Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1871

Bekanntmachung

Mit dem 1.April d. J. wird unter Aufhebung der Botenpost zwischen Gr.-Ottersleben und Sudenburg die zweite tägliche Kariolpost zwischen Magdeburg und Sudenburg bis Gr.-Ottersleben ausgedehnt werden und danach folgenden Gang erhalten: aus Magdeburg 8 Uhr, aus Buckau 8.35 Uhr, aus Sudenbur 9.15 Uhr, in Gr.-Ottersleben 9.40 Uhr, aus Gr.-Ottersleben 9.50 Uhr, per Sudenburg, in Magdeburg 10.50 Uhr.

Magdeburg, März 1871

Ober-Post-Direction

Bekanntmachung, betreffs der Verbindungsbahn von Buckau zum neuen Central-Bahnhof

Nachstehender Allerhöchster Erlaß:

Auf ihren Bericht vom 3.April d. Js. will Ich der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft bezüglich der von derselben auszuführenden Verbindungsbahn von dem Bahnhofe zu Buckau nach dem neuen Central-Bahnhofe bei Magdeburg das Recht zur Expropriation und zur vorrübergehenden Benutzung der für die Anlage erforderlichen Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3.November 1838 hierdurch verleihen. Dieser Erlaß ist durch das Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg auf Kosten der Gesellschaft zu veröffentlichen und eine Anzeige seines Inhalts in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen.

Berlin, den 8 April 1871

gez. Wilhelm
ggz. Graf von Itzenplitz

Bekanntmachung

Der Herr Ober-Präsident der Provinz Sachsen hat die Anlegung einer selbstständigen Apotheke in der Friedrichstadt unter dem 12. d. M. genehmigt.

Wir fordern daher diejenigen qualificirten Pharmaceuten, welche sich um diese Consession bewerben wollen, auf, ihre Anträge mit ihren sämmtlichen Dienst- und Führungspapieren, einem Lebenslaufe und dem Nachweise eines disponiblen Capitals von 4000 Thlr. welches zur Einrichtung der Apotheke seine Verwendung finden soll, bis zum 10. Juni d. J. bei uns einzureichen.

Magdeburg, den 19. April 1871

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Im ersten Quartal 1871 ist im Regierungsbezirk Magdeburg folgendes ausländische Individuum über die Landesgrenze geschafft.

Vor- und Zunamen und Stand desselben: Michael Chowanetz, Drahtbindergeselle,

Geburts- und Wohnort desselben: Chumez in Ungarn

Signalement: Alter 25 Jahre, Größe 5 Fuß 7 1/4 Zoll, Haare dunkelblond und polkamäßig, Stirn frei, Augenbrauen dunkelblond und stark, Augen grau, Nase proportionirt,  Mund etwas dicke hervorstehende Unterlippe, Bart im Entstehen, ganz schwacher Schnurrbart, Zähne gut, Kinn und Gesichtsbildung fast rund, Gesichtsfarbe gesund, gelblich, Statur schlank, Sprache Ungarisch und gebrochen deutsch in etwas schwäbischen Dialekt,

Besondere Kennzeichen: 4 unbedeutende Schnittnarben am Zeigefinger und Daumen der linken Hand,  scheint die Gewohnheit zu haben, sich beim Sprechen mit Fremden oft an die Nase zu fassen

Tag der Fortweisung: 9.März 1871,

Bestimmungsort: Chumez in Ungarn

Fortweisende Behörde: Polizei-Verwaltung zu Quedlingburg

Grund der Verweisung: Mittel- und Legitimationslosigkeit

Magdeburg, den 19. April 1871

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Wir bringen hiermit zu öffentlichen Kenntniß, daß während der jetzt begonnenen Montage der Eisenbahnbrücke bei Neustadt-Magdeburg bis auf Weiteres nur das linke Fahrtjoch in derselben passirt werden kann, und verweisen auf unsere Bekanntmachung vom 1. Juli v. Js. wonach die zu Thal schwimmenden Fahrzeuge weder steevenrechts noch Bord an Bord gekuppelt die Brücke passiren dürfen, sonder oberhalb derselben wenden und mit dem Steuer voraus einzeln durch dieselbe sacken müssen.

Magdeburg, den 27. April 1871

Die Elbstrombau-Direction

Bekanntmachung

Das unbefugte Betreten des Cracauer-Angers außerhalb der Communicationswage wird mit Bezug auf den § 11 des Gesetzes vom 11.März 1850 für die Dauer der diesjährigen Artillerie-Schießübungen bei einer Geldbuße von 1 Thlr. bis 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt.

Magdeburg, den 9. Juni 1871

Königliches Gouvernement

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Die Schifffahrtsschleuse bei Magdeburg wird wegen der Reparatur der Zugbrücke vom 8. bis 31. August d. J. gesperrt, wonach das Schifffahrt treibende Publicum sich einzurichten hat.

Magdeburg, den 9. Juni 1871

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Vom 10. d. Monats wird die Kariolpost zwischen Magdeburg und Buckau bis Sudenburg ausgedehnt werden und folgenden Gang erhalten:

aus Magdeburg 12 Uhr Mittags, durch Buckau 12.25 - 12.35 Nachmittags, in Sudenburg 1.05 Nachmittags,

aus Sudenburg 1.15 Uhr Nachmittags, in Magdeburg 1.55 Uhr Nachmittags

Magdeburg, den 1. August 1871

Ober-Post-Direction

Polizeiverordnung, betreffend die Reinhaltung der Luft in Gebäuden und deren Umgebung

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 11.März 1850 betreffend der Polizei-Verwaltung wird hierdurch verordnet:

§ 1. Die Rinnsteine auf Straßen und öffentlichen Plätzen sind täglich zu reinigen und in einen gestankfreien Zustand zu versetzen.

Die durch die Polizeibehörde vorzunehmende Revision findet täglich Nachmittags statt und zwar:

im Sommerhalbjahre zwischen 6 und 7 Uhr,

im Winterhalbjahre zwischen 3 und 4 Uhr.

Die Säuberung ist daher vor diesen Stunden zu beendigen.

§ 2. Zur Ableitung von Schmutzwasser, Abfällen und dergleichen dienende sonstige Rinnen, Privatcanäle und deren Oeffnungen, Aborte, Pissoirs, Dünger- und Abfallgruben, Kloaken, sowie ähnliche, zur Ansammlung leicht verweslicher Abfälle bestimmte Einrichtungen, welche entweder stets oder bei eintretender Wärme üble Gerüche verbreiten, sind während des Sommerhalbjahres und auf Erfordern der Polizeibehörde auch im Winterhalbjahre (nöthigenfalls durch Desinfection) in einen gestankfreien Zustand zu setzen und darin zu erhalten.

§ 3. Zur Herstellung und Erhaltung dieses Zustandes ist jeder Eigenthümer des Grundstücks, worauf sich die Anlage befindet, sowie jeder Verwalter eines öffentlichen Grundstücks verpflichtet.

Liegen die fraglichen Einrichtungen aber in öffentlichen Straßen und Wegen, so trifft die Verpflichtung den Eigenthümer des an die Straße resp. den Weg grenzenden Grundstücks, und, falls diese ein öffentliches ist, des für dasselbe bestellten Verwalter. Von dieser Verpflichtung befreit sind nur die Eigenthümer beziehungsweise Verwalter derjenigen Grundstücke, welche von solchen Straßentheilen begrenzt werden, deren Reinigung der Stadtgemeinde unterliegt.

Zur Reinigung der öffentlichen Straßencanäle ist auch ferner die Stadtgemeinde verpflichtet.

§ 4. Der § 41 der Straßenpolizei-Ordnung vom 6. Februar 1865 und die Zusatzverordnung vom 17.März 1869 werden dahin ergänzt, das der Inhalt der Abtritte, Abfall- und Düngergruben oder Sammelstellen, Kloaken und Pissoirs vor und während der Entleerung dieser Anstalten vollständig zu desinficiren ist.

Die Entleerung darf erst dann erfolgen, nachdem die Zeit und der Ort bei dem betreffenden Revier-Commissarius angemeldet und über die Anmeldung eine Bescheinigung ertheilt ist.

Die Anmeldung hat derjenige zu machen, welcher den Dünger abfahren läßt. 

Die in Folge der Entleerung beschmutzten Hof-, Haus- und Straßentheile sind sofort nach Beendigung des Geschäfts zu reinigen und zu desinficiren.

§ 5. Der zur Anmeldung Verpflichtete hat dafür zu sorgen, das die im § 4. erwähnte Bescheinigung auf Erfordern jedem Sicherheits-Beamten während der Entleerung und während des Beladung des Fuhrwerks vorgezeigt werde.

§ 6. Fuhrleuten ist es untersagt, die aus den § 4. erwähnten Anstalten ausgebrachten Gegenstände fortzuschaffen, so lange der Vorschrift über die Desinfection derselben nicht genügt ist.

§ 7. Uebertretungen der Vorschrift des § 1 werden nach Maßgabe des $ 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund vom 31.Mai 1870 mit Geldbuße bis zu 20 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, Uebertretungen der sonstigen vorstehenden Vorschriften mit einer Geldbuße bis zu 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Freiheitsstrafe geahndet.

Außerdem wird in den Fällen, wo die Polizeibehörde es für nothwendig erachtet, die Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes auf Kosten des Verpflichteten bewirkt.

Magdeburg, den 15. August 1871

Der Königliche Polizei-Präsident

In Vertretung: (gez.) von Heimburg

Königlicher Regierungsrath

Die vorstehende Polizei-Verordnung wird hierdurch auf Grund des § 5. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 von uns genehmigt.

Magdeburg, den 16. August 1871

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Die Sitzungen des hiesigen Schwurgerichts werden von jetzt ab nicht mehr am Domplatz Nr. 6, sondern in dem neu erbauten Gerichtsgebäude, Thränsberg Nr. 44, abgehalten werden.

Magdeburg, den 16. August 1871

Königliches Stadt- und Kreisgericht

Abtheilung Strafsachen

Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit Schießpulver

Nachdem die Verhandlungen über die neue Redaction der für den erweiterten Umfang der Monarchie in Kraft zu setzenden polizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit Schießpulver zum Abschluß gebracht sind, verordnen wir unter Aufhebung der früheren Bestimmungen über diesen Gegenstand auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.März 1850 für den Umfang unseres Regierungsbezirks was folgt:

I. Verkauf und Aufbewahrung von Schießpulver

§ 1. Wer Schießpulver feil zu halten beabsichtigt, hat davon vor dem Beginn dieses Geschäfts der Orts-Polizei-Behörde Anzeige zu machen.

§ 2. Verkäufer von Schießpulver dürfen davon

1) in ihren Kaufläden nicht mehr als 1 Kilogramm,

2) in ihrem Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm 

vorräthig halten.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann durch die Ortspolizeibehörde die Erhöhung des Vorraths unter 2) zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden. Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume, der beständig unter Verschluß zu halten ist, und mit Licht nicht betreten werden darf, erfolgen.

§ 3. Größer als die im § 2. bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die betreffende Polizei- resp. Militairbehörde, soweit die letztere nach den bestehenden Vorschriften concurirt, sich überzeugt hat. Die Schlüssel zu diesem Lokale bleiben in den Händen der Behörde, welche darüber zu wachen hat, daß bei der Behandlung des Pulvers mit der gehörigen Vorsicht verfahren wurde.

§ 4. Die Abgabe des Schießpulvers an Personen unter 16 Jahren ist verboten.

§ 5. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 2. fallen, bedürfen behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der Erlaubniß der Ortspolizeibehörde. Sie haben in diesem Falle die im § 2. enthaltenen Vorschriften, resp. die ihnen von der Polizeibehörde etwas besonders vorgeschriebenen Bedingungen zu beachten.

§ 6. Auf die mit Pulverfabriken verbundenen Lager finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.

II. Transport von Schießpulver

A. Allgemeine Vorschriften

§ 7. Bei der Verpackung, der Ein- und Ausladung von Schießpulver, sowie auf oder in der Nähe von zum Transport von Schießpulver dienenden Fahrzeugen, darf weder Feuer angemacht, noch Taback geraucht werden.

Das zu versendende Schießpulver muß in hölzernen, solide gearbeiteten Tonnen oder Kisten verpackt sein, deren Fugen derart gedichtet sind, das ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfinden kann.

§ 8. Wer Schießpulver in größerer Menge als fünf und zwanzig Kilogramm auf einmal versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absende-Ortes davon Anzeige machen und den die Reiseroute enthaltenen Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen. 

§ 9. Während der Nacht, d. i. von Sonnen-Untergang bis Sonnen-Aufgang darf Pulver nicht verfahren werden.

Es bleibt vorbehalten, aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen für bestimmte Strassenzüge Ausnahmen hiervon zu gestatten und die alsdann zu beobachtenden besonderen Sicherheitsmaßregeln vorzuschreiben.

B. Besondere Vorschriften für den Landtransport.

§ 10. Die Versendung von Schießpulver vermittelst der Post und mit der Eisenbahn ist verboten.

§ 11. Die das Schießpulver enthaltenden Tonnen oder Kisten müssen auf den zum Transport bestimmten Wagen mit Stroh fest verpackt werden. Wagen, auf welchen Schießpulver verladen ist, sind mit einem Plantuche zu überspannen, welches auf beiden Seiten mit einem kenntlichen P von mindestens 1/2 Meter Höhe zu bezeichnen ist. Jeder Wagen ist außerdem mit einer schwarzen Flagge von mindestens 1/2 Meter Höhe und Breite zu versehen. 

Der Gebrauch eiserner Hemmschuhe, sowie das Hemmen der Räder mit Ketten ist untersagt.

§ 12. Schießpulver darf auf demselben Wagen mir anderen Gütern nur in Mengen bis zu 5 Centnern und auch dann nur mit solchen Gütern verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 

§ 13. Wagen, auf welchen Schiesspulver verladen ist, dürfen nur im Schritt fahren. Andere Wagen und Reiter müssen in einer Entfernung von mindestens 10 Meter von denselben in Schritt fallen und dürfen sich bei ihnen nur im Schritt vorüber bewegen. Innerhalb einer Entfernung von 15 Meter hat ein Jeder des Rauchens und des Feuermachens sich zu enthalten.

§ 14. Steigt während der Fahrt ein Gewitter auf, so muß der Pulverwagen die Nähe hervorragender Gegenstände, Gebäude, Bäume etc. thunlichst vermeiden und darf unter keinen Umständen in eine Ortschaft oder einen Wald reinfahren.

§ 15. Der Transport von Pulver durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist zu vermeiden, wenn sie auf gut gebahnten Wegen umfahren werden können. Kann dies nicht geschehen, so muß der Transportführer die Ankunft der Ortspolizei-Behörde, resp. wenn diese nicht im Orte ihren Sitz hat, der Gemeindebehörde vorher melden und von derselben weitere Bestimmungen erwarten. Die gedachte Behörde hat den Transport des Pulvers durch die Ortschaften zu überwachen und dafür zu sorgen,, daß derselbe ohne Aufenthalt und ohne Gefahren von Statten gehe. 

§ 16. Mit Schießpulver beladene Wagen müssen von Eisenbahnzügen und geheizten Locomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben, und dürfen Eisenbahnlinien nicht überschreiten, wenn von der nächsten Station ein Zug signalisirt ist.

Sind Wegestrecken zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen der Frequenz der Bahn obigen Vorschriften nicht genügt werden kann, so ist der Eisenbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleitung auf der fraglichen Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese alsdann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.

§ 17. Mit Schießpulver beladene Wagen dürfen vor bewohnten Gebäuden oder Werkstätten, in denen mit Feuer gearbeitet wird, nicht halten, und müssen, wenn eine Unterbrechung der Fahrt unvermeidlich ist, mindestens 200 Meter von denselben entfernt bleiben. 

Ist ein längerer Aufenthalt in Ortschaften, insbesondere zum Nachtquartier erforderlich, so darf die Aufstellung des Wagens nur an einer von der Ortspolizeibehörde, resp. wenn dieselbe ihren Sitz nicht am Ort hat, von der Gemeindebehörde dazu anzuweisenden Stelle erfolgen, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mindestens 200 Meter entfernt ist. 

§ 18. Der Transportführer hat, so lange der Aufenthalt (§ 17) dauert, entweder selbst bei den Wagen zu verbleiben, oder eine andere geeignete Person als Wächter zu bestellen, welche den Wagen nicht verlassen darf.

C. Besondere Vorschriften für den Wassertransport.

§ 19. Auf Dampfschiffen darf, außer dem Bedarf zum Abfeuern von Signalschüssen kein Pulver transportirt werden.

§ 20. Ob Schießpulver mit anderen Gütern verladen werden darf, hat die Polizei- oder Hafenbehörde des Einladeortes mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der mitgeladenen Güter zu bestimmen.

Gestattet sie die Beiladung, so hat sie zugleich die erforderlichen Vorschriftsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, welche dieser auf Erfordern den Polizei- und Hafenbeamten vorzeigen muß.

§ 21. Beim Verladen im Schiffe ist den Pulverbehältern durch Unter- und Widerlager eine feste Lage zu geben.

§ 22. Auf jeden mit Pulver beladenen Fahrzeug ist eine mit einem weißen, 1/2 Meter hohen P versehene Schwarze Flagge von 1 1/2 Meter Länge und 1 Meter Höhe aufzustecken, welche so angebracht werden muß, daß sie schon in der Ferne erkannt werden kann. Die Flagge ist stets aufgespannt zu halten. 

§ 23. Mit Pulver beladene Fahrzeuge müssen bei Annährung eines Gewitters anlegen und wenn es ohne Gefahr ausführbar ist, die Masten niederzulegen resp. die Stangen zu streichen. Das Anlegen darf weder in der Nähe von bewohnten Orten, noch von hohen Bäumen geschehen. Erst wenn da Gewitter verzogen ist, darf die Fahrt fortgesetzt werden.

§ 24. Schiffe und Holzflöße, welche an einem mit Pulver beladenen Fahrzeuge vorbeifahren, müssen das letztere unter dem Winde, d. h. an der Seite, welche der Richtung des Windes entgegengesetzt ist, passiren, es sei denn, daß das Schiff über den Wind getreidelt oder daß das Ausweichen windabwärts durch andere Umstände unmöglich gemacht wird.

§ 25. Sind Schiffsbrücken oder Schleusen zu passiren, so ist dem Brücken-, bzw. Schleusenwärter durch einen voraus gesandten Boten von der bevorstehenden Ankunft des Fahrzeuges und seiner ohngefähren Größe Anzeige zu machen. Es ist alsdann dafür zu sorgen, daß die Passage von anderen Schiffen frei gemacht werde, und das Pulverschiff mit Vermeidung jedes unnöthigen Aufenthalts durchfahren könne.

§ 26. Kommen mit Pulver beladene Fahrzeuge in die Nähe von Städten oder anderen geschlossenen Ortschaften, so müssen sie mindestens 200 Meter von dem ersten Hause Halt machen, der Ortspolizei-Behörde, oder wenn dieselbe ihren Sitz nicht am Orte hat, der Gemeindebehörde die Ankunft melden und von derselben weitere Bestimmung einholen.

§ 27. Mit Pulver beladene Fahrzeuge haben sich von Eisenbahnen möglichst entfernt zu halten, und dürfen unter Eisenbahnbrücken nicht durchfahren, während ein Eisenbahnzug oder eine Locomotive dieselbe passirt.

Das Anlegen am Ufer darf nur in einer Entfernung von mindestens 200 Meter von bewohnten Gebäuden und Anlagen, in denen mit Feuer und Licht verkehrt wird, stattfinden.

Die Schiffsmannschaft darf sich nicht entfernen, ohne eine geeignete Person als Wächter zu bestellen, welche auf dem Schiffe stets anwesend bleiben muß.

Die Schiffsmannschaft hat sich des Feueranmachens in der dem Winde zugekehrten Richtung, sowie überhaupt in größerer Nähe als 150 Meter vom Schiffe zu enthalten.

III. Schlußbestimmungen.

§ 28. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung sind auch auf Feuerwerkskörper, sowie auf Sprengpulver aller Art mit Ausnahme derjenigen Stoffe, welche den für Sprengöl (Nitroglycerin) und seine Zusammensetzungen erlassenen Vorschriften unterliegen, gleichmäßige Anwendung.

§ 29. Die Vorschriften über militairische Pulvertransporte, sowie die besonderen Vorschriften über die Behandlung von Pulverschiffen in den Häfen werden durch die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung nicht geändert.

Durch die Schießpulvertransporte auf der Elbe auf Grund der bezüglichen Vertragsverhältnisse ergangenen Bestimmungen wird die Anwendbarkeit des Abschnitts C " besondere Vorschriften für den Wassertransport" ausgeschlossen.

§ 30. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung, sofern sie nicht nach § 367 des Strafgesetzbuchs einer höheren Strafe unterliegen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.

Magdeburg, den 28. August 1871

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung, betrifft die Neubegrenzung des hiesigen mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Stadtbezirks

Mit dem 1.October d. J. wird die Erhebung der Mahl- und Schlachtsteuer in dem bisherigen Expeditionsgebäude am Sudenburger Thore eingestellt und dieselbe nach dem interimistischen Eingange durch den neuen Stadthauptwall am künftigen Sudenburger Thore verlegt.

Zugleich wird in dem interimistischen Buckauer Thoreingange an der Chaussee nach Buckau eine Steuer-Abfertigung in Leben treten, welche ohne alle Beschränkung, gleich den Hauptamts-Assistenturen an den linkselbischen Stadtthoren, fungiren wird.

Ferner wird auf dem Magdeburg-Halberstädter Bahnhofe in der Unterwelt steuerliche Abfertigung des mit dem Dampfwagen dahin eingehenden mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gutes gewährt werden.

Gleichzeitig erleidet der steuerpflichtige Stadtbezirk eine Veränderung dahin, daß die nach § 1 des Orts-Regulativs vom 14.April 1861 denselben umschließende Linie vom Krökenthore ab in zunächst südlicher, später östlicher Richtung am Fuße des neuen Glacis um die Stadt bis zum linken Elbufer und dieses entlang läuft bis zu der Eisenbahnbrücke der Berlin-Magdeburger Eisenbahn, woselbst sie die regulativmäßige Begrenzung des Stadtbezirks wieder erreicht.

Dies wird in Folge Rescripts des Herrn Finanzministers vom 11.September d. J. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Magdeburg, den 15. September 1871

Der Geheime Ober-Finanz-Rath und Provinzial-Steuer-Director

Bekanntmachung

Nach einer Mittheilung des Königlichen Eisenbahn-Commissariats in Berlin will das Directorium der Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft mit dem Betriebe der Arbeitszüge auf den im Oberbau hergestellten Strecken der Magdeburg-Helmstedter und Eilsleben-Schöninger Eisenbahn unverweilt beginnen.

Vorstehendes wird unter dem Hinzufügen hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß hiermit die einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3.Juni 1870 insbesondere die nachstehenden Paragraphen desselben.

§ 52. Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll- und Steuer- und Polizeibeamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften betreten werden; dem Publicum ist das Ueberschreiten der Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet, so lange die letzteren nicht durch Barrieren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.  

Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen ist untersagt.

§ 53. Mit Ausnahme des Chefs der Militair- und Polizeibehörde, die am Orte des Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der executiven Polizei und der in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forstschutz- und Zoll- und Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen Gebäude (Dienstlocale) außerhalb derjenigen Räume betreten, welcher ihrer Bestimmung nach dem Publicum geöffnet sind.

Die Festungskommandanten, Fortificationsofficire und Fortificationsbeamten, welche durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, stehen den Militair- und Polizeichefs insofern gleich, als es ihnen gestattest ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten.

Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.

Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen, soweit dies dem Verkehr mi Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften Anderes bestimmen.

§ 54. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn, darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

§ 55. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist derjenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernachlässigt.

Das Uebertreiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge darf zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr stattfinden.

§ 56. Privatübergänge dürfen nur dann von den Berechtigten unter den von der Eisenbahnverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden.

§ 57. So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehherden, bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den verschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht öffnen.

§ 58. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen. 

§ 68. Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den §§ 51 - 60 enthaltenen Bestimmungen wird mit einer von den zuständigen Behörden festzusetzenden Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet, sofern nicht nach dem allgemeinen gesetzlichen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 

§ 69. Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, welcher unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder letzteren Falles nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Kaution erlegt, deren Höhe jedoch das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, vorläufig zu ergreifen und festzunehmen. 

Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Kautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und Festnahme nicht entziehen.

Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde resp. an den Staats- oder Polizei-Anwalt abzuliefern.

für die gedachten Bahnstrecken in Kraft treten.

Magdeburg, den 16. December 1871

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

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