Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1868

Polizei-Verordnung betreffend das Tödten, Einfangen, Verkaufen und Feilhalten gewisser nützlicher Vogelarten

Nach den gemachten Erfahrungen hat das durch die Polizei-Verordnung vom 21.Januar 1861 ausgesprochene Verbot des Einfangens und Tödten gewisser nützlicher Vogelarten keinen ausreichenden Schutz gewährt.

Die unterzeichnete Königliche Regierung sieht sich daher veranlaßt, auf Grund der §§ 5, 6, 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 für den ganzen Umfang des Verwaltungsbezirks hiermit zu verordnen, was folgt:

§ 1. Das Tödten und Einfangen der nachbenannten Vogelarten:

Blaukehlchen, Rothkehlchen, Nachtigall, Grasmücke, Rothschwanz, Steinschmätzer, Wiesenschmätzer, Bachstelze, Pieper, Pirol, Meise, Ammer, Fink, Hänfling, Zeisig, Stieglitz, Baumläufer, Wiedehopf, Schwalbe, Tagschlaf, Staar, Dohle, Saatkrähe,   Rake (Mandelkrähe), Fliegenschnäpper, Würger, Kuckuk, Specht, Wendehals,  Bussard (Mäusefalk), und Eule (mit Ausnahme des Uhu und der Schleier-Eule

ist untersagt.

§ 2. Ingleichen ist das Ausnehmen der Eier oder der Brut, sowie das Zerstören der Nester der in § 1. aufgeführten Vögel verboten. Dasselbe gilt auch von allen Vorbereitungen zum Fangen dieser Vögel, insbesondere von dem Aufstellen von Vogelnetzen, Schlingen, Dohnen, Sprenkeln, Käfigen und Leimruthen.

§ 3. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt jedoch das Schießen der jagdbaren Arten dieser Vögel Seitens der Jagdberechtigten und das Wegfangen und Tödten der § 1. gedachten Vögel Seitens der Besitzer von Obstplantagen im Interesse der Obstzucht erlaubt.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die obige Bestimmungen werden mit Geldbuße von 1 bis 10 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft.

§ 5. Vom 1. April 1868 an dürfen die im § 1. aufgeführten Vogelarten überhaupt und insbesondere auf den Wochenmärkten nicht mehr feilgehalten werden. Wer dieses Verbot übertritt, hat die im § 4. angedrohte Strafe, bezüglich in Gemäßheit des § 187 der Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17.Januar 1845 Geldbuße bis zu 20 Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu gewärtigen.

§ 6. Die Polizei-Verordnung vom 21.Januar 1861 wird aufgehoben.

Magdeburg, den 6.Februar 1868

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

In der Seperationssache von Rothensee ist in Gemäßheit des Beschlusses der Betheiligten die Aufstellung eines Katasters für den beizubehaltenden Polderdeich vom Vogelgesang bis zur Schleuse an der Barlebener Grenze bewirkt und mach ich dies mit dem bemerken bekannt, daß Beschwerden dagegen binnen einer präclusivischen Frist von vier Wochen bei mir anzubringen sind.

Das Original des Katasters, resp. Abschriften desselben können von den betheiligten Grundbesitzern bei mir, dem Deichhauptmann Stadtrath Bötticher hier und dem Schulzen Wartenberg zu Rothensee eingesehen werden.

Magdeburg, den 1. März 1868

Der Spezial-Commissarius

Große

Bekanntmachung

Das Postbüreau der Post-Expedition in Westerhüsen wird an den Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag fallen, sowie am Geburtstage Seiner Majestät des Königs künftig nicht mehr, wie jetzt von 10 bis 12 Uhr Vormittags und von 4 bis 5 Uhr Nachmittags, sondern nur von 9 bis 10 1/2 Uhr Vormittags für den Annahme- und Ausgabedienst geschlossen sein.

Magdeburg

Königliche Ober-Post-Direction

Bestimmung

Der nachstehende mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 18.Mai d. J. genehmigte Nachtrag zu dem Statut der Kaufmannschaft in Magdeburg vom 9.April 1825.

1) Zur Aufnahme in die Corporation ist die § 2b genannte Gewinnung des Bürgerrechts in Magdeburg nicht erforderlich, vielmehr können in die Korporation als Mitglieder auch diejenigen Personen aufgenommen werden, welche ihren Wohnsitz oder den Besitz einer in das Handelsregister eingetragenen Handels-Niederlassung in Magdeburg, Neustadt, Buckau und dem einmeiligen Umkreise dieser Städte nachweisen. Auch sie werden in die nach § 1 des Statuts zu führende Rolle eingetragen.

2) Die Bestimmungen § 23 des Statuts ist aufgehoben.

Magdeburg, den 15.Februar 1868

Die Aeltesten der Kaufmannschaft

gez. Deneke. Coste. Hubbe.

Nachstehender Allerhöchster Erlaß vom 18.d. Mts.

Auf ihren Bericht von 11.Mai d. J. will Ich den von der General-Versammlung der Kaufmannschaft zu Magdeburg am 25.September 1867 und 15.Februar 1868 beschlossenen, anbei nebst den Verhandlungen von denselben Tagen zurückerfolgenden Nachtrag zu den Statuten vom 9.April 1825 hiermit genehmigen. Dieser Erlaß ist nebst den Statut-Nachtrage durch das Amts-Blatt der Regierung zu Magdeburg bekannt zu machen. Eine Anzeige über die von mir ertheilte Genehmigung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Berlin, den 18.Mai 1868

gez. Wilhelm

Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 verordnen wir für den ganzen Umfang unseres Regierungsbezirks was folgt:

Derjenige, welcher Reib- oder Streichzünder, Phosphor, Pyropapier, Aether, Photogen, Petroleum oder andere leicht entzündliche Gegenstände, oder ätzende Flüssigkeiten unter unrichtiger Deklaration oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgiebt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 10 Thlr.

Magdeburg, den 2.Juli 1868

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Polizei-Verordnung

Das Betreten der Festungswerke des Fort I, II, IV, A, B, D, F, G, H, I, K, nebst zugehörigen Clacis und Kehlplatz wird mit Bezug auf § 5 des Gesetzes vom 11.März 1850 bei einer Geldbuße von 1 bis 3 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe verboten.

Magdeburg, den 2.Juli 1868

Königliches Gouvernement

v. Herwarth

Königl. Regierung,

de la Croix

Bekanntmachung

Nachdem durch die Errichtung der Elbstrombau-Direction hierselbst und in Folge des Ausscheidens der Bau-Inspection Havelberg aus der Elbstrombau-Verwaltung eine andere Eintheilung der einzelnen Elbstrombauinspectionsbezirke erforderlich geworden und für den Stromtheil innerhalb der Provinz Sachsen und Brandenburg Seitens des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch bereits genehmigt worden ist, bringen wir diese neue Eintheilung nachstehend hiermit zur Kenntniß.

Magdeburg, den 2.Juli 1868

Die Elbstrombau-Direction

Nr. des Bau-kreises Wohnort Name Umfang des Geschäftsbezirkes im Ressort der Elbstrombau-Direction
des Baubeamten
1 Torgau Wasserbau-Inspector Enno Von der sächsischen Grenze bei Katschhäusern oberhalb Mühlberg bis zur Anhaltinischen Grenze bei Apollensdorf unterhalb Wittenberg
2 Magdeburg Wasserbau-Inspector Maaß Von der Anhaltinischen Grenze bei Riezmeck oberhalb und Breitenhagen unterhalb Aken bis zur Niegripper Feldmarksgrenze unterhalb Magdeburg und die Saale von der Anhaltinischen Grenze bis Wispitz oberhalb Calbe bis zu ihrer Mündung.
3 Genthin Wasserbau-Inspector Hagen Die Elbe von der Niegripper Feldmarksgrenze bis Tangermünde
4 und 5  Stendal Wasserbaumeister Heyn Die Elbe von Tangermünde bis zur Eisenbahnbrücke bei Wittenberge
6 Lenzen Wasserbaumeister Wilberg Die Elbe von der Eisenbahnbrücke bei Wittenberge, links bis zur ehemals Hannöverschen Landesgrenze bei Schnackenburg - rechts bis zur Mecklenburgischen Landesgrenze, bei Dömitz

Bekanntmachung

Auf dem I. Aufsichtsbezirke der Magdeburg-Lüneburger Chaussee, also auf der Strecke zwischen Magdeburg und Wolmirstedt, sind in der Nacht vom 25. auf den 26. v. Mts. auf der Ostseite derselben ca. 90 Stück junge Bäume durch frevelhafte Hand abgebrochen. 

Wie bestimmen eine Prämie von

Fünfzig Thalern

für Denjenigen, welcher den Frevler derart zur Anzeige bringt, daß dessen gerichtliche Bestrafung wegen des vorerwähnten Baumfrevels erfolgen kann.

Magdeburg, den 4.August 1868

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Polizei-Verordnung, betreffend den Verkehr mit Sprengöl

Die unterzeichnete Königliche Regierung verordnet unter Aufhebung der wegen Verwahrung des Sprengöls erlassenen Polizei-Verordnungen vom 20.Februar 1866, vom 1.Juni 1866 und vom 16.März 1867 hierdurch auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.Marz 1850 in Betreff des Verkehres mit Sprengöl (Nytroglycerin), was folgt:

§ 1. Die in dieser Verordnung in Betreff des Sprengöl gegebenen Vorschriften gelten, wo nichts anderes bestimmt worden, in gleicher Weise auch für methylisirtes Nytroglycerin und Dynamit.

§ 2. Die Bereitung von Sprengöl darf nur in solchen Betriebsstätten erfolgen, für welche dazu die nach § 1. des Gesetzes vom 1.Juli 1861 erforderliche, ausdrückliche, polizeiliche Genehmigung ertheilt ist. Die Befugniß dazu ist in keiner anderen gewerblichen Consession enthalten.

Die Fabrikanten von Sprengöl sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf deren Verlangen diejenigen Bücher vorzulegen, aus denen sich der Handelsverkehr mit Sprengöl resp. die Versendung desselben ersehen läßt. 

§ 3. Die Aufbewahrung von Vorräthen des genannten Stoffes ist außerhalb der Fabrikationsstätte nur an solchen Orten gestattet, wo derselbe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen soll, und auch hier nur nach vorgängiger ortspolizeilicher Genehmigung, bei deren Ertheilung über die Beschaffenheit der Niederlagestätte und die sonstigen Bedingungen, unter denen die Aufbewahrung zu gestatten, das Erforderliche vorzuschreiben ist. Der Transport des jedesmaligen Bedarfs von der Niederlagestätte zur Verbrauchsstelle darf nur durch tragen bewirkt werden.

Insbesondere ist das Halten von Vorräthen zum Handel außerhalb der Fabrikationsstätte gänzlich verboten.

§ 4. Die Versendung und der Transport des Sprengöls auf Eisenbahnen, Posten und Dampfschiffen ist verboten.

Auf anderen Landfuhrwerken und Schiffen darf der Transport nur stattfinden, wenn dieselben nicht zugleich zur Personenbeförderung dienen.

§ 5. Das Sprengöl muß beim Transport in Gefäßen aus Blech oder aus starkem Glase mit höchstens 1 Centner Inhalt verpackt sein; der Verschluß der Gefäße ist durch Korkstöpsel zu bewirken, welche bei methylisirten Nytroglycerin mit einer Blasenumhüllung zu versehen sind.

Die Gefäße müssen mit einer korkartigen Hülle, welche eine Einlage von Stroh oder Kieselguhr enthält, umgeben und mittelst Stroh, Heu u. dgl. in Holzkisten fest verpackt sein. Sägespähne, Werg, Zeugstücke oder Papierabfälle dürfen bei der Umhüllung und Verpackung der Gefäße nicht angewandt werden. 

Die Holzkisten, deren Deckel nur lose befestigt werden darf, müssen mit der Aufschrift "Sprengöl, Vorsicht" versehen sein.

Das Gewicht einer solchen Kiste darf im ganzen nicht mehr als 40 Pfund betragen.

Das Verpacken und Verladen ist unter Vermeidung starker Erschütterungen vorzunehmen und darf dabei kein offenes Feuer gehalten, noch Taback geraucht werden.

§ 6. Der Führer eines jeden Sprengöltransports ist verpflichtet, den Ortspolizeibehörden, deren Bezirke passirt werden sollen, von der bevorstehenden Ankunft desselben unter Angabe des einzuschlagenden Weges zeitige Meldung zu machen und hat alsdann den im Interesse der öffentlichen Sicherheit außer den nachstehenden Vorschriften von ihnen etwa nöthig erachteten besonderen Weisungen Folge zu leisten.

§ 7. Behufs des Transports mittels Landfuhrwerken müssen die das Sprengöl enthaltenden Holzkisten auf dem Wagen unten und oben mit einer dicken Strohdecke umgeben und so fest verpackt sein, das ein Scheuern nicht Statt finden kann.

Der Wagen muß an der Vorderseite in einer schon von weitem erkennbaren Weise mit einer schwarzen Tafel versehen sein, welche in weißer deutlicher Schrift die Worte: "Sprengöl, Vorsicht" trägt.

§ 8. Im Uebrigen ist beim Landtransport Folgendes zu beachten:

a) Wagen, welche Sprengöl geladen haben, dürfen nur im Schritt fahren. Während der Zeit von dürfen  Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang muß die Fahrt ganz eingestellt werden.

Anderes Fuhrwerk und Reiter dieselben nicht anders, als im Schritt passiren.

b) die Begleiter eines solchen Wagens haben sich des Tabackrauchens und  jeden Gebrauchs von Feuer während der Fahrt zu enthalten.

c) die Wagen müssen, wenn sie anhalten, vom nächsten Gebäude mindestens 1000 Schritt  entfernt bleiben. Ist ein langer Aufenthalt, insbesondere zum Nachtquartier erforderlich, so darf die Aufstellung der Wagen nur an einer von der Ortspolizeibehörde auf desfallsigen  Ansuchen dazu anzuweisenden Stelle erfolgen, ein solcher Platz muß mindesten 1000 Schritt von dem nächsten bewohnten Gebäude entfernt sein.

d) Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu berühren, so hat der Wagen in einer Entfernung von mindestens 1000 Schritt vor derselben zu halten, bis von der Ortspolizeibehörde über den einzuschlagenden Weg und sonstige Vorsichtsmaßregeln Bestimmung eingeholt ist.

Die Durchfahrt durch einen solchen Ort selbst darf nur ausnahmsweise gestattet werden, wenn ein Umfahren desselben nach den Lokalverhältnissen nicht thunlich ist.

§ 9. Soll der Transport des Sprengöls auf Schiffen erfolgen, so muß der Einladeplatz mindestens 1000 Schritte von bewohnten Gebäuden entfernt sein. 

Die Sprengölkisten sind mit einer festen Unterlage von Stroh fest zu verstauen, dürfen jedoch nicht in mehreren Lagen übereinander geschichtet werden. Sind auf dem Schiff zugleich andere Güter befindlich, so muß das Sprengöl in einem besonders abgesperrten Raum verladen sein.

Das Schiff muß mit einer schon von weitem bemerkbaren, stets ausgespannt zu haltenden schwarzen Flagge versehen sein, welcher in weißer deutlicher Schrift mit den Buchstaben Sp. bezeichnet ist.

§ 10. Im Uebrigen ist beim Transport von Sprengöl auf Schiffen Folgendes zu beachten:

a) auf dem Schiffe darf kein Feuer gemacht, auch nicht Taback geraucht werden.

b) Andere Schiffe, insbesondere Dampfschiffe, welche an einem mit Sprengöl beladenen Schiffe  vorbeifahren, müssen dasselbe, wenn dies nicht durch die Umstände unmöglich gemacht wird,  unter dem Winde passiren.

c) Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu berühren, so ist wie bei Landfuhrwerken zu verfahren.

Die Durchfahrt ist von der Polizeibehörde nur zu gestatten, nachdem die Passage von anderen Schiffen frei gemacht und Anordnung getroffen ist, daß Brücken ohne jeden Aufenthalt passirt  werden können. In größeren Städten und bei beengten Wasserstraßen ist die Polizeibehörde befugt, die Durchfahrt ganz zu untersagen.

d) In Beziehung auf die beim Anlegen einzuhaltende Entfernung von Gebäuden, sowie auf die  Tageszeit, wo die Weiterbeförderung Statt finden darf, kommen die für Landfuhrwerke gegebenen Vorschriften auch bei Schiffen zur Anwendung.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften, insofern sie nicht nach § 245 Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuches einer höheren Strafe unterliegen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr. oder einer Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen geahndet. 

Magdeburg, den 12.December 1868

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

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