Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1858

Bekanntmachung

Betrifft den Leichentransport

Nachdem die Königlichen Landraths-Aemter unseres Verwaltungs-Bezirkes zur Ausstellung von Leichenpässen für das In- und Ausland von uns ermächtigt worden sind, machen wir solches, zugleich mit nachstehenden, in Betreff des Leichentransportes allgemein geltenden sanitätspolizeilichen Vorschriften hierdurch bekannt:

1.) Leichentransporte aus Orten, wo ansteckende Krankheiten, deren Weiterverbreitung durch die Leiche zu besorgen ist (Cholera, Typhus und dergl.) epidemisch herrschen, sind während der Dauer der Epidemie unbedingt unstatthaft.

2.) Einem jeden, möglichst zeitig anzubringenden und auf einem Stempelbogen zu 5 Sgr. einzureichenden Gesuche, um Ausstellung eines Leichenpasses, welcher einer Stempelsteuer von 2 Thaler unterliegt, muß ein Todtenschein, der von dem Arzte des Verstorbenen, unter genauer Angabe des Namens und Standes des Todten, der Krankheit, an welcher er gestorben und des Todestages auszustellen ist, sowie eine Erklärung desselben Arztes darüber, daß die Krankheit nicht eine solche ansteckende Krankheit gewesen, deren Weiterverbreitung durch die Leiche zu besorgen sei und daß dem Transporte überhaupt sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegen stehen, beigefügt sei.

3.) Bei dem Transporte einer jeden Leiche ist dafür Sorge zu tragen, daß dieselbe in einem gut verpichten Sarge, welcher außerdem noch mit einem möglichst luftdichten Kasten zu umgeben ist, eingeschlossen werde.

Der Transportführer muß eine zuverlässige Person sein, welche dahin zu verpflichten ist und dafür zu sorgen hat, daß die Leiche unterwegs von dem Wagen, auf dem sie gefahren wird, ohne Noth nicht abgeladen werde, daß dieser Wagen auf etwaigen Stationen womöglich auf einem abgesonderten Platze im Freien aufgestellt und an dem Beerdigungsorte selbst unmittelbar auf die Begräbnisstelle gebracht werde. Hinsichtlich des Leichentransportes auf Eisenbahnen wird auf die Bestimmung des § 36 Abschnitt C. des Betriebs-Reglements für die Staats-Eisenbahnen vom 18.Juli 1853 verwiesen.

4.) Bei der Ausgrabung bereits beerdigter Leichen ist das bei Ausgrabung von Leichen zu gerichtlichen Zwecken übliche Verfahren zu beobachten und dafür Sorge zu tragen, daß der Sarg mit der Leiche an der Ausgrabungsstelle selbst sofort in den sub.3 vorgeschriebenen äußeren Kasten gestellt werde.

Gleichzeitig wird es zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zwischen der diesseitigen Staats-Regierung und den Regierungen von Oestereich, Sachsen, Baiern, Hannover, Würtemberg, Kurhessen, Lauenburg, Braunschweig, Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Sachsen-Altenburg Vereinbarungen dahin getroffen worden sind, daß die von den competenten Behörden des des einen Staates ausgestellten Leichenpässe für ausreichend erachtet werden sollen, um den Transport von Leichen auch im Gebiete des anderen Staates zu gestatten.

Schließlich setzen wir noch, unter Aufhebung unserer Amtsblatt-Bekantmachung vom 20.Februar 1856, betreffend den Leichentransport, auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11.März 1850 über die Polizei-Verwaltung für den Umfang unseres Verwaltungs-Bezirkes hierdurch Folgendes fest:

Der Transport von Leichen in ein anderes Kirchspiel (außerhalb desselben Ortes) als desjenigen, in welchem der Tod erfolgt ist, ohne einen von einer dazu competenten Behörde ausgestellten Leichenpaß ist strafbar. Ebenso der Transport von Leichen auch mit einem solchen Passe vor Ablauf der gesetzlichen Beerdigungsfrist.

Jede Uebertetung dieser, sowie der oben unter Nr. 3. und 4. getroffenen Anordnungen wird mit einer Strafe von 5 bis 10 Thaler belegt, sofern dieselbe nicht schon nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eine strengere Strafe zur Folge hat.

Magdeburg, den 15.Februar 1858

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Polizeiverordnung

Betrifft Heilighaltung der Sonn- und Festtage

In weiterer Ergänzung unserer Verordnung wegen Heilighaltung der Sonn- und kirchlichen Fest- und Feiertage vom 15.Mai 1854 verordnen wir auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverordnung vom 11.März 1850 für den ganzen Umfang unseres Regierungsbezirkes was folgt:

§ 1. Der Betrieb des Hausirhandels ist während der ganzen Dauer der Sonn- und kirchlichen Fest- und Feiertage verboten.

Auf das nicht mit Ausrufen und Lärmen verbundene Austragen der nothwendigsten Lebensmittel als Milch, Butter, Fleisch, Gemüse u.s.w. während der Zeit bis zum Beginn des Frühgottesdienstes findet dieses Verbot keine Anwendung.

§ 2. Soweit concessionirte Jahrmärkte an Sonn-, kirchlichen Fest- und Feiertagen stattfinden, fällt an dem Orte, wo ein solcher Jahrmarkt abgehalten wird, die im § 1. dieser Verordnung vorgeschriebene Beschränkung für die zum Jahrmarktverkehre zugestandene Zeit hinweg.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen das im § 1. dieser Verordnung enthaltene Verbot ziehen die im § 19. unserer Verordnung vom 15.Mai 1854 angedrohte Strafe nach sich.

Magdeburg, den 29 März 1858

Königliche Regierung

Personal-Chronik

Der Schulamts-Candidat Hoé ist zum 8ten Lehrer an der Schule zu Sudenburg Provisorisch bestellt worden.

Magdeburg, 22.April 1858

Königliche Regierung

Als Schiedsmann für die Stadt Sudenburg ist auf die Periode vom 31.März c. bis dahin 1861 der Stadtverordnete Oeconom Wilhelm Friese daselbst gewählt, bestätigt und verpflichtet worden.

Magdeburg, 20.April 1858

Königliche Regierung

Bekanntmachung der Königlichen Regierung

Betrifft das Regulativ für die Schiffsmüller auf der Elbe

Das nachfolgende, von des Herrn Finanzministers Excellenz unterm 10. April 1837 genehmigte und durch Amtsblatt-Bekanntmachung vom 29. ejsd. publicirte Regulativ, die Schiffsmüller auf der Elbe im Regierungsbezirk Magdeburg betreffend:

§ 1. Kein Schiffsmüller darf seine Mühle an eine andere Stelle legen als diejenige, welche ihm entweder in der Verleihungs-Urkunde ausdrücklich und bestimmt angewiesen ist, oder die ihm sonst von der Behörde zur Legung seiner Mühle bezeichnet worden, oder künftig bei Veränderung im Strome oder an den Ufern angegeben werden wird.

§ 2. Die geringste Entfernung einer jeden Schiffsmühle vom Ufer, sowohl im Hauptstrome als Nebenarme, bis zum äußersten Bord des Wäll- oder Hausschiffes gemessen, soll 5 Ruthen betragen. Sind die Ufer mit Buhnen oder Deckwerken verbaut, so soll der Kopf der erstern und die äußerste Kronlinie der letzteren als Uferwand angesehen werden.

An verbauten oder bewachsenen Ufern und Buhnen darf der Müller mit dem Handkahne nicht anlegen, auch steht ihm ohne besondere Erlaubniß der Baubehörde und der Grundbesitzer kein Weg oder Fußsteig nach seiner Mühle über die vorliegenden Grundstücke zu.

§ 3. In das Fahrwasser darf in der Regel keine Schiffsmühle gelegt werden. Wenn dennoch ausnahmsweise einem Schiffsmüller nachgelassen ist, entweder überhaupt oder bei besonders seichtem Wasser seine Schiffsmühle in das eigentliche Fahrwasser zu legen, so ist derselbe gehalten, die Mühle, sofern es nicht eher geschehen kann, doch spätestens innerhalb einer halben Stunde aus dem Fahrwasser zurückzuziehen, nachdem ihm die Ankunft eines Schiffes oder Floßes gemeldet ist.

§ 4. Um übrigens den Schiffern und Flößern von dem Vorhandensein der Schiffsmühlen zeitig Kenntniß zu geben, ist oberhalb und unterhalb derselben an geeigneten Orten eine Tafel aufzustellen, durch welche zugleich der Stand der Mühlen und die Zeit angegeben wird, innerhalb welcher selbige zurückgezogen werden müssen.

§ 5. Diese Tafeln selbst sind auf Kosten der Müller anzuschaffen, zu setzen und zu unterhalten.

§ 6. Sofern in den Verleihungs- Urkunden nicht andere Vorschriften enthalten sind, ist es den Schiffsmüllern gänzlich untersagt, ihre Mühlen durch Anker oder Pfähle, mittelst Taue, Ketten oder Spannbäume mit dem Ufer zu verbinden, vielmehr müssen sie dieselben durch Anker im Strome selbst befestigen und diese über dem Wasser deutlich mit einem schwimmenden Anker bezeichnen, damit den Fahrzeugen die Lage der Anker bemerklich gemacht wird.

Ausnahmen von dieser Regel können nur (wie § 2.) mit Erlaubniß der Grundbesitzer des Ufers unter Genehmigung der Wasserbaubehörde gestattet werden.

§ 7. Winterhafen für die Mühlen dürfen nur mit besonderer Erlaubniß der Grundbesitzer des Ufers unter Genehmigung der Wasserbaubehörde angelegt werden. Anträge der Art sind unter der Beilegung eines Situationsplans schriftlich bei der Wasserbaubehörde zu machen.

Bei etwanigen Versandungen der Hafeneinfahrt, sei selbige von selbst oder in Folge oberhalb oder unterhalb des Hafens angelegten Stromregulirungs- oder Uferschutzwerke entstanden, hat der Müller weder Anspruch auf Schadenersatz, noch ein Recht zu verlangen, daß ihm von der Strompolizeibehörde ein anderer Hafenplatz angewiesen werde.

§ 8. Anlegen von Streichbrettern oder Zäunen, um dadurch dem Rade mehr Wasser zuzuführen oder gar einen Uebergang vom Ufer nach der Mühle zu bilden, ist gänzlich untersagt.

§ 9. Schiffsmüller, die gegen eine der vorstehenden Verordnungen handeln, verfallen in eine Polizeistrafe von 1 bis 10 Thalern.

Die Steuerleute und Flösser, welche, nachdem ihnen durch die im § 4. näher bezeichneten Tafeln die nöthige Kenntniß gegeben worden, es unterlassen, dem Schiffsmüller zeitig genug Nachricht von der Annäherung eines Schiffes oder Flosses zu geben, was nöthigenfalls durch Absendung eines Boten oder Haupters geschehen muß, verfallen in eine Strafe von 1 bis 5 Thalern.

§ 10. Außer diesen im § 9. angeordneten Polizeistrafen haben diejenigen, welche obigen, auf Schadenverhütungen abzielenden Bestimmungen entgegen handeln, zu gewärtigen, daß sie zum Ersatze alles Schadens, welcher durch deren Beobachtung hätte vermieden werden können, in Gemäßheit des § 26 Tit. VI. Thl. I. des allgemeinen Landrechts verurtheilt werden.

§ 11. Die Verurtheilung in die in § 9. festgesetzten Strafen, erfolgt durch den Königlichen Landrath des Kreises, gegen dessen Entscheidung der Recurs an die unterzeichnete Regierung offen steht. 

Magdeburg, den 14.December 1836

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Das vorstehende Regulativ wird von mir genehmigt

Berlin, den 10.Mai 1837

Der Finanz-Minister

(gez.) von Alvensleben

Es wird zur genauen Beachtung für das betheiligte Publicum republicirt und in Ergänzung desselben auf Grund des § 11. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 hierdurch angeordnet:

§ 1. Die den Schiffsmühlen auf der Elbe inzwischen gegebenen Ordnungsnummern müssen von den Mühleninhabern fortdauernd in gutem lesbaren Zustande erhalten, und unbrauchbar gewordene Ziffertafeln sofort durch neue ersetzt werden.

§ 2. Die Abänderung der Ordnungsnummer resp. der Austausch der den Schiffsmühlen gegebenen Nummerntafeln ist den Mühleninhabern nur alsdann gestattet, wenn dieselben hierzu vorgängig die Erlaubniß bei dem betreffenden Bezirks-Wasser-Baubeamten nachgesucht und schriftlich erhalten haben.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Geldbuße bis zu zehn Thaler oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.

Magdeburg, den 23.April 1858

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Personal-Chronik

In der Neustadt-Magdeburg ist an Stelle des ausgeschiedenen bisherigen Stadtraths Buhlers auf dessen Amtsperiode bis zum 10.Juni 1863 der Kaufmann Hammer zum unbesoldeten Stadtrathe gewählt und diese Wahl von uns bestätigt.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung des Herren Provinzial-Steuer-Directors

In Folge des mit dem 1.Juli in Kraft tretenden Gesetzes vom 17.Mai 1856 wegen Einführung des allgemeinen Landesgewichts erleiden die in den Orts-Regulativen, resp. der Amtsblatt-Bekanntmachung vom 14.Januar 1853 festgesetzten Rückgewichtssätze für das aus der Mühle zurückkommende, nach Körnern versteuerte Mahlgut eine Abänderung, und kommen für die Stadt Magdeburg (Regulativ vom 1.Oktober 1821, S. 15) folgende Sätze in Anwendung:

von 1 Ctr. Weizen oder Roggen

geschrotet 99 Pfd. Schrot, gebeutelt 82 Pfd. Mehl und 16 Pfd. Kleie;

von 1 Ctr. Gerste, geschrotet 99 Pfd. Schrot, gebeutelt 83 Pfd. Mehl und 14 Pfd. Kleie;

von 1 Ctr. Hafer 98 Pfd. Schrot.

Magdeburg, den 13.Mai 1858

Der Geheime Ober-Finanzrath und Provinzial-Steuer-Directors

von Jordan

Nachweisung der in den Monaten Januar, Februar und März d. J. im Regierungsbezirk Magdeburg über die Landesgrenze geschafften ausländischen Individuen (Auszug)

In den Monaten Januar, Februar und März d. J. sind mit der Weisung, die Königlich Preußischen Staaten nicht wieder zu betreten, folgende Individuen aus unserem Verwaltungs-Bezirke über die Landesgrenze geschafft worden:

1.) Franz, Carl, Wetzsteinmacher, Geburts- und Wohnort: Wien, im Kaiserreiche Oestereich, Alter 40 Jahr, Größe 5 Fuß 3 Zoll, Haare hellbraun, Stirn bedeckt, Augenbrauen hellblond, Augen blau, Nase und Mund gewöhnlich, Bart roth, Zähne defekt, Kinn und Gesichtsbildung oval, Gesichtsfarbe gesund, Statur mittel, Sprache deutsch, besondere Kennzeichen: der ditte Finger linker Hand fehlt, geht mit dem rechten Beine lahm und angeblich Bruch rechter Seite. Tag der Fortweisung: 2. Januar 1858. Bestimmungsort Wien. Fortweisende Behörde: Polizei-Directorium zu Magdeburg. Grund der Verweisung: Landstreicherei und Betteln.

2.) Deneke, Friederike Auguste Luise, unverehelichte, Geburts- und Wohnort: Calvoerde, im Herzogthum Braunschweig, Alter 27 Jahr, Größe 4 Fuß 11 Zoll, Haare Blond, Stirn frei, Augenbrauen blond, Augen braun, Nase spitz, länglich, Mund gewöhnlich, Zähne defekt, Kinn und Gesichtsbildung länglich, Gesichtsfarbe blaß, Statur klein, Sprache deutsch, besondere Kennzeichen fehlen. Tag der Fortweisung: 8. Januar 1858. Bestimmungsort Calvoerde. Fortweisende Behörde: Polizei-Directorium zu Magdeburg. Grund der Verweisung: Dienstlosigkeit.

3.) Lehmann, Auguste, unverehelichte, Geburts- und Wohnort: Zerbst, im Herzogthum Anhalt-Dessau, Alter 24 Jahr, Größe 4 Fuß 10 Zoll, Haare dunkelblond, Stirn frei, Augenbrauen dunkelblond, Augen braun, Nase und Mund proportionirt, Zähne defekt, Kinn und Gesichtsbildung oval, Gesichtsfarbe gesund, Statur klein, Sprache deutsch, besondere Kennzeichen fehlen. Tag der Fortweisung: 2. Februar 1858. Bestimmungsort: Zerbst. Fortweisende Behörde: Polizei-Directorium zu Magdeburg. Grund der Verweisung: Diebstahl. 

4.) Schmidt, Carl Friedrich, Privatmann, Geburtsort: Schwerin, Wohnort: Spornitz, im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, Alter 45 Jahr, Größe 5 Fuß 6 Zoll, Haare dunkelblond, Stirn frei, Augenbrauen blond, Augen blaugrau, Nase länglich, spitz, Mund gewöhnlich, Bart blond, Zähne defekt, Kinn spitz, Gesichtsbildung länglich, Gesichtsfarbe blaß, Statur schlank, Sprache deutsch, besondere Kennzeichen fehlen. Tag der Fortweisung: 3. Februar 1858. Bestimmungsort: Spornitz. Fortweisende Behörde: Polizei-Directorium zu Magdeburg. Grund der Verweisung: Mangel an Beschäftigung.

5.) Frommann, Friedrich, Handarbeiter, Geburts- und Wohnort: Wölfis, im Herzogthum Sachsen-Gotha, Alter 38 Jahr, Größe 5 Fuß 1 Zoll, Haare blond, Stirn breit, Augenbrauen blond, Augen graublau, Nase und Mund gewöhnlich, Bart blond, Zähne defekt, Kinn und Gesichtsbildung oval, Gesichtsfarbe gesund, Statur klein, Sprache deutsch, besondere Kennzeichen: fehlen. Tag der Fortweisung: 4.Februar 1858. Bestimmungsort Wölfis. Fortweisende Behörde: Polizei-Directorium zu Magdeburg. Grund der Verweisung: Betteln.

6.) Blume, Marie, unverehelichte, Geburts- und Wohnort: Gernrode, im Herzogthum Anhalt-Bernburg, Alter 24 Jahr, Größe 5 Fuß 1/2 Zoll, Haare dunkelblond, Stirn frei, Augenbrauen dunkelblond, Augen graublau, Nase und Mund proportionirt, Zähne gesund, Kinn und Gesichtsbildung oval, Gesichtsfarbe gesund, Statur mittel, Sprache deutsch, besondere Kennzeichen fehlen. Tag der Fortweisung: 15. März 1858. Bestimmungsort: Gernrode. Fortweisende Behörde: Polizei-Directorium zu Magdeburg. Grund der Verweisung: unreelles Dienstverhältnis. 

was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Magdeburg, den 20.Mai 1858

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Betrifft den Verkauf von Lebensmitteln an Sonn- und Festtagen

Unsere Nachtrags-Verordnungen wegen Heilighaltung der Sonn- und kirchlichen Fest- und Feiertage vom 29.März d. J. wird hierdurch dahin declamirt, daß das im § 1. Alinea 2 der gedachten Verordnung erwähnte Umhertragen nothwendiger Lebensbedürfnisse an Sonn- und Festtagen nur bis 9 Uhr Vormittags, und an Orten, wo der regelmäßige Vormittags-Hauptgottesdienst schon früher beginnt, nur bis zu Anfang desselben erlaubt ist.

Magdeburg, den 8.Juni 1858

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Betrifft die Vermessung des Elbstroms im Regierungs-Bezirk Magdeburg

Einer ergangenen Verordnung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten gemäß soll der Elbstrom innerhalb unseres Verwaltungsbezirkes vermessen und kartirt werden.  

Mit der Ausführung dieser Arbeiten haben wir den Königlichen Feldmesser Rexhausen zu Seehausen in der Altmark beauftragt. Sämmtliche Vorstände derjenigen Gemeinden, welche mit ihren Grundstücken an der Elbe grenzen, werden hierdurch aufgefordert, dem Rexhausen bei der Ausführung der Vermessung des Elbstromes und der beiderseitigen Ufer, jede nur mögliche Auskunft zu ertheilen, und die Adjecenten anzuweisen, denselben dabei frei und ungehindert ihre Grundstücke betreten zu lassen.

Magdeburg, den 1.Juli 1858

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Betrifft eine Chausseegeld-Hebestelle

Unter Bezugnahme auf die in Nr. 45 des Amtsblatts der hiesigen Königlichen Regierung pro 1855 enthaltene Bekanntmachung vom 5.November ejusd. anni wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf der Magdeburg-Schönebecker Straße, statt des bisherigen einmeiligen, vom 1.October c. ab ein ein und ein halbmeiliges Chausseegeld von der Chausseegeld-Hebestelle zu Fermersleben erhoben werden wird.

Magdeburg, den 1.Juli 1858

Für den Provinzial-Steuer-Director:

Hirsch

Personal-Chronik

Beim Pädagogium des Kloster Unser Lieben Frauen hieselbst werden nach dem zum 1.October bevorstehenden Ausscheiden des Oberlehrers Dr. Deuschle und des Lehrers Rathmann, der bisherige Adjunkt in Pforta Dr. Passow, als 10ter Lehrer und 2ter Alumnen-Inspektor und der Schulamts-Candidat Gerland als 2ter Hülfslehrer eintreten.

Magdeburg, den 9.September 1858

Königliches Provinzial-Schul-Collegium

Bekanntmachung

Betrifft die Aufhebung des Befahrungs-Verbots einer Chausseestrecke

Nach unserer Bekanntmachung vom 30.September 1826 ist das Befahren desjenigen Theils der Magdeburg-Buckau-Schönebecker Landstraße, welcher von der Magdeburg-Leipziger Chaussee, von dem Ende des hiesigen Militair-Kirchhofes ab, bis zu der zweiten neben dem Friedrich-Wilhelms-Garten liegenden Brücke führt, mit Lastfuhrwerk bei Vermeidung einer Strafe von 2 Thl. verboten. -- Nachdem diese Straßenstrecke nunmehr gepflastert ist und dadurch die früheren Bedenken gegen das Befahren derselben mit Lastfuhrwerk in fortificatorischer Beziehung beseitigt worden sind, wird das obige Verbot hierdurch aufgehoben, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Magdeburg, den 15.September 1858

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Allerhöchste Kabinettsordre die widerrechtliche Zueignung verschossener Artillerie-Eisen-Munition betreffend

Auf Ihren Bericht vom 19. Juli verordne ich hiermit:

1.) Niemand ist befugt, die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisen-Munition, welche er an den Schießplätzen oder deren Umgebung findet, sich anzueignen. Liefert er dieselbe aber an das Artillerie-Depot oder die Militair-Behörde ab, so erhält er für die noch brauchbare Eisen-Munition eine Vergütung von zwei Pfennigen für jedes Pfund.

2.) Wer dergleichen gefundene Eisen-Munition sich widerrechtlich zueignet, ist der Unterschlagung fremden Eigenthums schuldig, und soll, wenn der Werth des Unterschlagenen sich nicht über fünf Thaler beläuft, mit Geldbuße bis zu Zwanzig Thalern, oder im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu einem Monat, bei einem höheren Werthe aber mit Gefängniß von einem bis sechs Monate bestraft werden.

3.) Die Absicht des Zueignens ist, in Ermangelung des Gegenbeweises, schon gegen denjenigen anzunehmen, welcher die gefundene Eisen-Munition länger als acht Tage an sich behalten hat, ohne der Militair-Behörde dieselbe abzuliefern, oder wenigstens von der Auffindung Anzeige zu machen.

4.) Wer wissentlich dergleichen gefundene Eisen-Munition aufkauft, hat ebenfalls die Strafe des § 2. zu gewärtigen.

5.) Der unvorsichtige Ankauf solcher Eisen-Munition hat Geldbuße bis zu Fünfzehn Thalern, oder im Fall der Thäter unvermögend ist, Gefängniß bis zu drei Wochen zur Folge.

6.) Mit eben diesen Strafen (§ 5.) soll auch derjenige belegt werden, welcher sich erweislich, länger als acht Tage, im Besitze der Eisen-Munition, wie sie zu Geschützen der Preußischen Artillerie gebraucht wird, befindet, ohne über den redlichen Erwerb sich ausweisen zu können. Außerdem soll der bei ihm gefundene Vorrath dieser Munition konfizirt werden.

7.) Bei dem im § 5. und 6. bezeichneten Vergehen wird die Untersuchung, nach Analogie des § 1122 Thl. 2 Tit. 20. des Allgemeinen Landrechts, nur polizeimäßig geführt.

Dieser Befehl ist durch Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.

Berlin, den 23.Juli 1833

(gez) Friedrich Wilhelm

An die Staats- und Justizminister v. Kamptz und Mühler

und den General-Lieutenant v. Witzleben

Für die richtige Abschrift: Schneider, Zeugschreiber

Vorstehender Erlaß wird mit dem Bemerken hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die aufgefundene Eisen-Munition gegen die im § 1. genannte Vergütung im Bureau des unterzeichneten Artillerie-Depots in der Citadelle abgegeben werden kann.

Magdeburg, den 16.October 1858

Artillerie-Depot

Bekanntmachung

Betrifft eine Chausseegeld-Hebestelle

Nachdem der Bau der Chaussee Nr. 0 12/13 der um Magdeburg führenden Verbindungs-Chaussee ab über Diesdorf bis an die Grenz der Diesdorfer und Niederndodelebener Feldmark in der Richtung auf Niederndodeleben vollendet und dem öffentlichen Verkehre zur Benutzung übergeben worden ist, findet vom 15ten diese Monats ab in der, in dem Gieseckschen Gasthause zu Diesdorf eingerichteten Hebestelle die Chausseegeld-Erhebung für eine Meile nach dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 statt, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Magdeburg, den 9.October 1858

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Betrifft das Receptschreiben

Um Verwechslungen und Nachtheile zu verhüten, welche aus undeutlichen oder ganz unleserlich geschriebenen ärztlichen Recepten hervorgehen können, machen wir es sämmtlichen Medicinalpersonen unseres Geschäftsbezirkes zur besonderen Pflicht, beim Niederschreiben von Recepten, welche in der Apotheke abgegeben werden sollen, auf eine deutliche, lesbare, Mißdeutungen nicht zulassende Handschrift Bedacht zu nehmen und Abkürzungen solcher Art, welche über den Sinn der einzelnen Wörter Zweifel erregen können, zu vermeiden.

Insbesondere bestimmen wir noch, daß die Gebrauchsanweisung, die sogenannte Signatur, auf dem Recepte jeder Zeit speciell angegeben werden muß: allgemeine und unbestimmte Signaturen, wie z.B. nach Verordnung, nach Vorschrift, nach Bericht u. f. f., sind durchaus unzulässig.

Zu der erforderlichen Deutlichkeit eines Receptes ist endlich noch unerläßlich, daß dasselbe mit Dinte, nicht aber, wie nicht selten vorgekommen ist, mit Bleistift geschrieben sei. Sollte indessen der Arzt in besonderen ausnahmsweisen Fällen genöthigt sein, sich des Bleistifts zu bedienen, so ist ein solches Recept nur als ein provisorisches zu betrachten und der Arzt verpflichtet, innerhalb der nächsten 8 Tage ein solches gegen ein mit Dinte geschriebenes in der Apotheke auszutauschen. Die Apotheker sind gleichfalls hierdurch angewiesen, für den Umtausch eines solchen mit Bleistift geschriebenen Receptes Sorge zu tragen, und wenn solcher nicht nach Verlauf von 8 Tagen zu ermöglichen ist, dem betreffenden Kreisphysicus davon Anzeige zu machen, welcher erforderlichen Falls von der Säumniß des betreffenden Arzte uns Anzeige machen wird.

Wir hegen das Vertrauen zu den Medicinalpersonen unseres Geschäftsbezirkes, daß sie den obigen, durch Wesen und Bestimmung des ärztlichen Berufes gebotenen Anforderungen gern folge geben und uns nicht in die unerwünschte Nothwendigkeit bringen werden, Zuwiderhandlungen im Disciplinarwege zu rügen.

Magdeburg, den 21.November 1858

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

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