Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1851

Bekanntmachung

Bei dem unverkennbaren Einfluß eines gesunden Trinkwassers auf die menschliche und thierische Gesundheit ist es wünschenswerth, daß die Brunnen von Zeit zu Zeit gereinigt werden. Da dieß, wie uns zu vernehmen gegeben ist, nicht überall mit gehöriger Sorgfalt und in dem erforderlichen Umfange geschieht, so empfehlen wir allen Besitzern von Brunnen dringend, die letztern durch einen sachverständigen Brunnen- und Bohrer-Baumeister periodisch gründlich reinigen zu lassen. 

Magdeburg, am 16ten Januar 1851

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Patenterteilung

Dem Mechaniker Schäffer in Magdeburg ist unter dem 3.Januar 1851 ein Patent auf einer in ihrer ganzen Zusammensetzung für neu und eigenthümlich erkannten Construction eines Quecksilber-Thermometers, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, für den umfang des preußischen Staates ertheilt worden.

Magdeburg, im Januar 1851

Bekanntmachung

In Anerkennung ihrer, bei der vorjährigen Gewerbeausstellung für die Provinz Sachsen in Magdeburg dargelegten gewerblichen Leistungen sind den nachbenannten Gewerbetreibenden durch den Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die von des Königs Majestät für Verdienst um die Gewerbe und für gewerbliche Leistungen gestifteten Medaillen verliehen worden:

die große silberne Medaille:

1) den Rübenzucker-Fabrikanten Henninge und Wiese zu Magdeburg;

2) den Buchdruckerei-Besitzer Albert Falkenberg zu Magdeburg.

Die Preis-Medaille für gewerbliche Leistungen

a) in Silber

1) den Lederfabrikanten Kramer und Baldamus zu Magdeburg,

2) den Tuchfabrikanten Carl Schmelz zu Burg,

3) den Eisenhüttenbesitzer J. G. Bennighaus in Josephshütte bei Stolberg,

4) den Kupferwaaren-Fabrikanten Hentschel und Schwerdtfeger in Sudenburg,

5) den Wagenfabrikanten G. Stahlknecht in Neuhaldensleben,

6) den Gewehrfabrikanten Joh. Valentin Funk und Söhne in Suhl;

b) in Bronze

1) den Feilenfabrikanten Johann Watson in Buckau,

2) dem Seifenwaarenfabrikanten Kluge et Comp. in Magdeburg,

3) dem Sattlermeister Lange in Halle,

4) den Geldschrankfabrikanten Sommermeier et Comp. in Magdeburg,

5) den Geldgießermeister Karl Kietz in Magdeburg,

6) dem Sattler und Wagenbauer J. Lobenstein in Mühlhausen,

7) dem Tischlermeister Wilhelm Voigt sen. in Magdeburg,

8) dem Eisenhütten- und Emaillirwerk zu Tangerhütte,

9) den Kupferwaaren-Fabrikanten Kupfer und Ader in Magdeburg,

10) den Instrumentenmachern Hölling und Spangenberg in Zeitz,

11) dem Korbmachermeister G. Brink in Halle,

12) dem Webermeister Fr. Moritz Müller in Zeitz,

13) dem Kürschnermeister Ludwig Menz in Magdeburg,

14) den Lohgerber Zahn in Halle,

15) den Jouvelier F. von Kamiensky in Magdeburg,

16) dem Tischlermeister Gottgetreu Fischer in Suhl,

17) dem Tischlermeister Seemann in Magdeburg.

Magdeburg, den 10. April 1851

Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen

In Vertretung: Robbe

Lobenswerthe Handlung

Die Kirche in Buckau bei Magdeburg ist von einem Gemeinde-Mitgliede, welches nicht genannt sein will, mit einem neusilbernen Taufbecken nebst Kanne beschenkt.

Magdeburg, den 4 April 1851

Königl. Regierung, Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen

Patenterteilung

Dem Mechanikus Bernhard Schäffer zu Magdeburg ist unter dem 11.April 1851 ein Patent auf eine Oellampe, so weit deren Construction für neu und eigenthümlich erkannt worden, ohne Jemand in der Anwendung  bekannter Theile zu behindern,

auf fünf Jahre, vom obigen Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.

Magdeburg, im April 1851

Bekanntmachung

Am 6 v. M., ist von ruchloser Hand der Calenberger Sommerdeich, der Pechauer Buschecke gegenüber und in der Nähe der ersten Deichüberfahrt, durchstochen worden. In dem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, sichern wir demjenigen eine Belohnung von 50 Thalern zu, welcher den Thäter uns dergestalt nachweist, daß derselbe zur gerichtlichen Untersuchung gezogen werden kann.

Magdeburg, den 4. April 1851

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Auf Grund des § 156 der Gemeinde-Ordnung vom 11.März v. J. wird hierdurch von uns zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in der Gemeinde Neustadt-Magdeburg die Einführung der gedachten Gemeinde-Ordnung mit dem 10. d. M. beendigt worden ist, und demgemäß von diesem Zeitpunkte ab für die Gemeinde Neustadt-Magdeburg die bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Verfassung der Gemeinden außer Kraft getreten ist. 

Magdeburg, den 21. Juni 1851

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung betreffend der hiesigen Briefkasten

Vom 1. d. Monats ab werden in Stelle der bisher in hiesiger Stadt angebrachten hölzernen Briefkasten an folgenden Stellen gußeiserne Briefkasten aushängen: 

1) am Brückthor vor dem Militair-Wachthause,

2) neue Fischerufer Nr.22 (vor dem Hause der Wittenbergschen Eisenbahn-Direction),

3) Knochenhaueruferstraße Nr.29 (vor dem Hause des Brauereibesitzers Wilke),

4) alte Markt (vor dem Rathhause),

5) Goldschmiedebrücke Nr.11 (vor dem Hause des Dr. med. Faber),

6) Jakobstraße Nr.7 (vor dem Hause des Kaufmanns Fritze),

7) Thränsbergstraße (vor dem Criminalgerichts-Gebäude),

8) Schrotdorferstraße Nr.11a (vor dem Hause des Kaufmanns Franz Linke),

9) Breiteweg Nr.66 (vor dem Hause des Kaufmanns Perschmann),

10) neue Ulrichsstraße (vor dem Poizei-Gebäude) und

11) an der Zollbrücke vor dem Zollhause (auf dem ganzen Werder)

Das Publicum wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß, daß die Briefkasten, wie die an selbigen angebrachten Platten jedesmal angeben werden, vorerst täglich

um 8 Uhr Vormittags

" 10 Uhr dito

" 3 Uhr Nachmittags

" 4 Uhr dito

" 6 Uhr Abends und

" 8 Uhr dito

geleert werden.

In den Briefkasten befinden sich verschlossene blecherne Einsatzkasten, in welche die Briefe fallen. Diese Einsatzkasten werden verschlossen nach dem Post-Bureau befördert und erst in diesem durch einen Beamten geöffnet.

Außer den an den oben angegebenen Stellen aushängenden Briefkasten werden die

im Postamts-Gebäude hierselbst und

im Locale der Bahnhofs-Post-Expedition, Kasematte Nr.5

vorhandenen Briefkasten auf ferner beibehalten.

Magdeburg, den 21. Juli 1851

Königliche Ober-Post-Direction

Bekanntmachung

Es ist uns zur Kenntniß gekommen, daß verschiedene Dampfschiff-Führer sich seit einiger Zeit anstatt des Signals mit der Glocke desjenigen mit der Dampfpfeife bedienen und das letztere auch in der Nähe der Eisenbahnen zur Anwendung bringen. Hierdurch sind die Bahnwärter mehrfach irre geleitet worden, da sie geglaubt haben, daß Signal mit der Dampf-Pfeife zeige das Nahen eines Eisenbahnzuges an. Abgesehen davon, daß die Nachahmung der Eisenbahn-Signale schon an und für sich nach den verschiedenen Bahn-Polizei-Reglements eine Strafbare Handlung ist, so kann durch diese Nachahmung, namentlich bei trüber Witterung, leicht großes Unglück herbeigeführt werden. 

Wir untersagen daher hierdurch auf Grund des § 11 des Polizei-Verwaltungs-Gesetzes vom 11.März v. J. , so wie unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 18. Juni v. J. den Führen von Dampfschiffen den Gebrauch der Dampfpfeife, und werden Contravenienten unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 10 Thalern oder im Falle des Unvermögens verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt werden.

Magdeburg, den 13. September 1851

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Der bisherige Ober-Regierungsrath Hasselbach zu Minden ist vom hiesigen Gemeinderathe zum Bürgermeister der hiesigen Stadt gewählt, und diese Wahl unter Entlassung des Hasselbach aus dem Staatsdienste von Seiner Majestät dem Könige Allerhöchst bestätigt worden.

Magdeburg, den 25. November 1851

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung zur Benutzung des Sülzebaches bei Buckau

In Betreff der Benutzung des schiffbar gemachten Theils des Sülzebaches von der, der vereinigten Hamburg-Magdeburgschen-Dampfschifffahrts-Compagnie gehörigen Maschinenfabrik zu Buckau, bis zum Ausfluß in die Elbe, wird nach gepflogenen Verhandlungen zwischen den Uferbesitzern jenes Theils des Sülzebaches und nach Beratung mit dem Gemeinde-Vorstande auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 nachstehendes Polizei-Reglement erlassen.

§ 1. Ein jeder Uferbesitzer an der Sülze hat das Recht, an seinem Ufer Kähne zum Aus- und Einladen, resp. Flöße, in der Breite eines Elbkahns, zum Heranziehen auf das Ufer anzulegen. Niemand jedoch darf zwei Schiffsgefäße, resp. Flöße, neben einander in den Fluß hineinlegen.

§ 2. Sofern durch gleichzeitige Ausübung dieses Rechts von den beiden gegenüber liegenden Uferbesitzern bei niedrigem Wasserstande das Fahrwasser sehr beschränkt werden sollt, so darf nicht jeder Uferbesitzer an seinem ganzen Ufer entlang Kähne, resp. Flöße, unmittelbar hintereinander anlegen, sondern es muß sodann ein der Länge des gegenüber angelegten Schiffes, resp. Floßes, entsprechender Raum zwischen den anzulegenden Schiffen, resp. Flößen, offen gelassen werden, so daß in einer Schlangenlinie durch die angelegten Schiffsgefäße, resp. Flöße, hindurch gefahren werden kann.

§ 3. Wenn zu gleicher Zeit viele Schiffsgefäße, resp. Flöße, welche in der Sülze ausgeladen, resp. beladen werden und an das Ufer gebracht werden sollen, ankommen, so dürfen nur so viele, als nach obigen Feststelluneg erlaubt, zu gleicher Zeit in die Sülze gebracht werden, die übrigen müssen in der Elbe ankern.

§ 4. Leere Schiffsgefäße dürfen nicht in dem Sülzeflusse liegen bleiben, vielmehr dürfen dieselben, erst wenn ihre Beladung erfolgen soll, eingeholt werden, resp. müssen sie, sobald sie entladen sind, aus der Sülze herausgeschafft werden. Der Dampfschifffahrts-Gesellschaft wird jedoch gestattet, an dem östlichen, ihr eigenthümlich zugehörigen, Ufer der Sülze, von der nördlichen unteren Kante der über dieselbe führenden Brücke abgerechnet, in einer Länge von 180 Fuß, Schiffsgefäße, auch wenn sie leer sind, zu bergen. Eine gleiche Befugnis wird den Eigenthümer des gegenüber liegenden Ufers in correspondirender Länge, dem Civil-Ingenieur Tischbein, eingeräumt. 

Es wird jedoch hierbei bemerkt, daß durch die Ausübung dieses größeren Rechts, Seitens der Dampfschifffahrts-Gesellschaft resp. des Tischbein, das Fahrwasser nicht so beschränkt werden darf, daß es nicht mit den Schiffsgefäßen benutzt werden könnte. 

§ 5. Wer den in den §§ 1, 2, 3, und 4 getroffenen Anordnungen entgegenhandelt, verfällt auf Grund des § 5 des Gesetze über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 in eine Polizeistrafe, welche mit der ausdrücklichen Genehmigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg bis auf Höhe von 10 Thalern hierdurch angedrohet wird. 

§ 6. Diese Polizei-Reglement wird in der für die Verkündigung von ortspolizeilichen Vorschriften vorgeschriebenen Art bekannt gemacht und außerdem durch Aufstellung einer Tafel zur Kenntniß der Schiffer gebracht.

Wanzleben, den 8. October 1851

Der Königliche Landrath

v. La Viere

Das vorstehende Polizei-Reglement wird auf Grund des § 5. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 mit Vorbehalt der Revision und Abänderung und namentlich mit Vorbehalt derjenigen Modificationen, welche sich im Vorfluths-Interesse als nothwendig heraustellen sollt, hierdurch genehmigt.

Magdeburg, den 1. November 1851

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Allerhöchste Cabinetsordre

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 

Nachdem auf Grund des von der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft in der General-Versammlung vom 22.Juni 1851 gefaßten Beschlusses der Ausschuss und das Directorium dieser Gesellschaft, Behufs Ergänzung ihres von Uns unter dem 13.November 1837 bestätigten Statuts die nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen zur Bestätigung vorgelegt haben:

"Die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft" ist verpflichtet, zu den nach § 16 des Gesellschafts-Statuts zu bildenden Reserve- und Steuerungs-Fonds alljährlich eine Summe zurückzulegen, welche ohne Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nicht weniger als Ein pro Cent des gesammten Anlage-Capitals, also nicht weniger als 60,000 Thlr. betragen darf.

Nach Ablauf von 10 Jahren muß sie, wenn es das Bedürfniß dazu hervortreten sollte und wenn der Staat es verlangt, jährlich 100,000 Thlr. zu dem gedachten Fonds fließen lassen."

ferner:

"Die von der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft bestimmten Fahrpläne unterliegen der Feststellung der Staats-Behörde" so wollen Wir zu diesen zusätzlichen Bestimmungen zu dem Statute der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft Unsere Landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen.

Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung und das Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg bekannt zu machen.    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sans-sousi, den 5.November 1851

(gez.) Friedrich Wilhelm
(gegengez.) von der Heydt. Simons

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