Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1821

Belobungen

1.) Das Kirchenkollegium zu St. Johannis, nebst verschiedenen Gemeindegliedern, unter besonderer Mitwirkung des Herrn Rathmann Schauer, haben 222 Rthlr. zu einem Minutenzeigerwerk mit drei Minutenweisern an den drei Zifferblätternn der Turmuhr aufgebracht und zweckmäßig verwandt.

2.) Madame Catharine Elisabeth Pieschel, geborne Faulwasser, hat der heiligen Geistkirche eine silberne, inwendig vergoldete Altarkanne zum Geschenk gemacht, und ihren frommen Sinn dadurch aufs neue bethätiget.

Magdeburg, am 17ten Januar 1821

Königl. Preuß. Kirchen- und Schulkommission

Verbot des Ausstellens der Leichen

Die Königl. Regierung findet sich veranlaßt, die gesetzlichen Vorschriften in Erinnerung zu bringen, wonach

nicht nur das Ausstellen der Leichen an ansteckenden Krankheiten verstorbener, sondern auch das öffentliche Aufstellen aller und jeder Leichen, die Oeffnung der Särge bei Beerdigungsfeierlichkeiten und das Singen der Schulkinder bei offenen Särgen, bei 5 Rthlr. Geld oder 8 Tage Gefängnißstrafe untersagt ist,

und die Königl. Herren Landräthe, Prediger und Ortsvorsteher aufzufordern, über deren genaue Befolgung sorgsam zu wachen und im Fall einer Widersetzlichkeit davon pflichtmäßige Anzeige zu machen.

Magdeburg, den 12ten April 1821

Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung

Bestrafung der Vergehungen gegen die Gensdarmerie

Es sind seit einiger Zeit mehrere Fälle vorgekommen, aus welchen hervorgeht, daß die Gensdarmerie bei Ausübung ihrer Dienstpflicht nicht gehörig respektiert wird.

Auf höhere Veranlassung wird daher die Bestimmung des allerhöchsten Edikts vom 30ten Dezember 1820 wegen Organisation der Gensdarmerie nach welcher

jedermann schuldig ist, den Aufforderungen und Anordnungen der Gensdarmen sofort unbedingte Folge zu leisten und wonach die  Gensdarmerie überhaupt so wie jeder einzelne zu derselben gehörige im Dienste befindliche Offizier, Wachtmeister und Gensdarme, so  wohl in dieser Rücksicht, als besonders auch in Beziehung auf Unverletzbarkeit und auf Bestrafung der ihr widerfahrnen  Widersetzlichkeit und Beleidigungen, zu Jedermann und namentlich auch zu allen Militärpersonen jeden Grades, in dem Verhältnisse  des kommandirten Militärs und der Schildwachen steht,

hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und jedermann vor Widersetzlichkeit gegen die Gensdarmerie gewarnt, um sich nicht denjenigen härtern Strafen auszusetzen, womit nach Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Th.II. Tit. 20. § 646 und 647 die Vergehungen gegen die im Dienst befindliche Militärpersonen und Wachen geahndet werden.

Magdeburg, den 25ten Juni 1821

Königl. Preußische Regierung, Erste Abtheilung

Befreiung der Gensdarmen vom Brücken-Zoll und Wegegelde

Höheren Bestimmungen zufolge sind die Polizey- und Grenz-Gensdarmen, wenn sie sich im Dienst befinden, gleich anderen im Dienst befindlichen Militärpersonen, von Erlegung der Brücken- Zoll- und Wegegelder befreit, wonach sich daher die Erheber dieser Gelder zu achten haben.

Magdeburg, den 31sten Juli 1821

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Patentertheilung

In Gemäßheit des Reskripts des Königl Ministeriums des Innern vom 27ten v. M. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Generalkonsul und Legationsrath von Fauche Borel ein, auf zwanzig nach einander folgende Jahre und für die ganze Monarchie gültiges Patent über das ausschließliche Recht zur Verfertigung und zum Verkauf der tragbaren und geruchlosen Latrinen, so wie der aus Exkrementen zuzubereitenden Düngemittel VOUDRETTE und URATE genannt, ertheilt worden ist, jedoch unter folgenden Einschränkungen,

a.) daß keine Privatperson verbunden ist, dergleichen Latrinen in seinen Gebäuden anlegen zu lassen,

b.) daß Privatpersonen, die solches zu thun beabsichtigen, befugt sind, dergleichen Latrinen in ihren Gebäuden durch ihre gewöhnlichen  Handwerksleute anlegen zu lassen.

c.) daß es den Landwirthen unbenommen bleibt, die vorbenannten Düngemittel zu ihrem eigenen Gebrauch selbst anzufertigen.

d.) Die Anfertigung beider Gegenstände zum Verkauf jedoch Jedem untersagt ist.

Magdeburg, den 29sten September 1821

Königlich Preußische Regierung

Aufforderung

Es befinden sich zur Zeit eine Menge solcher Scheine in den Händen des Publikums, welche die Erlaubniß ertheilen, auch nach dem Verschluß der Thore dieselben zu passiren.

Sämmtliche Inhaber dieser Scheine, sie mögen vom Königlichen Generallieutenant Herrn von Horn, vom verstorbenen Hernn Generalmajor von Lobenthal, oder vom Hern Obersten von Beckendorff ausgestellt seyn, ersuche ich hierdurch dieselben Behufs einer nöthigen Recherche, im Bureau der unterzeichneten Kommandantur in den Frühstunden von 9 bis 11 Uhr abzuliefern und der Empfangnahme neuer Erlaubnißscheine nach Befinden der Umstände gewärtig zu seyn.

Mit dem Ablaufe diesen Monats treten die alten Scheine außer Kraft, und werden bis dahin sämmtliche Wachen angewiesen seyn, nur den Vorzeigern neuer Erlaubnißscheine den Ein- und Ausgang zu gestatten.

Magdeburg, den 7ten November 1821

Königl. Preuß. Kommandantur

von Carlowitz

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