiner Wahl zum Erzbischofe von Magdeburg gab Günther von Schwalenberg und das Domcapitel dem Herzoge Albrecht von Braunschweig und dem Markgrafen von Brandenburg ein Sühnegeld von 1000 Mark, demzufolge der Markgraf eine bezügliche Urkunde ausstellte und die Sühne zu halten gelobte. Als nun die Magdeburger 7 Wagen mit Tuch durch sein Land schickten, ließ der Markgraf der gelobten Treue und Ehre zuwider diese wegnehmen und ward zusammen mit dem Braunschweiger ihr Feind. Auch die von Aken und Gloworp brachen ihre dem Erzstift gelobte Treue und Huldigung und übergaben ihre Schlösser den Herzögen von Sachsen, die auch Feinde der Magdeburger wurden. Da griff der Erzbischof zur Wehre mit seinen Dienstmannen und bat die Bürger um Hülfe. Diese unterhielten bei diesem Kriege hundert gerüstete (vordeckte) Streitrosse mit großen Unkosten. Am Andreas-Abend trafen sie mit dem Herzoge von Sachsen zusammen und kämpften mit ihm. Er mußte bis vor Aken fliehen und büßte neben dem Grafen von Holstein viele Ritter und Knechte als Gefangene ein.

Magdeburger Schöppenchronik

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1277

Günther von Schwalenberge wurde nach dem Tode Konrads zum Erzbischofe gewählt im Jahre 1268, aber nicht bestätigt und geweiht, weswegen er auch nicht unter die Erzbischöfe gerechnet wird, wenngleich er es auch verdient, denn er zeigte sich in der Vertheidigung der Kirche und des Landes als ein energischer Mann. Zu seiner Zeit hatte Markgraf Otto von Brandenburg sich mit den Böhmen, Polen und Pommern verbunden und ein großes Heer zusammengebracht, daß sich bei Frohse an der Elbe lagerte. Der Markgraf rühmte sich, er wolle am folgenden Tage die Domkirche zu einem Stalle für seine Pferde machen, und schickte spät Abends und um Mitternacht Leute aus, um auszukundschaften wie es in der Stadt aussehe. Als diese zurückgekehrt waren, meldeten sie, sie hätten nichts gehört; ganz Magdeburg sei in Furcht und Schrecken. Am frühen Morgen aber berichteten die Kundschafter, die Stadt sei voll von Fackeln und dem Klange der Pfeifen, Pauken und Trompeten, denn der Erzbischof habe die Fahne des hl. Mauritius ergriffen, die Vasallen des Erzstifts um sich versammelt und sich nach dem Alten Markte vor das Rathaus (consistorium) begeben, wo er die Bürger gebeten, ihm gegen die Feinde zu folgen. Die Bürger und die ganze Gemeinde seien dazu bereit gewesen und rüsteten sich zur Schlacht. Alle Kampffähigen zogen mit dem Erzbischofe aus und stritten unter der Fahne des hl. Mauritius gegen den Feind. Gott und der hl. Mauritius standen ihnen bei, daß sie über ihre Feinde triumphirten Sie nahmen den Markgrafen gefangen, führten ihn in die Stadt, machten aus Balken eine Kiste und schlossen ihn darin ein. Diese Schlacht geschah am Tage des hl. Paulus, des ersten Einsiedlers.Zur Erinnerung daran wird an diesem Tage an alle Klöster und Arme in Magdeburg Almosen gegeben. - Der Markgraf wurde auf folgende Weise befreit. Sein alter Rath, Einer v. Buch, der aber von ihm zurückgesetzt, in dieser Zeit nicht mehr zu seinen Räthen gehörte, machte, nach dem ihn die Markgräfin mit Bitten bestürmt hatte, ihr zu helfen, den Vorschlag, sie solle mit Geld nach Magdeburg gehen und die einflußreicheren Domherren und Vasallen bestechen. Dies geschah. Die Bestochenen riethen dem Erzbischof, den Markgrafen nicht vollständig zu vernichten, weil er der Kirche noch nützen könne. Auf ihren Rath gab er dem Gefangenen auf vier Wochen Urlaub, nach deren Ablauf er sich wieder einstellen oder sich durch Erlegung von 4000 Mark lösen solle. Der Markgraf sann mit seinen Räthen auf Mittel, das verlangte Geld herbeizuschaffen; man schlug vor, alles Gold und Silber aus den Kirchen zu nehmen und die Städte außerdem noch zu beschatzen. Aber der alte v.Buch zeigte, als der Markgraf ihm versprochen hatte, ihm die frühere Gunst wiederzuschenken, seinen Fürsten einen Schatz in der Kirche zu Tangermünde, den ihm der Vater des Markgrafen anvertraut hatte. Mit diesem Geld löste sich der Markgraf. Später wurde dem Erzbischof bekannt, wie ihn Domherren und Vasallen hintergangen hatten und aus diesem Grunde legte er seine erzbischöfliche Würde nieder. Da sich das Domcapitel nicht über eine neue Wahl einigen konnte, blieb man fast zwei Jahre ohne Erzbischof; endlich aber vereinigte man sich auf Herrn Erich, der aber auch noch viel Widerstand zu überwinden hatte, bevor er zum friedlichen Besitze der erzbischöflichen Würde gelangte.

Chronicon Magdeburgensis und Magdeburger Schöppenchronik

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1277

Nach den Tode des Erzbischofs Konrad fand eine zwiespältige Wahl statt; die eine Parthei wählte den Domprobst Markgrafen Erich von Brandenburg, die andere den Domherren Buffo von Querfurt. Daraus entstanden Zwistigkeiten, die aber friedlich beigelegt wurden, in dem man festsetzte, das Graf Günther von Schwalenberg gewählt werden solle. Er war der 23.Erzbischof und regierte 9 Jahre (?). Den beiden anderen Bewerbern um das Erzstift gab man Geld, dem Markgrafen Erich 2000 Mark, wogegen er und sein Bruder sich durch Brief und Siegel verpflichteten, nichts gegen den Erzbischof zu unternehmen (des gaff he und syn broder Marggreve Otto seggel unde breve, das nicht upp to saken), was sie jedoch nicht hielten. Die Markgrafen Otto und Hans brachen ihr Wort und wurden Feinde des Erzbischofs Günther und der Stadt Magdeburg, der sie einen Wagen mit Tuch (want) abnahmen. Mit dem Markgrafen waren verbündet Herzog Albrecht von Braunschweig, Graf Ulrich von Reinstein, Herr Werner von Hadmersleben (Hangmersleve) und .. von Mansfeld, der Graf von Arnstein und der Herzog Albrecht von Sachsen. Dieser nahm den Magdeburgern das Schloß in Aken, aber sie zogen gegen ihn, verjagten ihn wiederum und fingen auch den Grafen von Holstein mit vielen Rittern und Knechten. Da sammelte der Markgraf seine Schaaren und gelobte, er wolle den Dom zu Magdeburg zu einem Pferdestalle machen, verwüstete das Land und lagerte sich bei Frohse. Auch der Erzbischof Günther sammelte seine Mannschaft und seine Bürger. Sie zogen gegen den Markgrafen ins Feld und am Tage des h. Paulus des Klausners, 4 Tage nach dem zwölften, an einem Montage, fand ein harter Kampf statt, in welchem Markgraf Otto mit 300 Rittern gefangen genommen wurde. Der Graf von Arnsteinn blieb auf dem Kampfplatze. Der Erzbischof erlitt großen Verlust an Reitern und Pferden. Der Krieg ward dadurch beendet, daß der Markgraf zur Bürgschaft 7000 Mark erlegte. Zuletzt erhielt er durch eine List seine Freiheit wieder, denn die Domherren und die Vasallen (manschop) waren nicht treu.

Die Markgrafen von Brandenburg und Herzog Albrecht von Braunschweig wurden aber nochmals Feinde des Erzbischofs von Magdeburg. Mit dem Erzbischofe verbündeten sich Graf Otto von Anhalt und Bischof Otto von Hildesheim. Der Markgraf Hans zog vor Staßfurt, wo ihm ein Pfeil durch den Helm in den Kopf geschossen wurde. Diesen Pfeil behielt er viele Jahre im Haupte, so man ihn davon den Markgrafen mit dem Pfeile nannte. Als Bischof Günther erfuhr, daß Falschheit und Untreue dabei im Spiele war, legte er in demselben Jahre, in dem er gewählt war, seine Würde nieder und zog fort.

Nach ihm ward Graf Bernhard von der Wölpe gewählt. Er war der 24.Erzbischof in Magdeburg und regierte 2.Jahr; vorher war er Dompropst gewesen. Während seiner Regierung hatte er viel Kriege zu führen; zunächst mit Markgrafen Otto von Brandenburg und mit Herzog Albrecht von Braunschweig . Er eroberte Wolmirstedt und zog in das braunschweiger Land, zuerst in den Hasenwinkel und in den Pfaffendeich. Dabei unterstützte ihn der Bischof von Hildesheim, der gegen seinen Bruder, Herzog Albrecht von Braunschweig, kriegte. Markgraf Albrecht von Brandenburg war aber verbündet mit dem (Erz-)Bischofe und unterstützte ihn gegen seinen Vetter, den Markgrafen Otto. So befehdeten sich Brüder und Vettern und richteten das Land zu Grunde, bis ein Theil der Herren gestorben war. Dann erst wurde Friede gemacht.

In diesem Kriege wurde Markgraf Dietrich von Landsberg gefangen, aber er ward wieder frei. Er zerstörte das dem Stift gehörende Werben und eroberte Giebichenstein. Auch belagerte er das Schloß Tuch mit Herrn Falke und Konrad von Redern (Redere). Es kam zu einem Kampfe bei Wiesenburg mit Herrn Guprecht und den Herrn Drosten von Alsleben sowie Herrn Burchard Lappe. Auch waren viele Bürger aus Magdeburg beim Kampfe betheiligt. Sie verloren aber die Schlacht. Der Drost von Alsleben aber und Herr Burchard Lappe wurden gefangen mit 320 Rittern und das Stift erlitt großen Schaden. Auch Markgraf Otto von Brandenburg, Graf Albrecht von Reinstein und der von Mansfeld, der Landgraf von Thüringen, der Markgraf von Meißen, der Burggraf von Starkenberg, der Graf von Brena und Markgraf Dietrich von Landsberg thaten dem Lande großen Schaden und das Schloß Giebichenstein ward ihnen überlassen. Durch Vermittlung des Bischofs von Merseburg und Herrn Gebhards von Querfurt kam ein Friede zu Stande. Giebichenstein kam wieder an das Erzstift, die Gefangenen wurden freigegeben und Schiedsleute sollten Alles beilegen "unde dat steyt nach so dat blodde sick dot Bischopp Bernd de reyt na Rome".

Bothonis Chronicon

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1277

Nach dem Tode des Erzbischofs Konrad, der 10 Jahre regiert hatte, entzweiten sich die Domherren wegen der Wahl. Deshalb lud der Domprobst Markgraf Erich von Brandenburg den Herzog Albrecht von Braunschweig und den Markgrafen von Brandenburg zur Wahl ein, damit sie dieselbe auf ihn lenken möchten. Die anderen Domherren, Buffo von Querfurt und seine Anhänger, waren anwesend, aber auch die Bürger wurden dazu berufen und erschienen in großer Zahl im Dom, um Zwiespalt zu verhindern.Dies nahmen die Herzöge und Markgrafen übel und beklagten sich bei ihren Anhängern, daß die Bürger sie und die Ihrigen mit Gewalt von der Wahl hätten verdrängen wollen und wurden nun der Stadt und des Erzstifts Feinde. Allein bald wurde ein Tag gehalten und die Sache beigelegt.

Magdeburger Schöppenchronik

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10.Januar 1278

Markgraf Otto von Brandenburg führte sein Heer gegen die Magdeburger, traf mit ihnen zwischen Frohse und Magdeburg zusammen und ward im Streite gefangen am 10.Januar 1278.

Chronicon proncipum Saxon

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10.Januar 1278

Nach dem der Herzog von Sachsen vor Aken von den Magdeburgern geschlagen worden war, wobei der Graf von Holstein und viele andere Ritter sein Schicksal theilten, vereinigten sich der Markgraf Otto von Brandenburg, Graf Ulrich von Regenstein, Herr Werner von Hadmersleben, die von Mansfeld und der Graf von Arnstein mit großer Heeresmacht und durchzogen das Land, bereit den Kampf aufzunehmen. Aber der Erzbischof Günther kam selbst vor das Rathaus mit seinen Domherren, dankte den Bürgern für alle treuen Dienste, bat Reiche und Arme, ihm mit aller Macht beizustehen, das Land zu beschützen und machte ihnen und ihren Kindern große Verheißungen. Da wurden die Bürger schnell Raths einig und ließen die Glocken läuten. Die Reichen kamen mit gerüsteten Streitrossen, die Mittelbürger mit starken Pferden oder Knechten (und Wapenern), der gemeine Mann mit Keulen, Schwertern und Messern, was ein jeder gerade hatte und so zogen sie alle ins Feld an die Sülze. Es kam auch Graf Otto mit aller seiner Macht herbei und auch die anderen Dienstmannen des Erzstifts, der Kämmerer von Mühlhausen und andere thüringische Herren. Das Kriegsvolk war nun wohlgeschaart und zum Streite geschickt, ein jeder, wie er es konnte und so zogen sie fröhlich unter der Fahne des heiligen Mauritius gegen den Feind. Der Markgraf kam ihnen entgegen mit drei großen Heerhaufen. Es war am Tage S. Pauli, des ersten Einsiedlers, an einem Montage, und es entstand ein so heftiger Kampf, wie Niemand gedacht, noch jemals erzählen gehört hatte von einem ähnlichen gewaltigen Streite. Markgraf Otto wurde gefangen genommen und mit ihm 300 Ritter und Knechte, die man "Wapenture" nennt und viele wurden erschlagen. Darauf ward Friede gemacht und der Markgraf ausgelöst mit den Seinigen für 7000 Mark mit List, wie vorher beschrieben steht von der Schlacht bei Frohse.

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13.Januar 1278

Markgraf Otto von Brandenburg ward bei der Schlacht zwischen Frohse und Magdeburg am 13.Januar gefangen genommen. Aus Rache verwüsteten Johann und die Anderen in Verbindung mit Herzog Albrecht von Braunschweig das ganze Magdeburgische Gebiet und nahmen die Festen Hundisburg und Oebisfelde (Hunoldesborch und Oevesfelde) ein.

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18.Mai 1278

Statut des Domcapitels zu Magdeburg über die Vertheilung des Weins.

1. Jeder Domherr soll täglich 1/2 Stof (Stübchen, stopa) guten Würzburgischen Weins erhalten und zwar hat sich der dazu angestellte Diener vom Beginne der großen Messe bis zur Frühstückszeit innerhalb der Domgebäude (intra septa claustri) vor dem Keller, in dem der gemeinschaftliche Wein aufbewahrt wird, aufzuhalten und den sich meldenden Boten der Domherren ihre Kannen (amphoras) vorschriftsmäßig zu füllen.

2. Nur an dieser Stelle soll der Wein gereicht werden, ausgenommen, wenn ein Domherr die Stadt verlassen hat und gegen Abend nach dem letzten Glockengeläute (infra sonantem campanam completorii ultimam, hoc est secundam) zurückkehrt; dann soll er seines Weines doch nicht verlustig gehen.

3. Der Wein-Schaffner (procurator) hat den Domherren bis zum Tage vor Martini alten Wein zu reichen; an diesem Tage selbst 1/2 Stof alten und 1/2 Stof neuen Wein oder Most (musti)

4. Ferner soll an hohen Festtagen, wie Weihnachten, Ostern, Pfingsten und S. Moritz, zur Erhöhung der Feier und Heiligung den Domherren sußer, wohlriechender Wein (redolens et suave) z.B. aus Bora (puta Boranum) und zwar vom tage vor obigen Festen bis zu ihren Octaven gereicht werden. Wenn obige Weinsorte nicht zu haben, soll in ihrer Stelle eine andere, bessere (elegantius vinum et melius) angeschafft werden.

5. Der Wein-Schaffner (procurator) soll in jedem Jahre am 6.Tage vor Marien Himmelfahrt gewählt werden; bis zum Tage vor St.Moritz soll aber der bisherige im Amte bleiben.

6. Zum Ankaufe von Wein werden angewiesen 100 Mark aus den Salzquellen vor der Stadt Frofse (Vrose), aus den Obedienzen Güsten (Guzten) 8 Mark und Gramsdorf (Gramestorp) 6 Mark, in Görzke (Gozeke) 10 Hufen, die 10 Wispel Weizen und 10 Wispel Gerste zinsen, in Cönnern (Conre) 4 1/2 Hufen, die 4 1/2 Wispel Weizen , 4 1/2 Wispel Roggen, 5 Viertel Gerste, einen Wispel Hafer und 16 Hühner jährlich zinsen, in Brundal 3 Hufen, jährlich 4 Mark weniger ein Vierding zinsend, sodann auch der Zehnt von Olvenstedt, ausgenommen das, was daran für die Capelle S.Blasien bestimmt ist, endlich auch der Wald Schilde (Scilde) unweit des Schlosses Nigrip (Nigrebbe), von dessen Ertrage zwar nach urkundlicher Festsetzung die Memorie des Erzbischofs Ruprecht und das Fest der h. Adelheid unter Ablesung der Legende gefeiert wird, doch soll der Wein-Schaffner bei der Abholzung vorsichtig verfahren und den Wald nicht devastiren.

Hec acta sunt Magdeburg in dicto generali capitulo, Venerabili domini Gunthero Electo presidente Megdeburgensi Ecclesie presentibus decano Bernado, Walthero celerario, Burchardo camerario, Heinrico de Wedherde, Godefrido, Sifrido cantore, Magistro Ritzardo, Hermanno de Glichen

Anno domini M.CC.LXXVIII. XV Kalendas Junii

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04.December 1278

Günther Erwählter zum Erzbischof von Magdeburg übergiebt dem Kloster Berge (monast. Joh. Bapt. in monte Magdeburgensi) die Vogtei über 7 Hufen zu Kl. Rotmersleben, welche dasselbe bereits mit Genehmigung des Erzbischofs Ruprecht vom Ritter Heinrich Schenk v. Dönstedt, einem Vasallen des Domcapitels zu Magdeburg, für 16 Mark Silber erkauft habe, und verzichtet für das Domcapitel auf alle Rechte an der Vogtei.

Datum pridie Nonas Decembris in die beate Marthe virginis. Acta sunt hec Anno Dominice incarnationis M.CC.LXXXVIII.

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26.Februar 1280

Bernhard Erwählter von Magdeburg trifft mit dem Domcapitel daselbst einen Vergleich, daß während bisher jeder Capitular täglich ein halbes Stübchen (stopam) Würzburger Wein aus dem 66 Mark Silber weniger 1/2 Vierding betragenden und in 75 Wispeln halb Weizen, halb Roggen bestehenden Zehnten aus Olvenstedt und einigen anderen Einkünften gereicht erhalten, diese Weinlieferung hinfort aus den Einkünften des Biederitzer Forstes mit seinen Grafungen und Teichen gegeben werden solle, nach Abzug der Ausgaben für das Holzfällen, Heumähen und die Fuhren. Die übrigen Nutzungen des Forstes sollen aber, wie bisher, der erzbischöflichen Tafel zu Gute kommen.

Datum Magdeburg Anno domini M.CC.LXXX.V. Kalends Marcii

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Frühjahr 1280

In der Fastenzeit ließ der Erzbischof Bernhard die Magdeburger Bürger zu sich entbieten und theilte ihnen in geheimer Berathung mit, daß er vor Schönebeck ziehen wolle; der Graf von Anhalt, die Herren von Querfurt und viele andere Herren seien ihm zur Hülfe bereit. Für die bewiesene Treue dankend bat er die Bürger, für ihn auf seine Kosten Lebensmittel aufzukaufen und ihm mit ihrer Streitmacht beizustehen. Damit einverstanden, stießen sie zum Erzbischofe mit gerüsteten Streitrossen und führten Bliden und Belagerungswerkzeuge mit dorthin, einen sogenannten Esel und ein sogenanntes Ebenhoch, was über 70 Mark gekostet hatte. Man lag lange vor Schönebeck, aber richtete Nichts aus und die Bürger mußten für den Unterhalt des erzbischöflichen Heeres, ungerechnet das, was sie selbst verzehrten, für 806 Mark Lebensmittel aufkaufen, wobei große Veruntreuungen stattfanden. Außerdem wurde den Magdeburgern ihr Belagerungsgeräth zerstört. In Folge dessen zogen sie von dem Schlosse ab.

Als nachher die Bürger den Erzbischof und die Domherren um die 806 Mark mahnten, verpfändeten ihnen diese dafür die goldenen Tafeln und dabei gelobten 6 Domherren und 2 erzbischöfliche Dienstmannen, sie zu einer bestimmten Frist einzulösen, widrigenfalls sie in die Neustadt einreiten und Einlager halten wollten. Die Bürgen dafür waren: Buffo von Querfurt, Heinrich von Wederde, Arnold von Dorstadt, Godeke von Heßnem, Otto von der Brotze, Magister Richard, Heideke von Nigrip und Cone von Belitz. Als nun die obigen Tafeln nicht eingelöst wurden und die Bürger den Bürgen wiederholte Fristen verstattet hatten, ritten dieselben schließlich in die Neustadt ein und hielten Einlager daselbst drei Wochen lang. Die Domherren erklärten nun, sie hätten versprochen, daß, wenn sie den Bürgern verstatten würden, die Tafeln zu zerbrechen, sie dann ihrer Verpflichtung ledig und los sein sollten und hießen die Bürger, die Tafeln zu zerbrechen. Als diese nicht darauf eingehen wollten, boten sie ihnen eine gerichtliche Entscheidung an, die aber lange Zeit hingehalten wurd. Nach vielen Verhandlungen trat Bischof Bolrad von Halberstadt mit vielen anderen Rittern und Knappen hinzu und es wurde in den Unterhandlungen bestimmt, daß die Bürger von einem rechtlichen Austrage der Sache abstehen sollten. Die Domherren aber schworen, daß sie in keiner anderen Weise ihr Gelöbniß gethan hätten. Die Bürger gagegen behielten die Tafeln, die ihnen aber nachher wieder abgehandelt wurden, und so wurden sie sehr gering für ihre gehabten Unkosten und große Mühe entschädigt. Hieraus mögen die Bürger lernen, künftig vorsichtig zu sein, wozu sie zu Felde ziehen, Kosten tragen und Verpflichtungen eingehen oder entgegennehmen, da schließlich Wege eingeschlagen würden, sie mit List dazu vermögen, wozu sie mit Gewalt nicht gezwungen werden können.

Magdeburger Schöppenchronik

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1280

Dazumal gab es hier in Magdeburg noch sogenannte Konstabler. Es waren dies die reichsten Bürgersöhne, die zu Pfingsten gewisse Spiele, den Roland, Schildekenbaum, die Tafelrunde und andere Spiele anzustellen pflegten, was jetzt von den Rathmannen geschieht. An den vorerwähnten Kriegen nahm auch ein Konstabler theil, Namens Bruno von Schönebeck, der ein gelehrter Mann war. Ihn baten seine Genossen, die anderen Konstabler, ihnen ein Gedicht zu fertigen und ein fröhliches Spiel zu erdenken. Er machte darauf einen Gral und "dichtete höfische Briefe", welche er nach Goslar, Hildesheim, Braunschweig, Quedlinburg, Halberstadt und nach anderen Städten sandte und in denen alle Kaufleute, welche ihre Ritterschaft üben wollten, aufgefordert wurden, nach Magdeburg zu kommen; sie hätten eine schöne Frau daselbst, Frau Feie genannt, die man demjenigen geben wolle, der sie durch Kraft und Mannheit zu erringen vermöchte. Dadurch wurden alle jungen Männer in den Städten in Bewegung gebracht. Die von Goslar kamen mit verdeckten Rossen, die von Braunschweig hatten ihre Streitrosse mit grünen Decken geschmückt und sie selbst waren auch so gekleidet; von den anderen Städten hatte auch eine jede ihre besondere Farbe. Als sie vor der Stadt anlangten, wollten sie nicht einreiten ohne das man sie mit Jubel und Lebehochs empfing. Dies geschah denn auch. Es zogen zwei Konstabler ihnen entgegen und stritten mit ihnen im Speerkampf (bestunden da und entfengen se mit de Speren). Inzwischen war der Gral schon auf der Marsch bereitet und hatten daselbst die Konstabler, die daran Theil hatten, ihre Schilde angehangen. Am anderen Tage, nachdem die Gäste die Messe gehört und gegessen hatten, zogen sie vor den Gral und beschauten ihn. Es war nun verabredet, daß jeder der Gäste einen der Schilder berühren durfte, und derjenige junge Mann, dem der Schild gehörte, trat dann vor und kämpfte mit dem, der den Schild berührt hatte. Dies geschah mit allen. Schließlich erwarb Frau Feieein alter Kaufmann aus Goslar, welcher sie mit sich führte, aber sie einen Anderen zur Ehe gab und so ausstattete, daß sie ihr früheres wilde Leben nicht mehr weiter führte. Hierüber ist ein ganzes deutsches Buch geschrieben worden. Derselbe Bruno von Schönebeck verfertigte seitdem viele deutsche Bücher, z.B. Cantica Canticorum, ein Ave Maria und viele andere gute Gedichte.

Magdeburger Schöppenchronik

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04.October 1281

Die Schöffen, Rathmannen und die Gesammtheit der Innungsmeister in Magdeburg bekunden, daß sie unter Zustimmung der Bürgerschaft den vor der Stadt im Stadtgraben auf ihre Kosten erbauten Hof den gesammten Schmälzern (unguentariis universis d.h. der Gilde?) gegen einen an die Stadt zu entrichtenden Zins von jährlich 9 Mark Silber für ewige Zeiten übereignet haben, wogegen es bei einer Strafe von 36 Schilling Niemanden erlaubt sein solle, in seinem eigenen oder einem gemietheten Hause Fett zu reinigen und zu schmelzen, sondern daß dies in dem obigen Schmelzhofe zu geschehen habe. Dieser Strafe sei auch derjenige unterworfen, der die Fettreinigung gestatte, und dürfe der, welcher das Fett nicht im bezeichneten Schmelzhofe reinige, es in der Stadt nicht verkaufen. Einer gleichen Strafe verfalle der, welcher zur Umgehung obigen Verbotes das Fett in der Neustadt oder Sudenburg reinigen lasse und es seien für eine jedesmalige Übertretung besagter Vorschrift noch an die Rathmannen der Stadt 36 Schillinge zu entrichten. Schmelze Jemand in dem Schmelzhofe Fett aus, so habe er an die obigen Schmelzer, die zu dem Hofe gehören, von jedem Stein Talg zwei Pfennige (denarios) Reinigungsgebühren zu zahlen. Endlich wollen die Rathmannen der Stadt die Schmälzer gegen den Erzbischof vertreten, falls dieser um der Annahme dieses Hofes willen gegen sie Ungnade fassen oder sie gar mit dem Kirchenbann belegen sollte.

Zeugen: tunc temporis consules Bertholdus Dotequene, Heinemannus de schartowe, militis, Theodericus felix, Theodericus sophie, Conradus de Tunderleve, Bertrammus hose, Heydenricus odilia, Henningus herteshals, Waltherus de aquis, Thilo weseke, Alemannus, cerdo, Heinemannus miles, linitor, Majores magistri Hannes honsten, Magister mercatorum, Arnoldus horn, magister institorum, Wesseko, pellifex, magister pellificum, Bertrammus florinus, sutor, magister cerdonum, Ludeke, linitor, magister linitorum et alii nostri burgensis quam plurimi fide digni.

Datum Magdeburch Anno dominice incarnacionis M.CC:LXXXI. IIII Nonas Octobris

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Frühjahr 1283-1295

Nach Bischof Bernhard wählten die Domherren Markgraf Erich von Brandenburg. Mit dieser Wahl waren die Bürger sehr unzufrieden, denn seinetwegen hatten sie großen Schaden erlitten. Deswegen sammelten sie sich und drangen in die Domkirche ein, so daß Markgraf Erich entfliehen mußte. Er erreichte ein Schiff und fuhr nach Wolmirstedt. Später söhnte ersich mit den Bürgern aus und blieb Bischof, der Zahl nach der 25. und regierte 12.Jahre und 4.Monat. Die Weihe erhielt er vom Pabste Martin. Als dieser Bischof einstmals gefangen genommen war, wollten ihn das Capitel und die Dienstmannen nicht auslösen, aber der Rath von Magdeburg löste ihn für 500 Mark aus.

Bothonis Chronicon

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04.März 1284

Nicolaus Stockfisch (Stochuisch), Vorsteher der Kaufmannschaft zu Magdeburg (magister mercatorum), Anno, der Sohn Regenbodos, Christian, Sohn des Bruno, Heidenreich Glüsing (Gluzingh) Vorsteher des heil. Geist-Hospitals in Magdeburg bekunden, daß Werner genannt Rike (dives) eine Anzahl in der Stadt Magdeburg zerstreuter Hofstellen mit einem Jahreszins von drei Pfund und 6 Schillingen, nachdem er sie mehrere Jahre besessen, auf Antrieb des hl. Geistes dem heil. Geist-Hospitals zu seinem Seelenheile unter folgenden Bedingungen vermacht und nach dem Brauche des Magdeburger Stadtrechts in Gegenwart des Rathes (consulibus) und der Schöffen in dem gewöhnlich "das Gedinge" genannten städtischen Gerichte mit Zustimmung aller dazu Befugten aufgelassen habe. Zehn Schillinge von den Zinsen jener Hofstellen sollen zur Hälfte an St. Dionysien (9.Oct.), zur Hälfte an Werners Gedenktage dem jedesmaligen Probste von St.Lorenz zu einem Seelgedächtniß entrichtet werden, fünf Schillinge jährlich aber auf Lebenszeit seiner Schwester und Muhme (matertere ipsius), welche im Kloster St. Agneten leben, gezahlt werden, und über den Rest des Geldes die Conventualinnen an seinem Gedächtnißtage beliebig verfügen dürfen. Nach dem Tode der Schwester und Muhme jedoch sollen die 5 Schillinge an das gedachte Kloster fallen und am St. Dionysientage den Conventualinnen davon ein Spende gewährt werden. Die Grundstücke (aree) seien aber an folgenden Stellen belegen, nähmlich 4 dreißig Schillinge zinsende Hofstellen in dem gemeinhin Kuhförder (Cuuorde) genannten Stadttheile (loco) und auf der Spiegelbrücke (in ponte speculorum) fünf, von denen eine 9 Schillinge, eine andere 10 Schillinge weniger einen Pfennig (denario), eine dritte 5 Schillinge und drei Pfennige gebe. In dem Hofe (curia) der Frau (domina) Bia liege eine wüste Hofstelle, welche früher zwei Schillinge gezinst habe. Dies Bestimmungen sollen für die Nachfolger im Vorsteheramt des Hospitals Gültigkeit haben. Besiegelt mit dem Hospitals- und Stadtsiegel von Magdeburg.

Zeugen: Scabini Megdeburgenses; Hermannus sculthetus et dominus Johannes Hyddonis, militis, Reynerus ad sanctum Petrum, Johannes filius Johannis, Bruno Losasche, Johannis filius Brunonis, Heyso Hunger

Actum Megdeburg in iudicio ciuili Anno gratie M.CC.LXXX. III. Quarto nonas Marcii

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27.April 1284

Die Erzbischöfe, Bruder Tellius von Bracara (Braga in Spanien) und Peter von Arborea sowie die Bischöfe Bruder Paulus von Tripolis, Andreas von Ascali (Ascalon Asloensis), Gebhard von Brandenburg, Matthäus von Biseu, Bernhard von Umana, Siemeon von Bagnorea und Guido von Pavia ertheilen all denen, welche reumüthig zu dem Neubau des Klosters St.Johannis des Täufers zu Berge bei Magdeburg beisteuern, oder im Testament dafür Legate aussetzen, sowie denen, welche an den Festen St.Johannis des Täufers und des hl. Pancraz, dessen Reliquien dort ruhen, am Tage Marien Magdalenen und der hl.Jungfrau Katharina die Klosterkirche besuchen, 40 Tage Ablaß unter der Bedingung der Genehmigung des Diözesans.

Datum apud Vrben ueterem anno domini Millesimo ducentesimo octuagesimo quarto, Pontificatus domini Martini pape quarti anno quarto V. Kalendas Maii.

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10.August 1284

Erich Erzbischof von Magdeburg fordert, da das Marien-Magdalenen-Kloster daselbst nur über wenig Mittel zu gebieten habe, alle Gläubigen auf, von ihrem Vermögen dem Kloster Almosen und Spenden zuzuwenden. Alle diejenigen, welche demselben hülfreiche Hand geboten haben und zu Ostern, Marien und Marien-Magdalenen, sowie am Feste der Kirchweihe und an den betr. Octaven die Klosterkirche besuchen, sollen 40 Tage Ablaß und eine Karene erhalten. Außerdem bestätigt er alle Gnadenbezeigungen, welche dem Kloster von Erzbischöfen, Bischöfen und den Magdeburgischen Suffraganen zu Theil geworden seien oder noch zu theil werden würden.

Datum Magdeburch Anno dominice incarnacionis M.CC.LXXXIIII. IV idus Augustii, ponteficatus nostri anno primo

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09.Juni 1285

Erich Erzbischof von Magdeburg schenkt mit Einwilligung des Domcapitels dem Kloster St.Agneten in der Neustadt-Magdeburg den Teich, die Mühle und den zu ihr gehörigen Hof in Schrottorf (Scrotdorp), wie es von ihm und dem Erzstift sein Ritter Johann v. Rendorp und dessen Vettern (patrui) Thilo und Otto auch genannt von Rendorp, (zu Lehn) gehabt haben.

Zeugen: Honorabiles viri prepositus Hinricus de Gronenberge, Burchardus de Blankenburch, nostre Ecclesie Canonici, clerici, Heydeko de Nigribbe, Hildebrandus de Ouesuelde, Conradus smuck, Marscalcus, Hinricus de Byere, milites.

Actum et Datum Magdeburg Anno dominice M.CC.LXXXV. In die Primi et Feliciani

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06.Juli 1285

Im Jahre 1285 gab es viel Donner und Unwetter und am achten Tage an St. Peter und Paul erhob sich um die Stadt ein groß Unwetter. Dies hielt an bis zum Abend und es regnete und hagelte 4 Meilen Wegs nach Osten, Süden und Westen zu, und war der Sturm so groß, daß viele Leute aus Furcht einer dem anderen beichteten und meinten, die Stadt würde untergehen. Nachher war hohes Wasser, welches viel Schaden that.

Magdeburger Schöppenchronik

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1285

Nicolaus Stockfisch, Meister der Gewandschneider-Innung zu Magdeburg, Heine Sohn Reinhards, Christian Sohn Bertholds, Friedrich Glizing, Procuratoren des heil. Geisthofes zu Magdeburg bekunden, das Werner genannt Rike, ihr Mitbürger, zu seinem Seelenheile ein ihm eigenthümlich gehöriges, auf der Losaschen-Brücke gelegenes Grundstück, nämlich die Hälfte des Verkaufsladens (apotheca) unter dem Bedinge dem heil. Geisthofe geschenkt habe, daß der jedesmalige Procurator von den Einkünften jährlich 6 Schillinge dem Kloster Berge vor Magdeburg entrichte, nämlich 3 zu Ostern und drei in der Gemeinwoche. Von diesem Gelde sollen 6 Pfennige der Custodie des Klosters gegeben werden, um in den Vigilien des Jahrgedächtnisses Werners und dann am folgenden Tage, wenn die Todtenmesse gehalten werde, drei Lichter anzuzünden, doch behält sich Werner für seine Lebenszeit den Besitz des Grundstückes und des Zinses davon vor.

Zeugen: Hermannus Schultetus, dominus Johannes Hidde, miles, Sigfridus de Helmstede, Bertoldus Ronebiz, Reinerus apud sanctum Petrum, Henningus filius Johannis, Bruno Losasche, Heino Hunger, Johannes Brunonis, Conradus dictus Miles, Arnoldus Horuch, Conradus Longus.

Datum anno domini M.CC.LXXXV. concurrente VII. epacta XII.

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1286

In diesem Jahr fielen die Tataren in Ungarn ein und verwüsteten Alles. Man fürchtete sich auch hier zu Lande vor ihnen und glaube ich, daß man deshalb den Tatarenthurm erbaute.

Magdeburger Schöppenchronik

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13.Februar 1287

Erich Erzbischof von Magdeburg bekundet, daß sein in Christo Geliebtester, Herr Otto, Randewigs Sohn, Ritter von der Neustadt-Magdeburg, den Schwestern vom Büßerorden des Klosters Marien-Magdalenen in Magdeburg 3 1/2 Hufen und einen Hof neben dem Pfarrgute nebst der Vogtei über diese seine in Olvenstedt belegenen Erbgüter mit Bewilligung seiner Erben für 180 Mark Stendalschen Silbers verkauft und den ihm von altersher zustehenden Kirchenpatronat in Olvenstedt zu seinem Seelenheil dem Kloster geschenkt habe. Alles dies bestätigt der Erzbischof.

Datum anno domini M.CC.LXXX. VII. idus Februarii, pontificatus nostri anno quarto

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11.Juli 1287

Heinrich v. G.G. Prior, Johann Kellner und Johann von Zerbst, Stiftsherren und Verwalter (prouisores) des Klosters U.L.Frauen zu Magdeburg verkaufen mit Zustimmung des Probstes Hermann und des Capitels im Namen des Klosters, um dessen Schuldenlast zu vermindern, dem Kloster St.Lorenz in der Neustadt bei Magdeburg für 21 Mark Stendalschen Silbers das Eigenthum einer Hufe im Dorfe Schrottorf (Scrotorph), jährlich ein Talent zinsend und das Eigen einer halben Hufe in den Feldern Insleben, jährlich 6 Schillinge und 6 Pfennige zinsend und auch zur Entrichtung von nicht mehr als 1/2 Talent Wachses, als Vorzins (precensus) verpflichtet. Der Probst, der obige Güter vom Convent gehabt, bestätigt den Verkauf.

Zeugen: fratres es Canonici nostre Dominus Nicolaus quondam prepositus, Hinricus supprior, Otto Notarius, Nicolaus filius domine Sophie, sacerdotes, Dyaconi Nicolaus, Wernerus, Subdyaconi uero Geradus, Rychardus, Item laici (Thilo) et Johannes fratres es filii domini Johannis et Johannes, filius Thilonis antesripti, et Bernardus, filius Bernardi, ciues Magdeburgenses

Datum Magdeburch Anno domini M.CC.LXXXVII. feria sexta ante diem beate Margarethe

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07.September 1288

Hermann Probst, Heinrich Prior und das ganze Convent des Klosters U.L.Frauen zu Magdeburg bekunden, daß zwischen ihnen und dem Pfarrer bei der Marktkirche (forensis ecclesie) zu S.Johann in Magdeburg einerseits, und den Vorstehern des hl. Geisthospitals daselbst Konrad von Körlingen, Johann von Gubin, Nicolaus von Grivingen sowie den Magdeburger Bürgern Burchard, Thile, Henning, Konrad und Gebhard, Söhnen der verstorbenen Frau Sophia, andrerseits eine Übereinkunft (ordinatio) in Betreff der von diesen neu erbauten und bewidmeten Kapelle in demselben Hospital getroffen sei, daß es dem jedesmaligen Pfarrer zu S.Johann zustehen solle, einen Priester für den Gottesdienst in dieser Kapelle an seiner Stelle einzusetzen, und dsß der älteste der genannten Brüder oder der jedesmalige Geschlechtsälteste unter seinen Erben das Recht haben sole, bei dem Pfarrer einen solchen Priester in Vorschlag zu bringen. Müßte aus gerechtfertigten Gründen einer dieser Priester abgesetzt werden, so solle der Pfarrer und der erwähnte Geschlechtsälteste einen anderen einsetzen dürfen. Auch dürfe der betreffende Prißter nur den Armen und den zu dem Hospital gehörigen Leuten (familiae) innerhalb der Mauer des heil. Geisthofes die geistlchen Sacramente reichen. Was in seiner Kapelle geopfert würde, solle er ganz zum Nutzen des Hospitals hergeben. Für die bauliche Erhaltung haben die genannten Brüder der Kirche zu S.Johann eine Mark Stendalschen Silbers alle Jahre angewiesen und zu entrichten. Schließlich solle der betreffende Prister an den sieben Festtagen zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und den vier großen Marienfesten in der besagten Kapelle die Messe nicht vor Schluß der Ablesung des Evangeliums in der alten Kapelle auf demselben Rechten verbleiben. Auch ein Scholar und ein Custos solle in dem Ausgaberegister des Hospitals weitergeführt werden, wie bisher üblich. Zum Zeugnis sei das Siegel des Pfarrers von S.Johann angehängt.

Actum anno domini millesimo ducentesimo octogesimo octavo, VII. Idus Septembris

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06.Februar 1289

Erich Erzbischof von Magdeburg schenkt aus Gnade gegen die Stadt Burg derselben den Platz auf dem Neuen Markte daselbst, wo vor Zeiten das Kaufhaus errichtet war, zur Erbauung eines anderen, dem gemeinen Nutzen dienenden Gebäudes.

Datum Magdeburch Anno domini M.CC.LXXXIX. VIII. Idus Februarii

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21.März 1289

Erich Erzbischof von Magdeburg, Albrecht, Domprobst, Burchard, Domdechant und das ganze Domcapitel daselbst bekunden, daß ersterer mit Consens des Domcapitels den Brüdern des Deutschen Hauses und ihrem ganzen Orden 2 Hufen in Klein-Ottersleben nebst den dazu gehörigen Hofstellen, welche Hufen die Edlen Herren von Hallermund (Halremunt) von ihm und dem Ertzstift zu Lehn gehabt, ferner eine Hufe daselbst und eine dazugehörige Hofstelle, die Johann, Arnold und Heinrich v. Dreileben (Dreinleue) sowie des Letzteren Brüder auch von ihm und dem Erzstift Magdeburg zu Lehn getragen, und endlich 4 Wispel Roggen und 7 Wispel Hafer aus dem Zehnten von Elmen (Elemen) sowie den Fleischzehnten in Dörfern und Feldern, wie dies die Ritter Burchard und Gunzelin Gebrüder v. Wanzleben von ihm und dem Erzstift Magdeburg zu Lehn besessen, geschenkt und übereignet habe.

Zeugen: Borchardus de Blankenburch, prepositus ecclesie sancti Wiperti in Nienborch, Ropertus de Querenvorde, Otto de Brezna, nostre ecclesie canonici, Burchardos quondam burgrauius Megdeburgensis, Hinricus comes de blankenburg, Richardus de Alsleue, dapifer, Heydeko de Nigribe, Hildebrandus de Owesvelt, Conradus de Beliz, Conradus Smuk, Otraphen, Milites.

Datum et Actum Magdeburg Anno domini M.CC.LXXXIX. XII. Kalendas Aprilis

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1290

Ludolf von Wellen, Vorsteher der Krämerinnung (magister institorium) in Magdeburg, Bruno Jerdach, Vorsteher des Siechenhofes bei Magdeburg (magister curie leprosorum apud Magdeburg) und Friedrich, Verwalter desselben Hospitals, bekunden, daß sie mit freier Zustimmung ihrer Genossen (fratrum), der Krämer, dem Dechanten Rudolf und dem ganzen Capitel des Peter-Pauls-Stifts in der Neustadt verkauft haben 4 Pfund Pfennige (quatuor talenta denariorum) in der Neustadt-Magdeburg aus dem erzbischöflichen sogenannten Frohnzinse (Vronetins), den das Siechenhaus seit länger als Menschengedenken unbestritten besessen habe und innerhalb der Octave des Andreastages fällig sei. Dieser Zins wird dem Dechanten und den Capitel garantiert.

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04.Februar 1291

Die Äbtissin Ermgard und der Convent des Jungfrauenklosters St. Lorenz in Neustadt-Magdeburg belehnen mit 3 im Felde bei Magdeburg gelegenen Hufen, welche der verstorbene Günther, genannt von der Lederstraße (lederstrate) von dem Kloster gehabt und bei gesunden Sinnen seinem einzigen Sohne Cuneko geschenkt, diesen letzteren.

Actum anno domini M.CC.XCI. die dominica proxima post festum purificationis sancte merie virginis

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30.Mai 1291

Erich Erzbischof von Magdeburg übereignet dem Stifte St.Nicolai am Neuen Markt zu Magdeburg zu freiem Eigenthum eine halbe Hufe in Egersdorf (Eckardestorp) und eine Hofstelle daselbst, die 11 Pfennige (denarios) eintragen und welche von Heinrich und Dietrich, Gebrüder von Lutter, Bürger zu Magdeburg ihm resigniert seien.

Zeugen: Borchardus de Blankenburch, prepositus sancti Wyperti in Nienburch, Ropertus de Mansvelt, Otto de Breczna, nostre ecclesie canonici, Richardus de Alsleue dapifer, Heinemannus de Alsleue, Heydeko de Nigrip, Hildebrandus de Oueswelt, Conradus Smuk, Henningus de Bardeleue, Milities nostri.

Datum Magdeburg Anno Domini M.CC.LXXXI. Tercio Nonas Junii

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04.Juni 1291

Erich Erzbischof von Magdeburg, bekundet den Verkauf von 2 Hufen, gelegen neben dem Siechenhause (iuxta domum infimorum) im Felde bei Magdeburg, welches gemeinhin die Breite (Brede) heiße und vorher der Gräfin v. Falkenstein gehört habe, für 120 Mark Silber an die Äbtissin und den Convent des St.Lorenzkloster zu Magdeburg, denen er alle Rechte der Magdeburgischen Kirche daran geschenkt habe, alles mit Consens des Domcapitels.

Datum et actum Magdeburch Anno Domini M.CC.XCI. Pridie Nonas Junii

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17.Januar 1292

Erich Erzbischof von Magdeburg, bekundet die zwischen ihm einerseits und dem Domprobste Albrecht, Domdechanten Bernhard und den ganzen Domcapitel, sowie der Bürgerschaft von Magdeburg andrerseits dahin geschlossene Übereinkunft (cum ipsis placitauimus), daß sie für diesmal ihm aus guten Willen verstattet haben, ihre Güter zu besteuern, daß aber künftighin er sich jeder Besteuerung ihrer Güter oder Beitreibung von Steuern aus denselben enthalten wolle, es sei denn, daß ein gesetzlicher Nothstand oder ein offener Krieg eine Beihülfe von ihnen erfordere, wonächst dann mit ihrer Zustimmung eine dem Lande erträgliche Steuer aufgelegt werden solle.

Datum er Actum Magdeburg anno domini M.CC.L. Nonagesimo secundo XVI. Kalendas Februarii.

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13.August 1292

Erich Erzbischof von Magdeburg bestätigt verschiedene Dotirungen, welche dem vom Erzbischof Konrad gestifteten Altar des heiligen Secundus in der Domkirche zu Magdeburg gemacht worden, indem er selbst drei Talente magdeburgischer Pfennige (denariorum) aus dem Zehnten von Olvenstedt, den der Erzbischof Konrad ganz dem Erzstift zugewendet hat, dazu widmet. Er bestätigt die Dotation des Altars mit 2 Wispeln Roggen von 2 Hufen in Mosane Seitens des verstorbenen Domdechanten Magisters Walther von Meißen, sodann die Einkommensverbesserung des Altarpriesters und zugleich Vicarius perpetuus beim Dome durch den Magdeburger Bürger Johannes Reynoldi, der zu seinem, Johanns und Gertrauden (Drude), seiner Eltern, und Irmgard (Yrmegardis), seiner Ehefrau, Seelenheile 2 Wispel Roggen aus dem Zehnten von Kl.Wanzleben (Wantsleue), früher zur Kirche in Jerichow gehörig, ferner 1 Mark Silber von 4 Hufen bei Frohse (Vrose) auf dem sogenannten Wal gelegen, sodann eine Mark von 1 1/2 Hufen in Kl.Ottersleben, eine Mark von 2 Hufen in Rottersdorf, ferner eine Hufe in Pömmelte (Palmelt), von der jährlich 14 Scheffel Roggen, 8 Scheffel Weizen, 6 Scheffel Gerste, 6 Scheffel Hafer und 2 Schillinge Pfennige (solidi denariorum) gefallen, endlich noch 10 Schillinge Pfennige gegeben habe, die vom Vorsteher der Schustergilde in Magdeburg (magistro Corporis Sutorum) zu entrichten seien.

Actum et Datum in Capitulo indicto a Anno Domini M.CC.XCII. Idus Augusti

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23.Januar 1293

Burchard Probst, Johanna Priorin und der Convent des Jungfrauenklosters St. Marien-Magdalenen zu Magdeburg bekunden, daß der Streit zwischen ihnen und Hiddo, den Obedientiarius des Klosters U.L.Frauen, über zwei Hofstellen beim Kirchhofe von St. Jakobi, genannt "Wockenstedt" (Wockenstede) und "Siebmacher" (Seuemekere) vor dem Schöffengericht der Stadt Magdeburg dahin entschieden worden sei, daß diese Höfe den Obedientiarius wie von altersher gehören sollen. Daher sei auch der Letztere von dem Verwalter (prouisor) des Klosters St. Marien-Magdalenen in den Besitz jener Hofstellen gesetzt worden. Aus Wohlwollen gegen das KlosterMarien-Magdalenen habe Hiddo mit Einwilligung seines Capitels bestimmt, daß der jedesmalige Obedientiarius des Klosters U.L.Frauen die beiden Höfe gegen 16 Schillinge Jahreszins dem Verwalter des Marien-Magdalenen-Klosters überlassen und das davon 8 Schillinge zu Ostern und 8 in der Gemeinwoche gezahlt werden sollen. Sei Zeitweise ein Verwalter des Klosters Marien-Magdalenen nicht vorhanden oder derselbe an den Zahlungsterminen nicht in der Stadt Magdeburg anwesend, so solle dem Obedientiarius das Pfändungsrecht zustehen.

Zeugen: Ex parte nostra interfuerunt huic ordinationi Burchardus, prepositus noster, Johannes de Brunswich, morans apud sancdus Jacobum, frater Nicolaus de nostra curia et Simon, filius Petri sub ripa. Ex patre altera obedientiarius predicus, Johannes de Helmstede, canonicus ecclesie S.Marie in Magdeburg, Conradus Longus et Heyno Brunonis, ciues Magdeburgenses

Datum Magdeburg Anno domini M.CC.XCIII X. Kalendas Februatii.

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Januar 1293

Vor Lichtmeß erhob sich große Zwietracht und Streit in der Stadt und fanden große Umwandlungen statt. Es setzten nämlich der Wandschneidermeister Hans von Honstein, der Kürschnermeister Tile Weske, der Krämermeister Bete König und einer Namens Westphal einen Brief auf, machten neue Gesetze, und bestimmten unter anderem darin, daß man jeden aus dem Rathe verweisen und vertreiben sollte, der in der Fürsten Rathe sich befinde oder ihre Kleidung trüge. Mit diesem Briefe gingen Hans von Honstein, Tile Weske, Lenze Bonik und Walter von Schlanstedt uaf den heiligen Kirchhof zu Henning Jans und dessen Bruder Konrad, zeigten ihnen den Brief und sprachen: Wir meinen weder Euch noch Euren Bruder damit, denn wir möchten Euch lieber bis von Köln her holen, als Euch aus dem Rathe verweisen. Als man nun am ersten Donnerstag in den Fasten (12.Februar) die Rathsherren wählte, wurden gekoren Hans Honstein, Konrad Jans und Beteke König, welcher sofort den Konrad Jans um alten Hasses willen aus dem Rath verwiesen. Vor Himmelfahrt sandten die Rathmänner zu den Schöppen und baten sie, dem Rath die den Schöppen zugehörigen Kammern zu überlassen; als aber die Schöppen sie ihnen nur leihweise überlassen wollten, lehnten die Rathmannen dies ab. Am Sonnabend vor St.Peter und Paul sandten die letzteren und die Innungsmeister abermals zu allen Schöppen und sprachen zu ihnen: Ihr Schöppen sollt uns die Kammern einräumen, die wir haben wollen.; die Kammer gehört uns, wir geben der Stadt Zins dafür und haben sie für unser Geld gebaut. Wir bitten Euch, Ihr wollt sie uns lassen, da sie uns von Rechtswegen gehört. Mit lautem Geschrei sagten die Rathmannen und Innungsmeister zu den Schöppen sehr unbescheidene Worte, und verlangten die Bücher, in denen die Auflassungen (Stifte) eingetragen standen und drohten, sie zu zerreißen, jedoch die Schöppen antworteten gar bescheiden, das sie anders darüber und besser, was der Stadt Nutzen wäre, dächten. Am Tage Peter und Paul war der große Brand, wobei die St.Johanniskirche und Thurm und die Laube (das Rathaus) abbrannten.

Am St. Calixti Abende (13.October) kamen die Rathmänner, der Stadtmeister Konrad von Wellen, der Gewandschneidermeister Hans von Honstein, der Krämermeister Tile von Dodeleben, der Kürchnermesiter Tile Weske, Henneke Wale, der Leinwandschneider Reinekcke Rolves, der Schuhmachermeister Henning Hauwer und Westphal zusammen und schickten nach den Schöppen mit dem Ersuchen, am anderen Tage ohne förmliche Aufforderung zu ihnen zu kommen. Als sie dies bereitwillig versprochen, sagte der Bürgermeister Konrad von Wellen zu ihnen: Wer von Euch morgen unaufgefordert nicht kommt, der soll hier in Magdeburg nicht mehr Bürger sein. Als sie entgegneten, wozu diese Worte nöthig seien, und daß man ihnen dies hätte bescheidener sagen können, rief der Krämermeister Tile von Dodeleben ihnen zu, die Thore stünden auf und möchten sie hingehen, wohin sie wollten; sie könnten die Schöppen wohl entbehren. Diese antworteten: Das mag wohl sein; wenn wir nicht da wären, wären Andere da.

Als am anderen Tage die Schöppen zu rechter Zeit, wie ihnen angesagt war, erschienen, hatten die Rathmänner und Innungsmeister alle Thüren besetzt, daß niemand hinaus konnte, und traten mit gewaffneter Hand vor die Schöppen. Hans von Honstein sprach im Namen aller übrigen Meister: Ihr Herren Schöppen, wir sprechen zu Euch im Namen der Gemeinde, daß Ihr mit Verrath, Vorsatz und falschen Briefen bahauptet, daß der Kaiser nach seinem Zins hergesandt habe, weßhalb Ihr einen Schoß erhoben und das Geld der Stadt entfremdet habt, dies wollen wir wieder haben; auch sagen wir Euch, das Ihr Euch mit Euren Freunden untereinander verschworen habt und einen Bund gemacht, der Stadt mächtig zu werden, daß Niemand Bürgermeister, Rathmann oder Schöppe werden noch nach der Laube (dem Rathause) kommen dürfe, außer wen Ihr dazu haben wollet. Auch geben wir Euch Schuld, das Ihr bei der Theuerung ganze Schiffsladungen Korn in Euer Haus habt bringen und es ohne Erlaubnis des Kämmerers vom Rathause habt fortführen lassen. So habt Ihr auch löthiges vollwichtiges Silber zum Schaden der Stadt an Eure Freunde verkauft, welche damit nach Flandern gezogen sind, zu Eurem Votheil damit Geschäfte zu machen. Endlich habt Ihr seit zehn Jahren keinen Schoß gegeben, und wenn Ihr ihn gebt, nehmet Ihr ihn mit Gewalt wieder zurück.

Als die Schöppen sich verantworten und zu Recht erbieten wollten, schrieen die Meister auf, und wollten sie nicht zur Verantwortung kommen und reden lassen, sie sollten nicht eher von dannen kommen, bevor sie die Stadt entschädigt hatten. Die Rathmannen traten dazwischen und suchten in Güte zu vermitteln, daß die Innungsmeister, große wie kleine, sowie die Rathmänner und Schöppen einträchtig seien, und Alles niedergeschlagen und vergessen sein möchte, was sie auch gegenseitig bei den Heiligen beschworen. Allein das Gelöbniß wurde alsbald gebrochen, denn die Innungsmeistern und Rathmänner verlangten von den Schöppen deren Bücher, in welche die Auflassungen (Stifte) eingetragen seien. Als die Schöppen entgegneten, es sei wider der Pflicht, die sie beschworen, die Bücher vorzulegen, sprachen die Rathmänner und Innungsmeister: Ihr Herren, Ihr seid hier Gefangene und sollt nicht von dannen kommen, wenn wir die Bücher nicht haben. Als nun die Schöppen antworteten: Ihr Herren, wir glauben nicht, daß Ihr Gewalt an uns begehen und die Eide brechen werdet, die Ihr und wir uns gegenseitig geschworen haben, rief Wesseke Keseling: Und wenn die Bücher im Grunde der Hölle wären, so müßten sie sie heute noch herausgeben; und man wollte die Schlösser zerschlagen. Als nun die Schöppen ihre Unbescheidenheit sahen und daß es nicht anders werden wollte, schlossen sie die Thüre auf und ließen sie zu den Büchern, aber sie selbst behielten die Schlüßel. Die Rathmänner und Innungsmeister beschworen sie, keine Gewalt an den Büchern zu verüben und Nichts daran zu thun, außer was erlaubt und recht sei, und hiermit schieden sie von einander.

Am Donnerstage vor Katharinen darauf (26.November) sandten die Rathmänner und Innungsmeister zu den Schöppen und fragten an, ob man die bisher unter Königsbann in des Burggrafen und Schultheißen Gerichte ertheilten Schiedssprüche fortan nicht in dem Burding ertheilen möchte. Die Schöppen erbaten sich hierauf bis zum Sonnabend Bedenkzeit. Da kamen die wieder und antworteten: Sie hatten sich bei Rechtsverständigen, Laien sowohl als Pfaffen, befragt, es wäre nicht recht und wenn sie ihre Erlaubnis dazu gäben, würden sie rechtlos und verfielen in die Reichsacht. Da sprach Hans Honstein und Wesseke Keseling, mag es recht sein oder nicht, es soll doch sein, worauf die Schöppen erwiderten: Das ist Gewalt und kein Recht. Am Katharinentage selbst sandten die Rathmänner nach den Schlüsseln zu den Büchern. Als nun die Schöppen sie ihnen nicht schickten, nahmen sie dieselben mit Gewalt.

Nachdem das Rathaus wieder gebaut worden war und die Rathmannen es wieder bezogen hatten, baten die Schöppen freundlichst, ihnen ihre Kammern wieder zu überlassen, welche sie ihnen geliehen, und die Rathmannen erkannten dies zwar an, aber die Schöppen konnten keinen Bescheid weiter erlangen, ob sie ihnen die Kammern wieder überlassen wollten oder ncht. Diese Kammer lag da, wo nun des Bürgermeisters Kammer ist nach dem Kleiderhofe zu.

Magdeburger Schöppenchronik

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1293

Wilhelm Abt von Premontré und das ganze General-Capitel des Prämonstratenserordens bekunden dem Probst U.L.Frauen zu Magdeburg, daß nach alten Ordens-Registern und Urkunden nachfolgende Klöster ihm unterworfen und deren Prälaten verbunden seien, auf seinen (des Probstes) Befehl persönlich zu erscheinen und ihm Gehorsam zu leisten, wie es ihm vom General-Ordens-Capitel früher zugestanden sei und seien die Klöster (und Stifter): Magdeburg, Gottesgnaden, Leitzkau, Brandenburg, Havelberg, Ratzeburg, Jerichow, Kölbig, Rode (Klosterrode), Quedlinburg, Mildenfurth, Pölde, Gramzow, Temnitz, Stade und Broda, welche mithin alle dem Kloster zu Magdeburg als unterworfen anzusehen seien.

Datum Premonstrati Anno Domini Millesimo ducentesimo nonagesimo tercio In Capitulo generali

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06.Januar 1294

Erich Erzbischof von Magdeburg verschreibt der Stadt Magdeburg mit Bewilligung des Domprobstes Albrecht von Arnstein, des Domdechanten Bernhard von der Welpe und des ganzen Domcapitels, auch der Dienstmannen (Ministerialen), die im Rathe des Erzbischofs sich befinden, das zur Zeit erledigte Schultheißenamt in der Stadt und die daran geknüpfte Einnahme von je 2 Pfennig, dergestalt, daß den Erzbischöfen nur das Lehnrecht über dies Amt und dem Domcapitel eine Einnahme von 4 Pfund von dem Gericht auf dem Neuen Markte in der Heermesse zustehen solle. Auch verspricht er, die vom Rathe auf ein ganzes oder halbes Jahr oder auf einen größeren oder kleineren Zeitraum je nach dem Willen der Bürger eingesetzten Schultheißen zu bestätigen und sie um des Bannes willen an den Burggrafen zu weisen; die Schultheißen sollen aber die erzbischöflichen Dienstleute und Mannen bei ihren althergebrachten Rechten lassen.

Zeugen: herre Albrecht, die Thumprobst, her Bernhard, die Thechand, her Godeke von hessen, die Sangmeister, her Albrecht von Ketelitz, her Heinrich von widderden, die Schulmeister, her Walter von Arnstein, her Geuerd von Lindow; vnse Dienstmanne her Richard von Alsleue, vnse droste, her Heydeke von Nygrip, her Hildebrand von Quesfelde, her Otto von Kothene, her Henning von Bardeleue, her Tielo von Scherrenbeke.

Geben - an dem jore nach Gots geburt ouer tausend Jor, zweyhundert Jor, in dem vierden und neghentigisten Jore, an dem Herren taghe, alse men begheyt den twelften des hilligen Christs

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13.Mai 1294

Erich Erzbischof, Albrecht Domprobst, Bernhard Domdechant und das ganze Domcapitel zu Magdeburg übereignen dem Kloster St.Agneten in der Neustadt-Magdeburg das bei dem Dorfe Glindenberg liegende Gehölz nach Westen zu nebst dem Grund und Boden dieses Waldes, den Hermann von Ditfurth (Ditforde) vom Erzstift zu Lehn getragen, aber für sich und seine Erben aufgelassen habe.

Zeugen: Richardus dapifer de alsleue, Heine de alsleue, Heydeko de nigrip, Henningus de bardeleue, Otto de Kothne, Thilo marscalus, milites nostri.

Actum et Datum Magdeburch anno domini M.CC. Nonagesimo quatro, tercio idus Maii, Ponteficatus nostri anno undecimo

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30.Mai 1294

Erich Erzbischof von Magdeburg bekundet, daß er mit Zustimmung des Domprobsts Albrecht von Arnstein, des Domdechanten Bernhard von der Wölpe und des Domcapitels zu Magdeburg sich gegen das Capitel und den Rath und Gemeinde der Stadt Magdeburg verbunden habe, das vom Herzog Albrecht von Sachsen wiedergewonnene Burggrafen-Amt auf dem Alten und Neuen Markte, welches dieser von ihm und seinen Vorfahren zu Lehn getragen, nicht mehr zu vergeben, auszuthun oder zu veräußern. Jedem, welchen er (der Erzbischof) von wegen der Bürger mit dem Schultheißenamte belehne, wolle er auch unweigerlich mit dem Banne beleihen.

Ferner bekundet er, daß die Rathmannen und Fünfmeister der Stadt seine Bank besetzen und die Schöffen aus den schöffenbarfreien Leuten wählen sollen, welche er (der Erzbischof) sodann ohne Widerrede bestätigen wolle, wenn nicht die zeitigen Schöffen rechtlichen Einspruch erhöben. Ferner solle über alle zu gebenden und zu fordenden Auflassungen, sowie über alle Grundeigenthum betreffenden Sachen nur in dem Burdinge gerichtet werden. Auch sollen die Schöffen und die Bürger, die drei Echtendinge (echteding), welche zu dem erworbenen Burggrafen-Amte gehören, für Niemand abhalten, als für den Erzbischof.

(Wy bekennen ouch, des dat die Schepen vnd die Borghere die dry echteding die to dem Burggrauen ammecht gehoren - nymande schullen sitten wenne vns suluen vnd vnse nackomelinge). Zu Gunsten der erzbischöflichen Erwerbung des Burggrafenamtes und für die feste Haltung der obigen Bestimmungen seien von den Bürgern 900 Mark Silber gezahlt werden.

Zeugen: herre Albrecht, die Thumprobst, herre Bernhard, dy Techand, herre Godeke von hessen, dy Sangkmeister, herre Hinrik von wedderben, die Schulemeister, Herre Albrecht von Ketelitz, herre wolter von arnstein, vnse thumherren vnd vnse Capittel gemeyne; die freyen herren hermann von Werberghe, herre Abeke von Barby; vnsere Riddere Herr Heideke von Nigryp, herre Otto von Kothen, herre henningk von Bardeleue, herre Tylo von Scherrenbeke.

Disse dingk synt gescheen vun diße brief ys gegeuen in dem Jare nach gots geborte Quer dusent Jare, tweyhundert Jare, in dem vierden vun negentigisten Jare, des negsten Sondages vor pinxten.

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31.Mai 1294

Albrecht Herzog von Sachsen, Engern und Westfalen und Graf von Brena, resinirt die Würde der Burggrafschaft und den Bann der Burggrafschaft innerhalb der Mauern von Magdeburg und auf dem Neuen Markte nebst allem Zubehör, was er vom Erzbischof Erich von Magdeburg gekauft, wiederum denselben.

Presentibus Bernado decano dicto de Welpia, Ottone de Brezena, Canonico Magdeburgensis; Nobilibus viris friderico de dorstat, alberto de Barboye,; Richardo dapifero de Alsleue, Heydekone de Nigrip, fridehelmo de Damis, Ottone de Cotenne, Thilone marscalco, Johanne de Bardeleue, Thidemanno Rabil, Berneo, Conrado de Zsprone, Georio de Hyddesacker, militibus, Johanno de Honsten, Bethemanno dicto Coning, Lencemanno Boneke, Waltero de Slanstedt, Burgensibus Magdeburgensibus.

Actum et Datum in campo iuxta claustrum plozeke anno domini M.CC. Nonagesimo quatro, pridie Kalendas Junij

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20.September 1294

Erich Erzbischof, Albrecht Domprobst, Bernhard Domdechant und das ganze Domcapitel daselbst schließen mit den Gebrüdern Busso und Walther Edlen von Barby einen Münz-Vertrag dahin, daß der Erzbischof gelobt, fortan in seiner Magdeburger Münze keine Pfennige mit dem Barbyschen Gepräge, die von Barby versprechen, in ihrer Zerbster Münze keine Pfennige auf erzbischöflichen Eisenstempel schlagen zu lassen, ferner, daß die zu Zerbst geprägten Pfennige überall und stets im Erzstift Geltung haben sollen, auch wenn jemals dort neue Pfennige verboten würden, sodann, daß, ehe der Zerbster Münzmeister Pfennige schlage, er zuvor dem Magdeburger Münzmeister mit 12 Pfund zum Schlagen magdeburgischer Pfennige Sicherheit gestellt haben müsse, endlich, daß der Zerbster Münzmeister es sich gefallen lassen müsse, bei sich einen vom Magdeburger Münzmeister beliebig auszuwählenden Aufseher zu haben, der in des Zerbster Münzmeisters Brod, aber in des Magdeburgers Lohn stehen solle, jedoch nur darauf Acht zu geben habe, daß keine Münzen mit Magdeburger Gepräge geschlagen würden.

Zeugen: her Godeke von Hessen, die sancmester, her Hinric von Wederden, die scolmester, her Albrecht von Ketelitz, her Burchart von Blanckenburch, die kemerere, her Hinric von Barbeye; vnse Dienstmanne vnd vnse riddere her Heine von Alsleve, her Hannes burcgrave von Louburch, her Henning von Bardeleve, her Thile von Scerenbeke; vnse burghere her Wesseke Keseling, Betheman Hose, Hannes von Honsten; hern Bussen vnd hern Wolthers man, Wolter von Sticboie, Henning Schultechte, Henning muntmester, Michel, die voget.

Disse brief, die is gegheven vnd disse dincg, die sint geschen an deme jare von godes gebort over dusent jar, tweihundert jar, in dhem verdhen vund negentheghisten jare, an dem hiligen avende sente Matheus, des aposteln

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20.September 1294

 Rathmannen und Innungsmeister der Stadt Magdeburg (Maidheburch) bekunden den vom Erzbischofe Erich und dem Domcapitel daselbst einerseits und Busso und Walther Edeln Herren von Barby andererseits - unter demselben Dato - geschlossenen Münzvertrag, dessen Bestimmungen sämmtlich hier mit aufgenommen sind.

Zeugen: vnse Herrn, dhe dumherren her Godeke, dhe sangmester, her Hinrick von Wedern, dhe scholmester, her Albrecht von Ketelitz, her Borchart von Blanckenburg, dhe kemerere, her Hinrik von Barboy; dhe dhennstmanne vnde ridder her Heinemann von Alsleue, her Johans borchgreve, her Henning von Bardelebe,her Thile von Scherembeke; dhe borghere von Maidheburch her Wesseke Keseling, her Beteman Hose, her Johans von Honsten; hern Bossin und hern Wolters lude, Wolter von Sticbu, Henning, dhe schultechte, Henning muntmester, Michel, dhe voghet.

 

Dhisse bref, dhe is ghegheven vnd dhisse dingk, dhe sint gheschen an dheme jare von ghodes ghebort over dhusent jar, tweihundert jar, in dheme verdhen vund neghenteghesten jare, an dheme heleghen avende sente Matheusse, dhes apostolen

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1294

Die Rathsherren der Stadt Magdeburg bezeugen, Ritter Geldolf Bürger von Magdeburg habe vor ihnen bekannt, daß ihm von der Obedientiarien des Klosters St. Johannis des Täufers bei Magdeburg auf Bitten Burchards von Querfurt (Querenuorde), Domdechanten zu Magdeburg, der Hof Bighenhagen auf Lebenszeit übergeben worden sei. Nachdem dieser Hof abgebrannt, verwüstet, verlassen und gänzlich verkommen sei, habe Geldolf das Kloster Berge und insbesondere die Obedientiarien desselben vermocht, diesen Hof auch seiner Ehefrau Mathilde (Mechthildi) unter der Bedingung zu überlassen, daß sie die zerstörten Gebäude wieder aufführten und den pflichtmäßigen Zins dem Kloster zu entrichten. Nach beider Ableben solle aber der Hof an das Kloster zurückfallen.

Zeugen: Arnoldus prior, Rodolphus custos, Fredericus cellerarius, Willekinus Hospitalarius, Heydenricus obedientiarius monasterii supradicti; Layci vero Tilo Wessekonis, Schulthetus ciuitatis, Wasmodus Keseling, Berhemannus hose, Bethemannus Rex, Lencemannus boneke, Florin, Kristianus de Kuuorde, Cono Reghenbode, Ernestus, Cono Poppendorp, Reynerus linitor, Martinus de Slanstede.

Actum anno domini M.CC.XC. IIII

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02.März 1295

Des andern Mittwochs in den Fasten sandte der Rath zu den Schöffen: er hätte mit ihren klügsten Bürgern sich berathen, es mit dem Recht ferner so zu halten, daß sie, die Schöffen, richten sollten über Wunden, Schuldsachen, Gewalt, Einbruch und Wegelagerung, dagegen das Eigenthum vor ihnen (den Rathmannen) im Burdinge aufgelassen werden sollte, daß also sie darüber richten und entscheiden wollten, ebenso wie über Heergwette und Grade. Die Schöffen erwiderten, daß sie gegen das, was sie thun wollten, nicht Widerstand leisten könnten; es wäre aber gegen das Recht des Kaisers und das denjenige Recht, mit welchem die Stadt begabt und ausgestattet wäre. Die Rathmannen wählten hierauf neue Schöffen, da ein Theil vestorben war, und setzten sie in die Schöffenbank ein. Die alten Schöffen baten aber, man möchte das um der Stadt und um des ganzen Landes willen nicht thun, da es Unrecht sei, und Niemand Schöffen wählen dürfe als diese selbst; sie bäten daher den Rath, ihnen zu sagen, wen er zu Schöffen haben möchte, dann wollten sie dieselben gern wählen und keine anderen, nur damit die Statd und das Land beim Rechte verbleibe. Das half jedoch Nichts. Als am St. Johannistage Erzsbischof Erich und der Burggraf Gericht halten wollten, mußten die von den Rathmannen eingesetzten Schöffen abtreten und die alten Schöffen wählten andere neue hinzu, theils solche, welche der Rath eingesetzt hatte, theils andere. Das man den Schöffen die Bücher fortnahm, daran waren sie zum Theil selbst Schuld, weil sie, wie ich habe sagen hören, nicht bereitwillig genug gewesen waren, die gemachten Eintragungen nachzuschlagen oder zu löschen und weil sie zu viel dafür genommen hatten. Es wurde nun bestimmt, daß man für die Löschung nicht mehr als 14 Pfennige geben sollte, und so wird es noch gehalten.

Magdeburger Schöppenchronik

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06.Juni 1295

Nicolaus v. G.G. Probst zu U.L.Frauen in Magdeburg bekundet, daß am Jahresgedächtnißtage des verstorbenen Erzbischofs von Magdeburg Norbert, des Gründers des Prmonstratenser-Ordens, sich ein Generalcapitel desselben in der Kirche U.L.Frauen zu Magdeburg, von der seit der Stiftung des Ordens alle Ordenshäuser ausgegangen seien, versammelt habe, nämlich außer dem obenerwähnten Probste und Ordensvater, die Pröbste von Brandenburg, Havelberg und Ratzeburg, als Pröbste von Cathedralkirchen, ferner von Gottesgnaden, Leitzkau, Jerichow, Kölbigk, Quedlinburg, Mildenfurt, Pölde, Gramzow, Temnitz, Stade, Hilburgerode und Broda. Zuerst sei festgesetzt worden, daß die Kirche in Magdeburg gleichsam als Mutter und Haupt der übrigen Kirchen stets mit schuldiger Ehrfurcht geehrt und ihr gehorsamt werden solle, weil eben die anderen Stifter und Klöster wie Glieder aus dem Magdeburgischen hervorgegangen seien. Sodann sei festgesetzt worden, daß alle Pröbste der genannten Kirchen die Pflicht hätten, alle 3 Jahre am Gedächtnißtage des genannten Erzbischofs Norbert in Magdeburg in Person zum Capitel sich einzufinden.

In demselben sollen von den versammelten Prälaten 3 Schiedsrichter erwählt werden, die nebst dem Convent von St. Marien in Magdeburg in Betreff der Reformation des Ordens berathen und Beschlüsse fassen sollen, nach Maßgabe der Einkünfte und des Vermögens jedes Ordenshauses und sollen zu den allgemeinen Kosten der Capitel beitragen der Probst von Magdeburg 7 1/2 Bierdung, der Brandenburger 2 Mark, der Ratzburger 5 1/2 Bierdunge, der Havelberger 3, ebensoviel die Pröbste von Gottesgnaden, Leitzkau, Jerichow, Gramzow und Stade, der von Mildenfurt und Broda je 1 1/2 und die von Quedlinburg, Pölde, Roda und Kölbigk je ein Bierdung. Die Erlegung dieser Contribution nach Brandenburg hin solle in der St.Marienkirche zu Magdeburg jährlich am Gedächtnißtage Norberts erfolgen. Wer sich zwei Monate nach dem bezeichneten Termine mit Entrichtung seines gedachten Beitrages säumig erzeige, gegen den solle der Probst von St.Marien mit der Strafe der Amtssuspension oder Excommunication verfahren.

Die Ordnung, in der die Prämonstratenser-Prälaten sich zum Capitel einfinden, solle sein, daß, da die Pröbste von Magdeburg, Gottesgnaden, Jerichow und Gramzow in dem gegenwärtigen Capitel vorangegangen, nunmehr die von Brandenburg, Havelberg, Leitzkau, Stade, Broda, Quedlinnburg, Kölbigk, Hildburgerode, Pölde und Mildenfurt in den nächsten Capitel folgen sollen. Den nächsten Turnus solle wieder der Probst von Magdeburg beginnen. Ferner solle zum Schutze und zum allgemeinen Besten des Ordens ein Beitrag erhoben werden und dazu nach Maßgabe ihres Einkommens beisteuern und zwar jährlich der Probst von Magdeburg eine Mark, der von Brandenburg 5 Bierdungen, der von Ratzeburg 3, die von Havelberg, Gottesgnaden, Jerichow, Leitzkau, Gramzow und Stade je 1/2 Mark, die übrigen je ein Bierdung und solle der Magdeburgische Probst und die anderen Vorsitzenden (diffinitories) diese Einkünfte treu und sorgfältig aufheben. Wenn sich ein Untergebener der Pröbste in offener Widersetzlichkeit und Beharrlichkeit dabei als unverbesserlich zeige, solle die Sache beim Probste von Magdeburg und den anderen Vorstehern des Ordens zum Austrage gebracht werden und diese sollen auch eine höhere Instanz für Ordensgeistliche bei ihren Streitigkeiten unter sich bilden.

Actum anno domini M.CC.LXXXX. quinto, die et loco predictis in capitulo generali

Folgende Kirchen sind vom Prämonstratenser-Orden (d.h. vom Abte von Premonté) eximiert:das Kloster U.L.Frauen zu Magdeburg, die Mutter der anderen Kirchen, in der Stadt gelegen, Gottesgnade, Magdeburgischer Diöcese, auch eine Tochter des vorgenannten Klosters, Leitzkau, Brandenburgischer Diöcese, auch eine Tochter von U.L.Frauen in Magdeburg, ebenso die Kathedralkirche (Hochstift) in Brandenburg, Jerichow, Havelbergischer Diöcese, das Ratzeburgische Hochstift, die Laterankirche zum heil. Kreuz in Rom, Pölde, Mainzer Diöcese, Kölbigk, Halberstädtischer Diöcese, Hilburgerode, Halberstädtischer Diöcese, Mildenfurt, Naumburgischer Diöcese, Quedlinburg, Halberstädtischer Diöcese, Harsten, Filia von Gottesgnaden, Broda, Havelbergische Diöcese, Filia von Havelberg, Stade, Bremischer Diöcese, Filia von Gottesgnaden, Gramzow, Caminischer Diöcese, Filia von Jerichow, und Ilfeld, jetzt Prämonstratenser Orden, Filia von Pölde.

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08.November 1295

Die Schöffen zu Magdeburg theilen der Stadt Breslau einige Rechtsartikel mit.

Diz Recht haben die Schepphen van Meydeburch lazen serviren mit der Ratmanne vnde Stat Volge und Wilkore vnde habenz durch Liebe vunde vrundschft zu Recht gegeben vunde gesant iren lieben vrunden, den Burgern der Stadt Wrezlaw, vnde willenen des gesten vnde mit en halden. Zu denselben ziten waren Scheppen zu Meydeburch Her Barthold Ronebiz der Ritter, Her Reyner bi Sente Peter, her Henning , hern Jans Son, her Arnolt Horn, her Brun Losasche, her Kone, Ridder, her Jan Brese, die Riddere, her kone die Lauge, her Wolther van Slanstede, Her Florin, her Heynemann, Riddere, Iz waren auch zu den selben Ziten zu Meydeburch Ratman Her Heydeke,Hern Ywans, Her Kone van Tundersleue, Her Heine, Hern Hartmanns Son, Her Tidemann von Dodeleghe, her Tile von Egelen, Her Tile Hasart, Her Sivert van Lebechun, Her Bolthe Stockvisch, Her Henning Houwern, her Rolef Ritter, her Henning van Korpling, Her Busso Wesseken. Dieselben Ratman haben der Stat Insegel von Meydenburch dar an tun hangen vffe rechte Steticheit vnde recht vrkunde.

Diz ist geschen in dem Jare nach Gottes Gebort dusent Jar, zweihundert Jar unde in deme vumf vnde nunzegesten Jare, an dem Tage Allerheiligen.

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Ende Januar 1296

Burchard von Blankenburg, der 25.Erzbischof, begann seine Regierung im Jahre 1295 und regierte 9 Jahre. Das Pallium erhielt er vom Papst Bonifacius VIII. Er stand mit den Bürgern im guten Einvernehmen. Zu seiner Zeit eroberten die Bürger von Magdeburg das Schloß Randau und zerstörten es von Grund aus. Er wat Mildthätig gegen die Armen und gegen die Ordens-Geistlichen, die er oft an seinem Tischen haben wollte und schickte häufig Unterstützungen in die Klöster. Er pflegte auch an hohen Festtagen in den Klöstern die Messe selbst zu halten und sorgte an solchen Tagen alsdann für die leibliche Stärkung der Klosterbrüder; gab es eine Weihe in ihren Kirchen, so ward sie seinerseits unentgeltlich vollzogen. So weihete er bei den Augustinern (in Magdeburg?) den Kirchhof (cimiterium) und schenkte den Brüdern vier Altäre. Zu seiner Zeit trieben böse Geister im See bei Neuenhof ihr Wesen gegen Fischer und Schiffer. Als Erzbischof Burchard das hörte, begab er sich dahin, segnete den See und vertrieb die bösen Geister, so daß man seitdem von keinem Unfall mehr hörte. Aus dem Grunde wird jener See bis auf den heutigen Tag der heilige genannt.

Chronicon Magdeburgenis

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18.Februar 1296

Burchard Erwählter des Erzstifts Magdeburg, Bernhard Domprobst, Gottfried Domdechant und das ganze Domcapitel zu Magdeburg verpfänden dem Rathe und der Bürgerschaft von Magdeburg für ein ihm (dem Erzbischofe) behufs seiner Reise nach Rom, auf die er sich um seiner Bestätigung willen zu begeben im Begriffe stehe, gereichtes Darlehn von 200 Mark Stendalschen Silber das Born-Amt (officium nostrum quod in vulgari Bornammecht dicitur) mit allen seinen Nutzungen und Einkünften und solle es ihnen als Eigenthum verfallen sein, wenn das Darlehn nicht spätestens bis Pfingsten über ein Jahr zurückerstattet sei.

Datum et Actum anno domini millesiomo ducentesimo nonagesimo sexto, secunda Dominica quadragesima, qua cantatur Reminiscere

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25.März 1297

Bernhard Domprobst zu Magdeburg bekundet, daß er ein Hufe zu Krakau (Krakowo) und 27 Schillinge jährlichen Zinses aus der Sudenburg, die ihm nach dem Tode des Johann Ernsti heimgefallen, der Domprobstei incorporirt, dafür aber mit Consens des Domcapitels das Recht erhalten habe, zwei zu letzterer gehörige Hufen in Ottersleben zu Lehn zu vergeben.

Datum anno domini M.CC.LXXXXVII. in die annunciacionis beate virginis

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01.Juli 1297

Siegfried von Calbe, Bürger zu Magdeburg schenkt der Kapelle zum Heil Geist daselbst, weil das (damit verbundene) heilige Geisthospital die große Menge der dahin zusammenströmenden Kranken aus eigenen Mitteln nicht zu unterhalten vermöge, mit Einwilligung Gerbrechts zu St.Peter, Busses genannt Rosenberg und Johannes Bolders, Vorsteher und Procuratorn des genannten Hospitals, eine Mark Stendalschen Silbers und sieben Schillinge Magdeburgischer Münze und solle der Geistliche der neuen Hospitalkapelle die bezeichneten Einkünfte, nämlich eine Mark von einem Grundstücke (area) neben dem Kloster U.L.Frauen und 7 Schillinge von einem Grundstück nahe bei Marien-Magdalenen, beides in der Gemeinwoche, erheben und folgendergestalt am Vorabend St.Martini zum Seelenheile des Schenkers vertheilen. Der Geistliche solle zwei für ihn selbst bestimmte Schillinge für sich nehmen, 6 Schillinge aber den Aussätzigen (leprosis) vor der Stadt (im Siechenhofe) geben. Davon solle der dortige Geistliche 6 Pfennige, die Predigerbrüder 2 Schillinge, die Minoriten 2 Schillinge, die Augustinerbrüder 2 Schillinge, die Krankenaufseherin (Magistre infimorum) 6 Pfennige (denarii) erhalten. Der Rest solle unter die Kranken und Schwachen des genannten Hospitals in der Weise vertheilt werden, das jeder Kranke einen Pfennig erhalte.

In cuius rei testimonium Sigillis videlicet Venerabilis patris Domini Burchardi Magdeburgensis ecclesie archiepiscopi necnon prioris domus fratrum ordinis predicatorum domus fratrum ordinis beati augustini ac hospitalis Sancti Spiritus ciuitatis Magdeburgensis presentes litere muniuntur.

Actum anno domini M.CC. XCVII. Kalendas Julii

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1297

Burchard Erzbischof von Magdeburg bekundet, dem Domcapitel daselbst 1100 Mark reinen Silbers und fünfzig Mark brandenburgischen Silbers schuldig zu sein, welche Schuld er von seinem Vorgänger, Erzbischof Erich, überkommen habe. Davon wolle er im ersten Jahre vom Tage seiner Bestätigung an 200 Mark abzahlen und darnach in den folgenden Jahren jährlich je 200 Mark, bis die ganze Schuld gelöscht sei. Bis zu dieser Frist wolle er dem Capitel jährlich 28 Mark Silbers zahlen.

Datum anno domini M. ducentesimo Nonagesimo septimo

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1297

Bernhard Domprobst, Gottfried Domdechant und alle einzelnen Domherren zu Magdeburg bei der durch den Tod des Erzbischof Erich eingetretenen Sedisvacanz unter gegenseitiger eidlicher Verpflichtung, dasselbe Statut fest, welches vor der Wahl des Erzbischof Ruprecht vom damaligen Domcapital ergangen sei und zwar fast wörtlich wie in der bezeichneten Urkunde und werden als die Kirchen, deren Pastorate Personal-Beneficien der Domherren seien, genannt: Ottersleben, Biere, Borne, Loburg (Luburch), Biederitz, Schartow, Domersleben, Alsleben, sie Capelle in Calbe, Schönebeck, Könnern, Rosian (Resegau), Tuchheim (Tuchim) und Glinde. Außerdem wird aber noch verordnet, daß

1. falls ein Erzbischof einen Official anstelle, dieser nicht die erste richterliche, sondern nur die Appellations-Instanz für die Untersaßen der Archidiaconen sein, auch keine Executionen und andere richterliche Strafmandate gegen sie vollstrecken solle.

2. daß die Ministerialen, ausgenommen die, welche sich in der Stadt Magdeburg aufhalten, ihren Gerichtsstand vor dem Erzbischofe haben, daß aber die sonstige Gerichtsbarkeit den Archidiaconen, wie zu Zeiten Erzbischof Konrads, zustehen.

3. daß als Pröbste nur die, welche das Domcapitel dazu erwählt habe, bestätigt werden.

4. daß der Domprobst und seine Salleute nicht in ihren Gütern behindert werden dürfen.

5. daß der neue Erzbischof die unrechtmäßig von der Kirche abgekommenen Güter, groß und klein, wieder zu erlangen sich bestreben,

6. nichts vom Kirchen.Ornat verpfändet und veräußert werden,

7. in Bezug auf den Zehnten von Olvenstedt (Oluenstede) die Anordnungen des Domcapitels befolgt werden, ferner

8. keine Steuern auf der Domherren Güter gelegt, endlich

9. am Festtage der hl. Adelheid und beim Jahresgedächtniß des Erzbischofs Ruprecht 10 Mark von den Einkünften aus dem Walde Scilde gegeben werden sollen.

Dies Statut soll bei allen künftigen Wahlen maßgebend sein und wird vom Erzbischofe Burchard, dem Domprobst, Domdechanten und Domcapitel besiegelt.

Datum anno domini Millesimo ducentesimo Nonagesimo septimo

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24.Februar 1298

Bethmann (Betemannus) genannt König (Rex) Vorsteher der Krämerinnung (confraternitatis institorum), Bethmann genannt Florin, Thilo von Dodeleben (Dodeleghe), Bernhard genannt Grobezen Provisoren und Friedrich Verwalter (procurator) des Krankenhauses außerhalb der Stadt Magdeburg verkaufen mit Zustimmung des Rathes (consulum) der Stadt Magdeburg und der einzelnen Kranken im Krankenhause an Dietrich v. Eilsleben, Stiftsherrn zu St. Nicolai in Magdeburg auf dessen Ansuchen 2 Hufen in Klein Dreileben und Schackensleben (Scakinsleue), welche jährlich drittehalb Wispel Weizen zinsen, mit allem Zubehör, frei von Vogtei und sonstigen Lasten für 40 Mark Stendalschen Silbers, welches sie erhalten zu haben und zum Besten des Krankenhauses verwenden zu wollen, bezeugen. Sie übereignen diese Hufen auf Bitten des genannten Stiftsherren Dietrich dem Stift St.Nicolai in Magdeburg.

Zeugen: Dominus Aluericus decanus ecclesie sancti Nicolai in Nouo foro Magdburch, dominus Albertus de Aluensleue, Otto de Nyenburch, Johannes de Burch, Canonici eiusdem Ecclesie; Laici Dithardus Westval, Johannes de Sacco, Olricus Reynolt.

Datum et Actum Magdburch Anno Domini M.CC.XC.VIII. In die Beati Mathi Apostoli.

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14.August 1298

Die Schöffen (Scabini), Rathmannen und Innungsmeister (vnionum magistri) zu Magdeburg gewährleisten dem Augustinerkloster daselbst die Lieferung von einem Stübchen (stopa) Würzburger oder gleich guten Weines an jeden Sonnabend zur Feier des hl. Sacraments, was die Stadt in Folge einer Schenkung ihres Mitbürgers Konrad Johanns Sohnes im Betrage von drei Mark und einen Vierding (fecto) Jahreszins, die er zu seinem Seelenheile zu Gunsten des Klosters gemacht, zu liefern verpflichtet sei.

Datum et actum anno domini M.CC.XCVIII. In vigilia assumptionis virginis gloriose

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28.November 1298

Erzbischof Burchard, Domprobst Bernhard, Domdechant Gottfried und das ganze Domcapitel zu Magdeburg übereignen dem Kloster St.Agneten in der Neustadt-Magdeburg einen Werder (insulam) nahe dem Klosterwerder bei der Heide (mericam), welche gewöhnlich Dalbotesheide heiße, gelegen und vom Kloster den Söhnen des verstorbenen Ritters Marquard v. d. Neustadt (de noua Ciuitate) Martin, Marquard, Johann und Heinrich, die ihn vom Erzbischofe und Erzstift zu Lehn getragen, für 48 Mark Stendalschen Silbers mit allem Zubehör abgekauft sei.

Zeugen: Heyno et Richardus dapifer dicti de Alsleue, Heydeko de Nigrip, Henningus de Bardeleue, Johannes de Loburch dictus borcgrauius, Thilo marscalcus dictus de Scherenbeke, Conradus dictus Brandani, Geldolfus, milites nostri.

Actum et Datum Magdeburg Anno Domini Millesimo Ducentesimo Nonagesimo octauo, feria Sexta ante diem Beati andree apostoli In Capitulo nostro.

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04.April 1299

Burchard Erzbischof von Magdeburg bekundet, daß er in Erkenntniß des öffentlichen Nutzens und des für das Erzstift ersprießenden Vortheils allen denen, die sich zusammenthun und vereinigen wollen, um von der Grenze des Dorfes Sülldorf bis nach seiner Stadt Magdeburg hin im Raume an und neben der Sülze ein Salzwerk betreiben, Genossenschafts- und Gemeinheitsrechte verliehen habe, wie sie andere Genossenschaften besitzen, dergestalt, daß sie Salzbrunnen, Sülzen und Salzläufe vermittelst Canälen an bebauten und unbebauten Orten, auf der Erde, in Häusern und Hütten anlegen und einrichten dürfen, wie es ihnen beliebe und nach ihren eigenen Ermessen nützlich sei, wozu er ihnen zugleich das Eigenthumsrecht ihrer Anlagen verleihe. Sie sollen auch allen Nutzen und Gewinn aus den Salinen als ihr Eigenthum beziehen und mache er, der Erzbischof, sich verbindlich, Niemand in Zukunft mit einem gleichen Salinenprivilegium für die Sülze zu begaben oder Jemand die Anlegung von Salzwerken innerhalb 4 Meilen von Magdeburg zu gestatten. Alles was in die Salzwerke ein- oder von ihnen ausgeführt werde, sei es zu Wasser oder Lande, auf Wagen, Pferden oder sonstwie, solle zollfrei sein und nie mit irgend welcher Abgabe belegt werden. Die Mitglieder der Genossenschaft und ihre Gehülfen sollen auch niemals mit Steuern belastet werden und er wolle sich kein Recht an den Salinen vorbehalten, ausgenommen die zehnte Pfanne (pannam seu sartaginem), welche nach der Zahl derselben in den Salinen vorhanden sei.

Trete aber der Fall ein, daß die Genossenschaft zu einer Zeit ihren Betrieb einstellte und das Salzsieden aufhörte, dann wolle er, der Erzbischof, gehalten sein, in seiner Salzpfanne zu sieden und wolle jeden Vortheil und alle Einkünfte entbehren, bis das Salzwerk von der Genossenschaft das Recht, sich einen Schultheißen zu wählen und einen Wechsel dabei eintreten zu lassen, so oft es ihnen Noth thue, und wolle er ihn nach gemachtem Vorschlage ohne Weiterungen bestätigen. Derselbe solle dann die Gerichte der Genossenschaft halten nach Recht und Gewohnheit seiner (des Erzbischofs) Stadt Magdeburg und vor ihm sollen auch die Mitglieder der Genossenschaft ihre Schenkungen und Auflassungen ihrer Güter und Salzpfannen, die sich in den genannten Salinenorten befinden, vornehmen und zwar nicht allein unter einander, sondern auch an Nicht-Genossen, Geistliche und Weltliche, welche dergleichen Güter zu erwerben fähig seien, und so solle es auch umgekehrt vor dem Schultheißen geschehen.

In gleicher Weise solle verfahren werden, wenn ein Mitglied oder Nichtmitglied der Genossenschaft Güter oder Salzpfannen derselben einer Kirche oder einem Kloster schenken wolle. Zu obigen Satzungen habe auch das Domcapitel seine Zustimmung erklärt und die gegenwärtige Urkund mitbesiegelt.

Zeugen: Bernardus de Welpia, nostre ecclesie prepositus, dominus Godefridus decanus, Hinricus de Wedhere, scolasticus, Ropertus de Mansvelt, Gevehardus de Lindowe, magister Heidenricus de Erpitz, canonici nostre ecclesie; item laici Hennigus filius Saphye Bethemannus Rex, Albertus Gotghemakede, Thidericus Wesseke, Thilo de Dodelege, Henningus Reynoldi, Thilo de Egheln, Bertrammus Brandan.

Datum anno domini millesimo ducentesimo nonagesimo nono, pridie nonas Aprilis

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06.August 1299

Erzbischof Burchard, Domprobst Bernhard, Domdechant Gottfried und das Domcapitel zu Magdeburg entlassen auf Fürbitte und wegen der Verdienste ihres Kämmerers Henning die Hörigen (litones), Gebrüder Ulrich, Heinrich und Johann von Ottersleben aus ihrer Hörigkeitspflicht gegen das Domcapitel und überweisen sie dem Kloster S.Johannis des Täufers vor Magdeburg (Kloster Berge) als Ministerialen, nach dem Vorgange ihrer Mutter, der Frau Wiburgis, welche bereits Ministerialin dieses Klosters sei.

Actum et Datum Magdeburg Anno Domini M.CC.XCIX. Idus Augustii

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21.October 1299

Burchard Erzbischof, Bernhard Domprobst, Gottfried Domdechant und das ganze Domcapitel zu Magdeburg übereignen einen Holzhof in Barleben, welcher drei Mark Zins gebe, und 4 Zinshufen (pheodi) in Niedorf, sammt der Vogtei, drei Mark zinsend, und eine halbe Hufe in Woltersdorf, ein Talent zinsend, endlich fünf Viertel Landes in Wardenberg, 3 1/2 Talent zinsend, mit allem Zubehör und Rechten dem St. Lorenz-Kloster in der Neustadt-Magdeburg.

Zeugen: Robertus de Mansuelt, Camerarius, Otto de Brezna, cantor, Hinricus de Gronenberch, nostre ecclesie canonici, Johannes de Brunswic, capellanus noster, Hermannus de Wederden, dictus de Warmestorp, Henningus de Vrekeleue, Tylo marscalcus, Randewicus aduocatus, Johannes de Louburch, Borcgrauius, Hemannus Grudding, Tileko de Hardestorp, milites nostri

Actum et Datum Magdeburg anno domini M.CC. Nonagesimo nono, in die vndecim millium virginum

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27.October 1299

Albrecht Probst, Johanna v. G.G. (Miseracione diuina) Äbtissin, Geveheidis Priorin und der ganze Convent des Klosters St. Lorenz in der Neustadt-Magdeburg bekunden, daß der Erzbischof Burchard von Magdeburg, der Domprobst Bernhard, der Domdechant Gottfried und das ganze Dom-Capitel ihrem Kloster auf Bitten des erbaren (honesti) Ritter Henning von Bardeleben (Bardeleue) das Eigen der nachstehend genannten Besitzungen für 30 Mar geschenkt haben. Für die Schenkung selbst habe das Kloaster überdies und auch um Gottes willen einen Knaben zu sich genommen (ad nostrum collegium suscepimus). Und zwar sei dem Kloster geschenkt und übereignet worden

1. ein Ort Gehölz in Barleben, der 3 Mark zinsend,

2. 4 Hufen in Niendorf, 3 Mark zinsend,

3. 1/2 Hufe in Woltersdorf, ein Talent zinsend,

4. Fünf Viertel Landes in Wardenberg, 3 1/2 Talente zinsend

und machen also die Zinsbeträge der beiden letzgenannten Grundstücke auch 3 Mark aus, die gesammten Zinsen aber 9 Mark.

Das Kloster aber habe die obige halbe Hufe zu Woltersdorf und die fünf Viertel Landes (also 1 3/4 Hufen) dem Ritter Henning, seinen Söhnen und deren Söhnen, zu Erbzins überlassen, dergestalt, daß davon alle Jahre ein Schilling (solidus) als Zins entrichtet, der Tochter des Henning aber, die in Haldensleben sich aufhalte, jährlich auf Lebenszeit zu Martini ein Talent und jeder seiner Töchter, die zur Zeit im Kloster St.Lorenz seien oder noch ins Kloster komme, auch ein Talent jährlich gezahlt werde.

Die halbe Hufe in Woltersdorf solle aber dem Kloster mit der einen der Töchter des Ritters Henning nach dessen Tode verbleiben. Von dieser halben Hufe habe der Probst zum Besten der Conventualinnen 1/2 Wispel Weizen zu Fischen und Semmel oder zu anderer Nothdurft ihnen (in refectorio) zu verabfolgen. Von den Einkünften dieser halben Hufe solle auch nach dem Tode des Ritter Henning und seiner Ehefrau Beider Gedächtniß, das der Eltern Hennings und seines verstorbenen Sohnes Johannes, gefeiert werden.

Actum et Datum Anno Domini M.CC.Nonagesimo Nono, in vigilia beatorum Symonis et Jude apostolorum

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14.August 1300

Burchard, Erzbischof, Bernhard, Domprobst, Gootfried, Domdechant und das Ganze Domcapitel zu Magdeburg vidimiren eine Schenkungsurkunde des Erzbischofs Erich von Magdeburg vom April 1289 für den Deutschen Ritterorden über 3 Hufen und 3 dazu gehörigen Hofstellen in Ottersleben, sowie 4 Wispel Roggen, 7 Wispel Hafer und den Fleischzehnten zu Elmen (Elemen) und bestätigen diese Schenkung unter Genehmigung des Verkaufes der Otterslebischen Güter durch den Comthur der Provinz Sachsen, Walther von Arnstein (Arnesten) an das Stift St. Sebastiani in Magdeburg für 107 Mark Stendalschen Silbers, auf den Antrag des Stiftsdechanten Conrad.

Zeugen: Hinricus de Wederden, scolasticus, Robertus de Mansvelt, Archidiaconus de Wantsleue, Geuehardus de lindowe, Archidiaconus in Calius, Otto de Brezna, Archidiaconus in Weddige, nostre ecclesie canonici, Conradus Decanus, Bruno de luttere, Tidericus de Enegremesleue, Fredericus scracke, Sancti sebastiani ecclesie canonici, Albertus de Aluensleue, Tidericus de Eylsleue, Johannes de Bruswich, Johannes de borch, canonici eelesie Sancti Nicolai Magdeburgensis, burchardus quondam burchgrauius Magdeburgensis, Hinricus de Alsleue, Henningus de bardeleue, Tilo de Scherenbeke, Milites.

Datum et Actum Magdeburg Anno domini M. CCC. in uigilia assumpcionis beate Marie wirginis.

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27.August 1300

Ritter Randewig bekundet, den Vicaren oder der Gemein- und Brüderschaft der Vicare des Doms zu Magdeburg eine Hofstelle in der Neustadt-Magdeburg, in der Grünstraße bei Sanct Lorenz belegen, für 8 Mark Stendalschen Silbers, die sie ihm bezahlt, verkauft zu haben. Und zwar zinse diese Hofstelle, die er dem Käufer vor den Neustädtischen Schöffen nach Herkommen, Recht und Gewohnheit der Neustadt aufgelassen und übergeben habe, jährlich 16 Schillinge Magdeburgischer Münze, nämlich in der Gemeinwoche 4 Schillinge, zu Weihnachten 4 Schillinge, zu Ostern ebenfalls 4 Schillinge und endlich eben soviel zu Johannis. Schließlich entsage er für sich und seine Erben allen Privilegien und zukünftigen Ansprüchen an das verkaufte. Seinen Herren, den Erzbischof von Magdeburg, habe er gebeten auch sein Siegel der Urkunde anzuhängen.

Zeugen: Dominus Conradus de Sancta Agnete, Canonicus ecclesie beati Petri et Pauli Apostolorum noue ciuitatis magdeburgensis, dominus Gerhardus plebanus ecclesie sancti Petri Magdeburgensis, Dominus Hermannus .... vicarii ecclesie Magdeburgensis, Conradus Brandani, Tilo Marscalcus, milites et Albertus schultetus noue civitatis.

Endlich hängt Burchard Erzbischof von Magdeburg auf Bitten des Ritters Randewig zu Urkund dessen sein Siegel an.

Datum Anno domini M.CCC. Sabbato post diem beati Batholomei Apostoli.

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1300

Die Rathmannen und Innungsmeister von Magdeburg bekunden, daß vor ihnen ihr Mitbürger Friedrich von Wederingen aus Fröömigkeit der Äbtissin und dem Convent zu Meyendorf 33 Schillinge neuer Pfennige Magdeburgischer Münze und 5 Hühner, die am Herrenfeste zu geben seien, von 3 1/2 Hufen im Felde von Klein Rodensleben, wie er sie selbst als Eigenthum besessen, zu seinem und seiner Eltern Seelenheil geschenkt habe und zwar solle die Priorin und Kellnerin des Klosters die obige Rente jährlich erheben und 10 Schillinge jährlich am Freitage nach Trinitatis und am Freitage nach Invocativ an die Conventualinnen tichtig vertheilen. Ferner sollen am Abend vor diesen Tagen lange Vigilien und frühmorgens eine Seelmesse zu seinem und seiner Ehefrau Nellei, seines Vaters Heidenreich und seiner Mutter Johanna, seiner früheren Frauen Elisabeth und Gertrud, endlich Tiles, Cosmanns , Johanns und Fortunats, seiner Kinder, Gedächtniß begangen werden, wobei eine Wachskerze für einen Schilling von Anfang bis zum Ende brennen solle. Falls die Gedächtnißtage aber mit anderen Kirchenfesten zusammenfallen, so sollen erstere einen Tag nach den letzteren gefeiert werden.

Besiegelt mit dem Stadtsiegel

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08.September 1301

Die Meisterin und der ganze Convent des Machabäer-Klosters, Benedictinerordens, zu Köln schreiben an den Erzbischof, die Richter, Schöffen und die Bürgergemeinde zu Magdeburg, daß sie aus Rücksicht auf den Bruder Berthold von Meiningen und zu Ehren der hl. 11.000 Jungfrauen allen denen die Gemeinschaft ihrer guten Werke verliehen haben, welche die von gedachten Bruder Berthold in der S. Johanniskirche zu Magdeburg ausgestellten Gebeine einiger dieser 11.000 Jungfrauen verehren. Sie bitten zugleich, die lange Abwesenheit des Bruders Berthold, der sich mit Erfolg auch bei der Stadt Aachen um einen Schrein (sarculum ad reponendum in eo ossa) für die in ihrem Kloster befindlichen Gebeine einer der hl. 11.000 Jungfrauen bemüht habe, zu entschuldigen; derselbe beabsichtige noch vor Martini zurückzukehren.

Datum Anno Domini Millesimo trecentesimo primo, VI. idus Septembris

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10.September 1301

Burchard Erzbischof von Magdeburg bestimmt, da die beim Stifte St. Peter und Paul in der Neustadt-Magdeburg befindlichen 20 Präbanden und zwar 12 Major- und 5 Minor-Präbanden, welche die Hundisburgischen heißen (quae de Hunoldesburg appellantur) und 3 Kinder- (Scholaren-) Präbanden, nur sehr unzureichend dotirt seien, um 2 Major- und 4 Minor- oder Kinder-Präbanden verringert werden sollen, so daß also von nun 12 größere und 4 kleinere Präbanden mit ebensoviel Stiftsherren bestehen sollen.

Zeugen: Bernadus major prepositus, Godefrifus decanus, Heinricus de Wedherden, scolasticus, Ropertus de Mansfelt, nostre ecclesie camerarius, Otto de Bretzna cantor et magister, Heidenricus de Erpz, nostre Ecclesie canonici.

Datum Magdeburg anno domini M.CCC. quatro, idus Septembris.

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1301

In diesem Jahre wurden in Magdeburg die Innungsmeister auf dem Markte verbrannt, weil ihnen Verrath schuld gegeben wurde.

Um dieselbe Zeit wurde das Judendorf durch die Gemeinen (per communes) eingenommen und ausgeplündert und mehrere Juden getödtet. Dies geschah am Mittwoch in der Osterwoche. Es war ruchbar geworden, daß sie Christus im Bilde von Neuem gekreuzigt hätten, wie eine christliche Magd, die bei Juden diente, ausgesagt hatte.

Chronicon Magdeburgensis

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07.September 1302

Die Schöffen, Rathmannen (consules) und Innungsmeister nebst der ganzen Bürgerschaft von Magdeburg bekunden, daß der Kämmerer des Erzbischofs Burchard von Magdeburg, Gerhard genannt Böhme zu seinem und seines Bruders Seelenheile zum Besten des Klosters St. Agneten in der Neustadt-Magdeburg für 3 1/2 Mark von ihnen 3 Pfund Wachs gekauft habe, welche der jedesmalige Kämmerer am Tage nach Bartholomäi dem Kloster zu liefern habe, und bestätigen diese Schenkung.

Zeugen: Heyno Hillerrici, Magister consulum Wasmodus Keseling, Betemanus Rex, Cono de Wellen, Henningus crispus, ernestus hunger, olricus Reynoldi, Heyno klumpsiluer, albertus Gherberti, arnoldus de haldensleue, Henningus ropere consules, Bruno sconowe, Ciriacus odilie, Busse wasmodi, Heyno miles, Jordanus sutor, Magistri, Rectores vniuersitatis Conradus Johannis, wolterus de slostede.

Actum et Datum anno domini M.CCC. II., in vigila natiuitatis virginis gloriose

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24.Juni 1303

Die Ritter Friedrich und Heinrich Gebrüder, genannt Löwe (dicti Leones) bezeugen, daß der zwischen ihnen und dem Abte Arnold des Klosters St. Johannis des Täufers vor den Thoren Magdeburg wegen ihres Bruders Johann, vormals Conventualen (monachi) diese Klosters, bestehende Streit beigelegt sei und sie auf die beanspruchten Güter in Prester (Prezstere) verzichtet haben. Für diesen Verzicht hätten sie 13 Mark vom Kloster erhalten, diese aber wollten sie zu einem Seelgeräth für ihren Bruder verwenden. Bei diesen Bestimmungen zu bleiben verpflichten sie sich mit ihren gleichnamigen Oheimen (patrui), den Rittern, Gebrüdern Heinrich und Friedrich und mit ihrem Anhange.

Besiegelt auch mit dem Siegel ihres Herrn Gardun Edeln von Hadmersleben.

Datum anno domini M.CCC. tercio, in Natiuitate sancti Johannis Baptiste.

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1303

Bernhard v. G.G. Domprobst, Gottfried, Domdechant und das ganze Domcapitel zu Magdeburg, ferner Arnold v. G.G. Abt des Klosters St. Johannis des Täufers vor Magdeburg, Nicolaus, Probst zu U.L.Frauen in Magdeburg nebst ihren Prioren und Conventen, endlich die Dechanten und Capitel von St. Sebastian und St. Nicolaus in der Alt- und St.Peter und Paul in der Neustadt-Magdeburg bekunden, daß sie infolge der vielen und gewaltigen Angriffe, denen ihre Kloster- und Kirchen-Güter durch weltliche Personen ausgesetzt seien, so daß sich die Mittel zu ihrem Unterhalt ansehnlich verringern, beschlossen haben, um solchen Angriffen und Anfeindungen zu begegnen, sich einen Conservator ihrer Güter vom päpstlichen Stuhle zu erbitten, von dem sie ihre rechtlichen Ansprüche gegen ihre Bedränger verfolgen könnten, sodann auch für den Fall, wenn die Erzbischöfe theils selbst, theils durch ihre Vögte den Kloster- und Stiftsgütern verschiedenartige und unmäßige Steuern auferlegen und die Kloster- und Stiftsunterthanen durch schwere Auflagen (angariis et perangariis), Dienste und Abgaben drücken und beschweren, damit davon abgelassen werde.

Sie beschließen auch ferner und setzen fest, daß wenn auch ein Erzbischof selbst fortan die Kloster- und Stiftsgüter und Unterthanen, durch seine Vögte oder anderswen mit Steuern, Diensten, Abgaben und Leistungen aller Art schatze und überbürde und davon auf erhobene Beschwerde nicht ablasse oder das Genommene zurückerstatte, oder auch die erzbischöflichen Vögte und Machthaber ein Gleiches thäten, sie (die obige Geistlichkeit) nach Ablauf eines Monats d.h. von vier Wochen nach erfolgter Mahnung die Verrichtung ihrer geistlichen Functionen in ihren Stiftern und Klöstern einstellen wollen, so daß ohne Zusammentritt des Convents die Früh-, Abend- und übrigen Messen mit leiser Stimme abgesungen werden sollen, bis der Erzbischof sich unterstehe, eine Stadt, Schloß, Flecken, Dorf oder sonstige Besitzungen, die er ohne Zustimmung seines Domcapitels nicht veräußern dürfe, dennoch veräußere oder von Neuem verlehne, verpfände oder belaste ohne Zustimmung seines Domcapitels und dies nach erfolgter Erinnerung nicht rückgängig mache und zwar binnen Monatsfrist. Eintretenden Falls solle dies Erinnerung an den Erzbischof von dem Domdechanten ausgehen, den innerhalb dreier Tage die Domherren, der Abt und Probst und bei deren Abwesenheit die Senioren anstatt der Dechanten, die Prioren oder Diaconen anstatt des Abtes und des Probstes Mittheilung über die ihnen widerfahrene Benachtheiligung melden sollen.

Nach Ablauf einer gleichen Frist solle dann der Domdechant dem Abt und dem Probst auftragen, daß sie mit je 3 ihrer Conventualen, und den Dechanten, daß sie mit allen anwesenden Mitgliedern je ihres Stiftes erscheinen möchten, um sich zu dem Erzbischof behufs Erhebung von Vorstellungen bei demselben zu begeben. Entferne sich ein Stiftsherr bei Gelegenheit der Beschwerdeführung vor dem Erzbischofe, um ihr nicht beizuwohnen, so gehe er auf einen Monat seiner Präbande verlustig, wogegen in solchem Falle dem betheiligten Abt und dem Probste von dem Domcapital eine Geldstrafe auferlegt werden dürfe. Alle verpflichten sich, auf die Bestimmungen wegen Einstellung und Beschränkung der Divina bei Vermeidung des Verlustes ihrer Präbanden zu achten. Außerdem verpflichten sich der Abt und der Probst, falls sie den obigen Bestimmungen über die Beschränkung des Gottesdienstes zuwiderhandeln, sich als aller ihrer Rechte an ihrer Abtei bezw. Probstei verlustig anzusehen. Sie wollen sich auch in der Beobachtung und Ausführung des gegenwärtigen Vertrages durch ihnen vom Erzbischof angedrohte kirchliche Strafen und Maßnahmen gegen sie nicht schrecken oder hindern lassen und verpflichten sich einzeln und insgesammt zu gegenseitigen Beistande. Endlich verpflichten sie sich zur Betheiligung an den Kosten, welche die Verfolgung ihrer Rechte verursachen mögen.

Actum et Datum in Capitulo nostre mairois Ecclesie, iuxta consuetudinen eiusdem Capituli indicto, anno domini M.CCC. III.

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12.September 1304

Margaretha v. G.G. Äbtissin, die Priorin und der ganze Convent des Klosters St.Agneten in der Neustadt-Magdeburg bekunden, daß Herr Johann von Wanzleben (Wantsleue) zu seinem Seelenheile dem Kloster 16 Mark Stendalschen Silbers geschenkt habe, wofür nebst einen Vierdung das Kloster 1/2 Hufe Eigen im Felde Rothensee von dem dortigen Einwohner (ciuem) Heinemann genannt Schütz (dictus Scutte) gekauft habe, und zwar solle letzterer nebst seinen 3 Söhnen das Land zu Erbrecht gegen einen jährlichen, zu Michaelis zu entrichtenden Zins von einer Mark Stendalschen Silbers, an die Äbtissin zum Besten der Conventualinnen zahlbar, besitzen. Für die Schenkung solle die Memorie des Herrn Bodo von Wanzleben, Vater des obigen, am 23.Februar (vigilia b. Mathie apostoli) und nach dessen Tode auch die seinige mit Seelenmessen gefeiert werden.

Datum Magdeburg anno domini M.CCC. III. in die sanctorum prothi et Jacincti, Felcis et regule

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01.November 1304

Die Schöffen von Magdeburg theilen das Recht der Stadt Magdeburg der Stadt Görlitz mit.

Nach Gotis Geburt ubir tausent Jar vnde dreihundert Jar vnde in dem vierden Jar an Allerheiligen Tage, so ist diz Megdeburgesche Recht gegebben von den Schepphen zu Megedeburg den Bürgern zu Gorlitz mit gutem Willen. Des ist Gezug Berthold Ronebiz ein Ritter, Henning, Hern Janes Sun, Kune Lange, Betman Koning, Walter von Slonstede, Bertram Brandon, Heinemann Ritter, Berthold von Sandowe, Bruno, hern Bernhardis Sone.

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06.Februar 1305

Margaretha v. G.G. Äbtissin, Gebheid Priorin und der Convent des St. Lorenzklosters in der Neustadt-Magdeburg bekunden, daß Gertrud, weiland Gemahlin des verstorbenen Konrad Reiners, Bürger zu Magdeburg, einen Vierding zu Frose (Vrose) in der Neustadt-Magdeburg von Häusern und Hofstellen an dem Orte der früheren Dingbank (vbi quondam fuerunt sedes judicii) den St. Lorenzkloster unter der Bedingung gegeben habe, daß ihre in dem Kloster befindlichen Töchter ihn auf Lebenszeit genießen, nach deren Ableben aber die Kellermeisterin derselben erheben und am Gedächtnißtage der genannten Gertrud zur Erquickung der Conventualinnen verwenden solle.

Actum et Datum anno incarnacionis domini millesimo CCC. V. octauo idus februarii

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06.Februar 1305

Margaretha v. G.G. Äbtissin, Gebheid Priorin und der Convent des St. Lorenzklosters in der Neustadt-Magdeburg bekunden, daß Gertrud, weiland Gemahlin des verstorbenen Konrad Reiners, Bürger zu Magdeburg, einen Vierding zu Frose (Vrose) in der Neustadt-Magdeburg von Häusern und Hofstellen an dem Orte der früheren Dingbank (vbi quondam fuerunt sedes judicii) den St. Lorenzkloster unter der Bedingung gegeben habe, daß ihre in dem Kloster befindlichen Töchter ihn auf Lebenszeit genießen, nach deren Ableben aber die Kellermeisterin derselben erheben und am Gedächtnißtage der genannten Gertrud zur Erquickung der Conventualinnen verwenden solle.

Actum et Datum anno incarnacionis domini millesimo CCC. V. octauo idus februarii

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