Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1880

Bekanntmachung

Durch unsere Verfügung vom 10.Januar ist zum Besten des Baues der evangelischen Kirche zu Friedrichstadt-Magdeburg eine Kollekte in den evangelischen Haushaltungen des Regierungs-Bezirks Magdeburg bis zum 31.März 1880 hin genehmigt, und dazu Seitens des Herrn Ober-Präsidenten auch die polizeiliche Erlaubniß ertheilt worden.

Magdeburg, den 10.Januar März 1880

Königliches Regierungs-Präsidium

Bekanntmachung

Betrifft die Marschverpflegungs-Vergütung pro 1880

Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13.Februar 1875 ist der Betrag der für die Natural-Verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1880 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:

a. für die volle Tageskost 85 Pfg mit Brot, 75 Pfg ohne Brot

b. für die Mittagskost 43 Pfg mit Brot, 38 Pfg ohne Brot

c. für die Abendkost 26 Pfg mit Brot, 21 Pfg ohne Brot

d. für die Morgenkost 16 Pfg mit Brot, 11 Pfg ohne Brot

Berlin, den 30.December 1879

Der Reichskanzler

In Vertretung: Eck

Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Magdeburg, den 26.Januar 1880

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung, betreffend der Schonzeit der Fische

Mit Rücksicht der herannahenden Schonzeit der Fische machen wir die Fischereiberechtigten auf Folgendes aufmerksam:

1.) Während der (abgesehen von den Forellengewässern der Grafschaft Wernigerode und im Bodethale) vom 10.April bis zum 9.Juni dauernden Schonzeit ist jede Art des Fischfangs verboten, sofern wir nicht den Betrieb der Fischerei ausnahmsweise gestattet haben.

2.) Anträge auf Ertheilung dieser ausnahmsweisen Erlaubniß sind in den Städten an die Polizei-Verwaltungen, auf dem flachen Lande an die Herren Landräthe zu richten, welche dieselben, mit ihrem Gutachten versehen, uns vorlegen werden.

3.) Die Erlaubniß wird nur den gewerbsmäßigen Fischern, nicht aber bloßen Liebhabern des Fischfangs ertheilt werden.

4.) Fischereipächter haben bei Einreichung ihrer Anträge nachzuweisen, daß die Eigenthümer der Fischereigerechtigkeit mit der Ausübung der Fischerei auch während der Schonzeit einverstanden sind.

5.) Die Erlaubniß wird nur für die drei hintereinander folgenden Tage Mittwoch, Donnerstag und Freitag jeder Woche ertheilt werden.

6.) Die Anwendung solcher Fangmittel, welche geeignet sind, die junge Brut zu zerstören, ist während der Schonzeit verboten. Namentlich werden ständige Vorrichtungen, ingleichen schwimmende, oder am Ufer, oder im Flußbette befestigten Netze oder Reusen in der Regel nicht zugelassen werden.

7.) Die Erlaubniß wird widerruflich ertheilt und denjenigen sofort wieder entzogen werden, welche an Schontagen oder mit verbotenen Geräthen fischen.

Die Betheiligten werden in ihrem eigenen Interesse handeln, wenn sie bei der Nachsuchung der Erlaubniß zum ausnahmsweisen Betrieb der Fischerei während der Schonzeit, sowie bei der späteren Ausübung der ertheilten Berechtigung die vorstehenden Punkte genau beachten.

Magdeburg, den 1. Februar 1880

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Auf Grund ministerieller Ermächtigung habe ich genehmigt, daß zu den Konzessionen zum Betriebe der Ketten-Schleppschifffahrt auf der Elbe und Saale, welche 

1.) der vereinigten Hamburg-Magdeburger Dampfschifffahrts-Kompagnie zu Magdeburg unterm 18.Oktober 1865, 4.August 1867, 30.Juni 1869, und 12.Juli 1871 sowie

2.) der Kettenschleppschifffahrts-Gesellschaft der Ober-Elbe zu Dresden unterm 11.Dezember 1870 und 7. Mai 1873, ertheilt worden sind, unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs folgende Abänderungen eintreten:

1.) Die genannten Gesellschaften sind nicht mehr verpflichtet, zum Schleppen solcher Fahrzeuge, deren Eigenthümer selbst das Schleppen von Fahrzeugen gewerbsmäßig betreiben.

2.) Dieselben sollen ermächtigt sein, die Tarifsätze je nach Bedürfniß zu ermäßigen, und

3.) sollen sie nicht gehalten sein, die in einzelnen Fällen gewährten Tarifermäßigungen allgemein gewähren zu lassen.

Magdeburg, den 21sten März 1829

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung

Oberpräsident der Provinz Sachsen von Patow

Allerhöchstes Privilegium

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen

Durch das Privilegium vom 18. August 1875 haben Wir, dem Antrage des Magistrats und der Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Magdeburg gemäß, Unsere Landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung auf den Inhaber lautender Magdeburger Stadtobligationen zum Betrage von Neun Millionen Mark, welche in drei Serien von je 1500 Stück a 1000 Mark, 2000 Stück a 500 Mark und 2500 Stück a 200 Mark nach und nach auszugeben, mit 4 1/2 Prozent jährlich zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger unkündbar, dagegen von Seiten der Stadt Magdeburg kündbar sind und nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung oder freihändigen Ankauf mit wenigstens Einem und einem Viertel Prozent des Kapitalertrages jeder Serie unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen von demjenigen Jahre ab amortisirt werden sollen, welches auf die Versilberung der einzelnen Serien folgt, so daß jede einzelne Serie der Anleihe in 35 Jahren abgezahlt sein wird, ertheilt.

Nachdem von dem Magistrate und der Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Magdeburg beschlossen worden ist, die noch nicht begebene dritte Serie dieser Obligationen-Anleihe in 4prozentige Stadt-Anleihescheine umzuwandeln und diese in 1500 Stück a 1000 Mark, 2000 Stück a 500 Mark und 2500 Stück a 200 Mark nach dem anliegenden Muster auszugeben, so ertheilen Wir hierzu Unsere Genehmigung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 26.Januar 1880

(gez.) Wilhelm
(ggez.) Hofmann, Graf Eulenberg, Bitter

Bekanntmachung

Am 16. d. Mts. wird in Vereinigung mit der Postagentur zu Cracau, Reg.-Bezirk Magdeburg, eine Telegraphen-Betriebsstelle mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden.

Magdeburg, den 5.März 1880

Der Kreis-Ausschuß des Kreises Wanzleben

Bekanntmachung

Folgende Stipendien für Studierende sind zur Zeit zu verleihen:

Seitens des Magistrats zu Magdeburg,

1.) Das Paul Schmidtsche Stipendium I.Theil mit 120 Mark. Vorzugsweise für Angehörige der hiesigen St. Ulrichs-Parochie.

2.) Das Bauermeister-Hackelbusch'sche Stipendium I. und II. Theil mit je 60 Mark. Für Familianten eventl. für Nichtfamilianten Augsburgischer Consession.

3.) Magdeburger Freitischfonds (150 Mark). Die Bewerber müssen der hiesigen Stadt angehören und in Halle studiren. 

4.) Das Altweinsche Reise-Stipendium mit 40,50 Mark Für Schüler hiesiger höherer Lehranstalten beim Abgange zur Universität.

Magdeburg, den 3. April 1880

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen

Polizei-Verordnung, betreffend öffentliche Lustbarkeiten

Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 und des § 76 der Provinzialordnung vom 29.Juni 1875 wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Sachsen hierdurch verordnet, was folgt: 

§ 1. Oeffentliche theatralische, gymnastische, pantomimische Vorstellungen, musikalische, deklamatorische Vorträge oder ähnliche Aufführungen, mögen sie in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfinden, dürfen ohne Erlaubniß der Orts-Polizeibehörde nicht veranstaltet werden.

§ 2. Diese Vorschrift findet auch auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Konzession als Schauspielunternehmer erlangt haben.

§ 3. Privat- oder sogenannte geschlossene Gesellschaften sind von der Verpflichtung, bei Veranstaltung einer derartigen Lustbarkeit die polizeiliche Erlaubniß einzuholen, nur dann befreit, wenn sie hautsächlich zu anderen Zwecken als zur Veranstaltung von Lustbarkeiten eine dauernde Vereinigung begründet haben, und auch nur für diejenigen Räume, welche sie ausschließlich und mit Vorwissen der Orts-Polizeibehördebenutzen. Andernfalls müssen auch sie die polizeiliche Erlaubniß nachsuchen.

§ 4. Die Erlaubniß zur Veranstaltung von dergleichen Lustbarkeiten ist mindestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Vorstellung oder Aufführung zu beantragen und es sind dabei die zum Vortrag, zur Aufführung oder Schaustellung gelangenden Gegenstände durch Einreichung von gedruckten oder geschriebenen Programmen bzw. sonstigen Beschreibungen genau und vollständig zu bezeichnen, sowie die mitwirkenden Personen namhaft zu machen.

§ 5. Die Ertheilung der nach § 1. erforderlichen Erlaubniß hängt lediglich von dem Ermessen der Ortspolizeibehörde ab. Die Erlaubniß ist stets zu versagen, wenn Rücksichten der Ordnungs- und Sicherheits- oder der Gesundheits- oder Sittenpolizei entgegenstehen. Zu dem Zwecke kann die Polizeibehörde bezüglich der nicht ortsangehörigen darstellenden oder vortragenden Personen einen Nachweis ihrer Unbescholtenheit und guten Aufführung verlangen.

§ 6. Wird die Erlaubniß zur Veranstaltung der beabsichtigten Lustbarkeit ertheilt, so ist darüber von der Polizeibehörde eine Bescheinigung auszufertigen.

In dem Erlaubnißschein sind insbesondere

a. die genehmigten Gegenstände und der Ort der beabsichtigten Aufführung oder Schaustellung, bzw. des beabsichtigten Vortragesgenau zu bezeichnen.

b. die Stunden zu bestimme, zu welchen die beabsichtigte Lustbarkeit frühestens anfangen darf und spätestens aufhören muß.

c. der Ort zu bezeichnen, an welchen die Lustbarkeit stattfinden soll, zu benennen.

§ 7. Die Erlaubniß kann mit Vorbehalt des Widerrufs für mehrere Vorstellungen, Vorträge oder Aufführungen im Voraus bis zur Dauer von 4 Wochen ertheilt werden.

§ 8. Jede Ueberschreitung der in den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Bestimmungen des Erlaubnißscheins gilt als Veranstaltung einer Lustbarkeit ohne die erforderliche Erlaubniß.

§ 9. Wenn an dem Orte, wo eine Lustbarkeit gestattet wird, für dieselbe eine Abgabe zum Zwecke der Armenpflege zu entrichten ist, so ist der Erlaubnißschein erst nach der Entrichtung dieser Abgabe auszuhändigen.

§ 10. Auf solche Vorstellungen, Vorträge oder Aufführungen, bei welchen ein höheres Interesse der Wissenschaft oder Kunst obwaltet, finden die Vorschriften des § 1. ff. zwar keine Anwendung, es ist aber davon der Ortspolizeibehörde vorher Anzeige zu machen und der wissenschaftliche oder künstlerische Charakter auf Erfordern dieser Behörde näher darzuthun. Darüber, ob dieser Charakter als vorhanden anzuerkennen ist, entscheidet in jedem Falle lediglich das Ermessen der Polizeibehörde.

§ 11. Jede Uebertretung einer der vorstehenden Bestimmungen in den §§ 1., 3., 8. und 10. wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Insoweite eine der im § 1. bezeichneten Lustbarkeiten in den zum Wirthschaftsbetriebe eines Gast- oder Schankwirths dienenden Räumen veranstaltet worden ist, darf die Geldstrafe nicht weniger als 10 Mark betragen. An die Stelle der Geldstrafe tritt im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft.

Der Polizeibehörde verbleibt die Befugniß, von den ihr nach § 33. des Gesetzes vom 26.Juli 1876 zustehenden Zwangsmitteln Gebrauch zu machen und jede Lustbarkeit, bzw. deren Fortsetzung zu verhindern, wenn sie die erforderliche Erlaubniß nicht eingeholt oder überschritten ist.

In die angedrohte Strafe verfallen gleichmäßig die Inhaber der öffentlichen Lokale, die sonstigen Veranstalter der vorerwähnten Lustbarkeiten und die Darsteller, welche dabei mitgewirkt haben, sowie der Vorsteher der im § 3. erwähnten Gesellschaften.

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1880 in Kraft.

Von jenem Zeitpunkte ab treten alle polizeilichen Vorschriften, soweit sie dieser Verordnung zuwiderlaufen, insbesondere die Polizeiverordnungen der Königlichen Regierung

a. zu Magdeburg vom 15.September 1869,

b. zu Merseburg vom 5.Juli 1843,

c. zu Erfurt vom 16.Oktober 1875

außer Wirksamkeit

Magdeburg, den 6.April 1880

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen

von Patow

Polizei-Verordnung

Auf Grund des § 115 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26.Juli 1876 verordne ich in Gemäßheit des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.März 1850 was folgt:

§ 1. Das Passiren der hiesigen Zollbrücke durch Schiffe ist bis auf Weiteres verboten. 

§ 2. Uebertretungen diese Verbotes werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

Magdeburg, den 12.Mai 1880

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung

Oberpräsident der Provinz Sachsen von Patow

Bekanntmachung

In Gemäßheit des § 11 des Statuts für den Magdeburger, den Elbenauer und den Ehle-Deichverband vom 24.Juli 1868 ist der anderweit aufgestellte Entwurf des Katasters für die erste Herstellung des Winterdeiches in der Kreuzhorst mit der wasserfreien Kupirung der alten Elbe bis zum Anschluß an den Rehberg-Deich, dem Deichamte des Elbenauer Verbandes vollständig, den Vorständen der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke auszugsweise durch unseren Deich-Regulirungs-Commissarius Regierungs-Rath Rahtlev hierselbst mitgetheilt worden. Beschwerden gegen denselben können bei unserem genannten Commissarius binnen 4 Wochen von dem Datum des gegenwärtigen Stücks des Amtsblatts an gerechnet schriftlich angebracht werden. Später eingehende Beschwerden können nicht mehr berücksichtigt werden.

Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer.

Magdeburg, den 4. Mai 1880

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Verbot

Auf Grund des Reichsgesetz gegen die Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21.Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zu Halberstadt mit Beschlag belegte Druckschrift - "Rechenschaftsbericht der sozialdemokratischen Mitglieder des deutschen Reichstags - Zürich, Verlag von A. Herter, Industrie-Halle, Riesbach 1879" - durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde gemäß des § 11 des gedachten Gesetzes, weil sozialistische Tendenzen verfolgend, verboten worden ist.

Magdeburg, den 9. Mai 1880

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Verbot

Auf Grund des Reichsgesetz gegen die Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21.Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zu Ansbach im Königreiche Baiern mir Beschlag belegte Druckschrift "Der Sieg der Sozialdemokraten oder die Idee Deutschland als Republik, von einem Parteifreunde" angeblich herausgegeben zu Magdeburg im März 1880, - Verlag von Hermann Leuschner, Magdeburg; Druck von David Louis Wolff in Magdeburg - eine pseudonyme, zum Zwecke der Verwechslung mit einem, mit Genehmigung der hiesigen Königlichen Polizei-Direktion, unter vorbezeichneten Titel erschienenen Flugblatt, in Zürich gedruckte Schrift, welche dem Original in der äußeren Ausstattung bis auf die Farbe (welche hellroth statt blaßroth gehalten ist) gleicht, durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde gemäß § 11 des gedachten Gesetzes, als sozialistischen Tendenzen dienend, verboten worden ist.

Magdeburg, den 9. Mai 1880

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß sich das Bureau der Königlichen Amts-Anwaltschaft für Uebertretungssachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Magdeburg, Buckau und Neustadt von jetzt ab Thränsberg Nr. 42, parterre links, befindet. 

Magdeburg, den 20. Juli 1880

Der Erste Staatsanwalt

Bekanntmachung

Des Kaisers und Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, dem Elbstrombau-Direktor Kozlowski zum Geheimen Baurath und vortragenden Rath bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen. 

Magdeburg, im Juli 1880

Ober-Präsidium der Provinz Sachsen

Bekanntmachung

Die verehelichte Güldenhaupt, geb. Kulawy, zuletzt sich in Berlin aufhaltend, deren Aufenthalt unbekannt ist, und welcher zur Last gelegt wird, am 5.April von hier nach Berlin umgezogen zu sein, ohne sich vorher bei dem betreffenden Revier-Polizei-Commissar vorschriftsmäßig abgemeldet zu haben, Uebertretung gegen §§ 2 und 9 der Polizei-Verordnung vom 21.September 1878, wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgericht hierselbst auf den 9.November 1880, Vormittags 9 1/4 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Magdeburg, Thränsberg 44, Zimmer 17, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschuldigten Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden.

Magdeburg, den 19. Juli 1880

Königliches Amtsgericht

Bekanntmachung

Der Füsilier Juhl, August, 1. Magdeburgischen Infanterie-Regiments 26, geboren den 22.November 1859 zu Krusemark, welcher seine Truppe eigenmächtig verlassen hat, wird aufgefordert, zurückzukehren und sich spätestens in dem auf den 27.November d. Js. 10 Uhr früh, im Militärgericht hier, Zimmer 65, anberaumten Termin einzufinden, widrigenfalls derselbe im Ungehorsams-Verfahren für fahnenflüchtig erklärt und in eine Geldbuße von 150 bis 3000 Mark wird verurtheilt werden.

Magdeburg, den 5. August 1880

Königliches Gericht der Kommandantur

Bekanntmachung

Der Fleischermeister Albert North hierselbst beabsichtigt, auf seinem Schönebeckerstraße Nr. 60 belegenen Grundstücke ein neues Schlachthaus zu erbauen.

Einwendungen gegen diese gewerbliche Anlage, wovon die Zeichnungen und Beschreibungen in unserem Secretariate öffentlich ausliegen, müssen binnen einer präklusivischen Frist von 14 Tagen bei uns angebracht werden.

Buckau, den 29.Juli 1880

Die Polizei-Verwaltung

Urteils-Publikation

Der Dragoner Otto Adolph Meyer der 3. Eskadron, 1. Hannoverschen Dragoner-Regiments Nr. 9, geboren den 6.Oktober 1854 zu Magdeburg und der Ulan Carl Hermann August Schroeder der 2. Eskadron Rheinischen Ulanen-Regiments Nr. 7, geboren am 7. Januar 1859 zu Klein-Ottersleben im Kreise Wanzleben, sind durch kriegsgerichtliches Erkenntniß vom 29.Juli 1880, bestätigt am 3.August 1880, in contumaciam für fahnenflüchtig erklärt und zu Geldstrafe von je 180 Mark verurtheilt.

Metz, den 6.August 1880

Königliches Gericht der Kavallerie-Division des XV. Armee-Korps

Bekanntmachung

Die unbekannten Eigenthümer der vom 1.Januar bis 30.Juni d. Js. im Bezirke sämmtlicher Bahnstrecken unserer Verwaltung zurückgelassenen und an uns abgelieferten Gegenstände werden hierdurch aufgefordert, sich bis zum 15.Oktober bei unserer Betriebs-Direktion A hier auf dem Zentralbahnhof zu melden um nach gehöriger Legitimation die Gegenstände in Empfang zu nehmen.

Die nicht reklamirten resp. abgeholten Gegenstände werden demnächst zu Gunsten unserer Beamten-Pensionskasse verkauft werden.

Magdeburg, den 7. September 1880

Königliche Eisenbahn-Direktion

Polizei-Verordnung

Auf Grund des § 115 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden vom 26.Juli 1876 verordne ich hiermit Folgendes:

§ 1. Das Schleppen von drei oder mehr neben einander gekuppelten Fahrzeugen zu Berg oder zu Thal unterliegt auf der Elbstromstrecke unterhalb der Eisenbahnbrücke am Herrenkruge bei Magdeburg bei einem Wasserstande von über 2 Meter am Magdeburger Pegel einer Beschränkung hinsichtlich der Breite der neben einander gekuppelten Fahrzeuge nicht. Dasselbe ist auf der Strecke oberhalb der Herrenkrugbrücke bei Magdeburg jederzeit, wie auch der Wasserstand sein möge, und auf der Strecke unterhalb dieser Brücke bei Wasserständen unter 2 Meter am Magdeburger Pegel nur gestattet, wenn die drei oder mehr neben einander gekuppelten Fahrzeuge zusammen eine Breite von nicht mehr als 17 Meter einnehmen.

§ 2. Bei Wasserständen unter 1 Meter am Torgauer- resp. Magdeburger Pegel oder von 0,70 Meter am Pegel bei Wittenberge darf das Schleppen von drei oder mehr neben einander gekuppelten Fahrzeugen zu Thal am langen Tau (im sogen. langen Bummel) überhaupt nicht mehr ausgeführt werden.

§ 3. Jeder zu Thal fahrende Schleppzug mit zwei oder mehr neben einander gekuppelten Fahrzeugen muß, wenn ihm ein Kettenzug zu Berg entgegenkommt, unter allen Umständen rechtzeitig zu Anker gehen. Beim Begegnen mit einem frei zu Berge fahrenden Schleppzuge muß derselbe die Fahrgeschwindigkeit soweit ermäßigen, daß jede Unzuträglichkeit beim Ausweichen beider Züge vermieden wird. Findet die Begegnung an besonders engen oder stark gekrümmten Stellen statt, so hat der Thalzug auch in diesem Falle zeitig vor dem Begegnen Anker zu werfen.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, abgesehen von dem Ersatz des etwa verursachten und eventl. im Rechtswege zu liquidirenden Schadens mit einer Geldstrafe von 10 bis 30 Mark oder entsprechender Haft geahndet.

Magdeburg, den 14. September 1880

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung

Oberpräsident der Provinz Sachsen von Patow

Bekanntmachung

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Vereinigten Hamburg-Magdeburger Dampfschifffahrts-Compagnie zu Magdeburg, vorläufig für die Zeit vom 1.Oktober d. Js. bis Ende April 1881, gestattet worden ist, während der Schifffahrtsperiode bei Nachtfahrten auf dem Kettenschiffe Nr. 10 in der Stromstrecke von Hamburg bis Magdeburg eine elektrische Lichtmaschine in Betrieb zu setzen. 

Magdeburg, den 20. September 1880

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung

Oberpräsident der Provinz Sachsen von Patow

Polizei-Verordnung

Auf Grund des § 115 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden vom 26.Juli 1876 verordne ich hiermit was folgt:

Zum Schutze des im dem Bette der Alten Elbe bei Magdeburg oberhalb der alten Eisenbahnbrücke der Berlin-Potsdam-Magdeburger Bahn verlegten Telegraphenkabels wird das Ankerwerfen und Ankerschleppen, sowie das Bagger von Sand und Kies innerhalb einer Entfernung von 20 Metern ober- und 20 Meter unterhalb der Liegestelle des Kabels hierdurch untersagt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung haben, außer dem Ersatze des etwa angerichteten Schadens, eine Geldstrafe von 3 bis 30 Mark event. entsprechende Haft zur Folge.

Die Liegestelle des Kabels wird an beiden Elbufern durch eine entsprechende Verbotstafel bezeichnet.

Magdeburg, den 10. Dezember 1880

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung

Oberpräsident der Provinz Sachsen von Patow

Polizeiverordnung, betreffend das gewerbsmäßige Halten von sogenannten Kost- oder Ziehkindern

Auf Grund des § 76 der Provinzial-Ordnung vom 29.Juni 1875 verordne ich zur Regelung des sogenannten Kost- und Ziehkinderwesens unter Zustimmung des Polizeiraths in Gemäßheit des Art. 1 des Reichsgesetzes vom 23.Juli 1879 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 für den Umfang der ganzen Provinz, was folgt:

§ 1. Wer gegen Entgelt ein noch nicht sechs Jahre altes Kind in Kost und Pflege nehmen will, bedarf hierzu in der Regel vor der Aufnahme des Kindes, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Aufnahme desselben, der Erlaubniß der Ortspolizeibehörde (d.h. des Amtsvorstehers, bzw. des städtischen Polizeiverwalters).

§ 2. Die Erlaubniß wird stets nur auf Widerruf und nur solchen Personen weiblichen Geschlechts ertheilt, welche nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnung zur Uebernahme einer solchen Pflege ohne Gefährdung des Kindes geeignet erscheinen.

§ 3. Die Erlaubniß ist bei der Ortspolizeibehörde schriftlich nachzusuchen und in dem Gesuche ist

a. der Name des in Pflege zu nehmende Kindes, sowie Ort und Tag seiner Geburt

b. Name, Stand und Wohnung seiner Eltern, bei unehelichen Kinder Name, Stand und Wohnung der Mutter, sowie des Vormundes,

c. Name, Stand und Wohnung der Kostgeberin

genau anzugeben und erforderlichen Falls zu bescheinigen.

§ 4. Wird die nachgesuchte Erlaubniß von der Ortspolizeibehörde ertheilt, so ist die darüber auszustellende Bescheinigung von der Kostgeberin sorgfältig aufzubewahren und während des Pflegeverhältnisses den Beamten der Polizeibehörde und den von der letzteren beauftragten Personen auf Erfordern vorzuweisen.

§ 5. Die ertheilte Erlaubniß erlischt bei etwaigen Wohnungswechsel der Kostgeberin. Vor solchen Wechsel ist daher die Erlaubniß zur Fortsetzung des Pflegeverhältnisses nachzusuchen. 

§ 6. Die ertheilte Erlaubniß wird ferner zurückgenommen, wenn die Kostgeberin die ihr obliegenden Pflichten gegen das Pflegekind vernachlässigt, und insbesondere diesem die erforderliche Nahrung und Pflege nicht gewährt, oder wenn sonstwie eine für das Pflegekind nachtheilige Veränderung in den persönlichen oder häuslichen Verhältnissen der Kostgeberin eintritt.

§ 7. Während des Pflegeverhältnisses ist den Beamten der Polizeibehörde oder den von der letzteren beauftragten, nach Maßgabe des § 7. des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12.Februar 1850 mit einer entsprechenden Legitimation zu versehenden Personen von der Kostgeberin und deren Hausstande der Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und auf alle das Pflegekind betreffenden Fragen Auskunft zu ertheilen, auf Erfordern das Kind auch vorzuzeigen.

§ 8. Wird das Pflegeverhältniß aufgegeben oder stirbt das Pflegekind, so hat die Kostgeberin hiervon binnen 24 Stunden nach dem Aufhören des Pflegeverhältnisses, bzw. nach dem Eintritt des Todes der Ortspolizeibehörde unter Rückgabe des Erlaubnißscheines (§ 4.) Anzeige zu machen.

§ 9. Hinsichtlich derjenigen noch nicht sechs Jahre alten Kinder, welche sich beim Erlaß dieser Polizeiverordnung bereits in einem Pflegeverhältniß im Sinne des § 1. befinden, ist von dem Pfleger oder der Pflegerin binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine die Angaben im § 3. enthaltende schriftliche Anzeige an die Ortspolizeibehörde zu erstatten und innerhalb gleicher Frist nach Maßgabe des § 3. die Erlaubniß zur Fortsetzung des Pflegeverhältnisses zu erwirken.

Auch im Uebrigen finden die vorstehenden Vorschriften auf bereits bestehende Pflegeverhältnisse gleichmäßig Anwendung.

§ 10. Ferner unterliegen den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung diejenigen Personen, welche mit Pflegekindern in den Bezirk der betreffenden Ortspolizeibehörde neu anziehen. 

§ 11. Auf diejenigen Kinder, für welche die Fürsorge der öffentlichen Armenpflege oder sonstiger öffentlicher Wohlthätigkeitsanstalten eintritt oder bereits eingetreten ist, sowie auf diejenigen Personen, welche im erweislichen Auftrage eines staatlich genehmigten Wohlthätigkeitsvereins die Fürsorge für ein Pflegekind übernommen haben oder übernehmen, findet diese Polizeiverordnung keine Anwendung.

Die Ortspolizeibehörde kann ferner diejenigen Personen, welche ohne Verfolgung von Erwerbszwecken im Auftrage eines Angehörigen oder eines Vormundes des Kindes die Fürsorge für dasselbe übernommen haben oder übernehmen, nach dem Ermessen des Einzelfalls von der Beobachtung der Vorschriften dieser Polizeivorschrift entbinden.

§ 12. Die in dieser Polizeiverordnung vorgeschriebenen Anzeigen haben unbeschadet der sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen namentlich unbeschadet der Vorschriften über das polizeiliche Meldewesen, zu erfolgen.

§ 13. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.

§ 14. Mit dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung treten die zur Regelung des sog. Kost- oder Haltekinderwesens erlassenen Polizeiverordnungen der Orts- oder Kreispolizeibehörden außer Wirksamkeit.

Magdeburg, am 17.Dezember 1880

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen

v. Patow

Polizeiverordnung, betreffend den öffentlichen Verkehr von schulpflichtigen Kindern

Auf Grund des § 76 der Provinzial-Ordnung vom 29.Juni 1875 verordne ich unter Zustimmung des Provinzialraths in Gemäßheit der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für den Umfang der ganzen Provinz, was folgt:

§ 1. Schulpflichtige Kinder dürfen auf Straßen, öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Lokalen (Gast- und Schankwirthschaften, Restaurationen, Conditoreien, Theaterlokalen, Schaubuden etc.) keinerlei Art Musik aufführen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen, Vorträge oder sonstige Lustbarkeiten darbieten oder von Anderen zur Mitwirkung von dergleichen Lustbarkeiten und Aufführungen verwendet werden.

Sofern ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, kann die Ortspolizeibehörde (d. h. der Amtsvorsteher, bzw. städtische Polizeiverwalter) eine Ausnahme gestatten.

§ 2. Schulpflichtige Kinder dürfen im Umherziehen in öffentlichen Lokalen (Gast- und Schankwirthschaften, Restaurationen, Conditoreien etc.) keinerlei Waaren feilbieten oder verkaufen; dagegen ist es den Besitzern von dergleichen Lokalen nicht versagt, in ihren Lokalen ihre eigenen Kinder außerhalb der Schulzeit zur Mitwirkung beim Verkauf der Waaren zu verwenden.

Auf den Straßen und öffentlichen Plätzen darf der Verkauf von solchen Naturprodukten und Backwaaren, bei welchen diese Art des Feilbietens hergebracht ist (Beeren, Bretzeln etc.) auch durch schulpflichtige Kinder außerhalb der Schulstunden bewirkt werden. Der Ortspolizeibehörde bleibt es jedoch unbenommen, den letzterwähnten Verkehr schlechthin zu untersagen.

§ 3. In öffentlichen Lokalen dürfen zu Leistungen von Diensten, wie z. B. Kegelaufsetzen, auch solche schulpflichtigen Kinder verwendet werden, welche nicht Angehörige der Besitzer der betreffenden Lokale sind, jedoch nur außerhalb der Schulzeit und spätestens bis 10 Uhr Abends.

§ 4. Schulpflichtige Kinder dürfen zu öffentlichen Tanzlustbarkeiten nur in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Pfleger und nur in solchen Fällen zugelassen werden, wo die Lustbarkeit im Freien stattfindet.

Bei besonderer Veranlassung kann die Ortspolizeibehörde eine Ausnahme von dieser Vorschrift gestatten.

§ 5. An schulpflichtige Kinder darf in öffentlichen Lokalen (Gast- und Schankwirthschaften, Restaurationen, Conditoreien etc.) Tanzunterricht nur dann ertheilt werden, wenn das gewählte Lokal zu diesem Zwecke nach Maßgabe der in dem Hause betriebenen Wirthschaft von der Ortspolizeibehörde als geeignet erachtet wird und der Tanzunterricht ich solchen Räumen erfolgt, zu denen außer der Schülern nur diejenigen Personen, welche ein Aufsichtsrecht über diese Schüler zusteht (Eltern, Vormünder, Pfleger, Lehrer, Pensionshalter etc.) nebst ihren Angehörigen der Zutritt gestattet ist. Auch darf solchenfalls der Tanzunterricht über 10 Uhr Abends nicht ausgedehnt werden.

§ 6. An Kinder, welche zur Conformation vorbereitet werden, darf während der Vorbereitungszeit im letzten Jahre Tanzunterricht in öffentlichen Lokalen überhaupt nicht ertheilt werden.

§ 7. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, bei Ertheilung der für öffentliche Aufführungen und Schaustellungen aller Art nachzusuchenden Erlaubniß den Besuch von schulpflichtigen Kindern nach Maßgabe der Provinzial-Polizeiverordnung vom 6.April d. Js. zu verbieten.

§ 8. Inhaber von öffentlichen Lokalen (Gast- und Schankwirthschaften, Restaurationen, Conditoreien etc.) dürfen schulpflichtigen Kindern den Zutritt und den Aufenthalt in ihren Lokalen nicht gestatten und denselben keinerlei geistige Getränke mit Einschluß des Bieres zum eigenen unmittelbaren Genuß verabfolgen, es sei denn, daß die Kinder sich sich in der Begleitung und unter der Aufsicht ihrer Eltern, Pfleger oder anderen Personen befinden, denen ein Aufsichtsrecht über die Kinder etc. zusteht (§ 5)

Unternehmen schulpflichtige Kinder ohne solche Aufsicht und Begleitung selbstständig einen Ausflug oder eine Reise, so dürfen ihnen erfrischende Getränke mit Ausschluß des Branntweins jeder Art, in mäßigen Quantitäten dargereicht werden.

Den Orts- oder Kreispolizeibehörden bleibt es unbenommen, in Ansehung der heranwachsenden Schüler öffentlicher Anstalten, als Gymnasien, Progymnasien, Real- und Gewerbeschulen, Seminarien, Präparanden-Anstalten, weitergehende Verbotsbestimmungen zu erlassen.

§ 9. Jede Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Vorschriften wird - unbeschadet der gesetzlichen zulässigen Zwangsmaßregeln - mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft tritt. In diese Strafe verfallen auch die Inhaber der öffentlichen Lokale, welche in ihren Räumen den verbotwidrigen Verkehr schulpflichtiger Kinder (§ 8.) dulden, oder dieselben dazu anhalten, die Unternehmer oder Veranstalter der vorerwähnten Lustbarkeiten aller Art, bzw. des Tanzunterrichts (§§ 4-6), diejenigen, welche sonstwie die Kinder zu dem verbotswidrigen Verkehr veranlassen und endliche die Eltern, Pfleger oder sonstigen Aufsichtspersonen, welche die Kinder zu solchen Verkehr anhalten oder denselben trotz Kenntniß dulden.

Auch haben die Inhaber der öffentlichen Lokale die Konzessionsentziehung zu gewärtigen.

§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Polizei-Verordnung treten die bezüglichen Bezirks-, Kreis- und Ortspolizei-Verordnungen, insbesondere die Polizei-Verordnungen der Königlichen Regierung

a. zu Merseburg vom 12.Januar 1870, vom 5.August 1872 und vom 23.August 1876,

b. zu Erfurt vom 2.März 1828

außer Wirksamkeit.

Magdeburg, am 17.Dezember 1880

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen

v. Patow

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