Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1855

Bekanntmachung

Die Loburg-Magdeburger Personenpost wird gegenwärtig auf der Tour zwischen hier und Möckern über Menz, Nedlitz und Behlitz befördert, und es wird dieselbe, so lange der bezeichnete Weg benutzt werden kann, Behufs Aufnahme von Personen an folgenden Stellen unterwegs anhalten: 

1) in der Friedrichsstadt (Magdeburg) vor dem Gasthause zum "Regenbogen",

1/4 Meile von Magdeburg, 3 1/4 Meilen von Möckern,

2) an der Friedrich-Wilhelm-Brücke vor dem Gasthause zum "Prinzen von Preußen,

1 Meile von Magdeburg, 2 1/2 Meilen von Möckern,

3) in Königsborn vor dem Hause des Gastwirths Goedicke,

1 1/2 Meilen von Magdeburg, 1 3/4 von Möckern

4) in Menz vor dem Hause des Gastwirths Gabriel

1 3/4 Meilen von Magdeburg, 1 3/4 Meilen von Möckern

5) in Nedlitz vor dem Hause des Gastwirths Lindstedt,

2 1/4 Meilen von Magdeburg, 1 1/4 Meilen von Möckern

6) in Behlitz vor dem Gasthaus zur "Sonne"

2 3/4 Meilen von Magdeburg, 3/4 Meilen von Möckern.

Magdeburg, am 31. Januar 1855

Königliche Ober-Post-Dirction

Bekanntmachung

Der in dem alten Theile der Neustadt-Magdeburg aushängende gußeiserne Briefkasten wird, da derselbe nur in äußerst geringem Maße benutzt worden ist, mit dem 1. k. M. eingezogen werden.

Magdeburg, am 23. Februar 1855

Königliche Ober-Post-Dirction

Polizei-Verordnung

Zur Verhütung der Nachtheile, welche sich daraus erwachsen, daß die im Baue begriffene Chaussee von der Friedrich-Wilhelmsbrücke auf der Magdeburg-Berliner Staatschaussee ab über Königsborn und Nedlitz nach Möckern vor ihrer Vollendung bereits befahren wird, bestimmen wir hierdurch in der Gemäßheit des § 11. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850, daß die gedachte Strasse bis auf Weiteres von keinerlei Fuhrwerk befahren werden darf, und verordnen zugleich, daß alles von Möckern nach Magdeburg sich begebende Fuhrwerk entweder die Strasse über Wallwitz, Behlitz, Carith, Pöthen, Wahlitz, Menz, hinter Alt-Königsborn vorbei oder die Strasse über Ziepel, Kampf, Büden, Woltersdorf und Gerwisch bis zur Berliner Chaussee benutze. 

Diejenigen, welche vorstehenden Anordnungen zuwiderhandeln, verfallen in eine Strafe von bis zu 5 Thlr.

Die betreffenden Polizei- und Chaussee-Aufsichtsbeamten sind angewiesen, die genaue Befolgung der obigen Vorschrift zu überwachen und Uebertreter derselben zur Anzeige zu bringen.

Magdeburg, den 12. März 1855

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bestimmungen

Mehrere in neuerer Zeit zu unserer Kenntniß gekommene Zuwiderhandlungen geben uns Veranlassung, die nachfolgende Amtsblatt-Bekanntmachung vom 7. October 1821:

"Es ist häufig bemerkt worden, daß die Inschriften der öffentlichen Denkmäler besonders auf dem Lande häufig fehlerhaft verfaßt sind und selbst gegen die richtige Schreibart verstoßen.

Wir setzen daher hierdurch fest:

Jede Inschrift in einem zu setzenden Denkmal, sei es in Kirchen oder auf Begräbnißplätzen, muß zuvor von dem Prediger des Ortes zur Durchsicht vorgelegt werden. Zu den Herren Predigern haben wir das Vertrauen, daß sie sich dieser unbedeutenden Arbeit gern unentgeldlich unterziehen werden."

hierdurch von Neuem in Erinnerung zu bringen.

Magdeburg, den 5.März Mai 1855

Königl. Regierung, Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen

Magdeburg-Wanzlebener Personenpost

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. d. M. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die mit dem 1. k. Mts. in Gang kommende Magdeburg-Wanzlebener Personenpost

in Gr-Ottersleben vor dem Hause des Gastwirths Wöhlbier,

1 Meile von Magdeburg, 1 1/4 Meilen von Wanzleben,

in Schleibnitz vor dem Hause des Gastwirths Trauernicht,

1 3/4 Meile von Magdeburg, 1/2 von Wanzleben,

Behufs Aufnahme von Personen anhalten wird.

Magdeburg, den 29.Mai 1855

Königliche Ober-Post-Dirction

Gesetzesänderung

Der § 100. des Mahl- und Schlachtsteuer-Regulativs für die Stadt Magdeburg vom 1.October 1821, den Verkehr Versendeschein-Gütern betreffend, wird, wie hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, in Folge höherer Anweisung aufgehoben und an dessen Stelle folgende Vorschrift gesetzt.

§ 100. Sind zur Erreichung der Stadt, nach welcher die Gegenstände bestimmt sind, andere mahle- oder schlachtsteuerpflichtige Städte zu durchfahren, so ist der Durchgang durch diese, die die versandt werdenden Gegenstände mögen unter amtlichen Verschlusse stehen oder nicht, bei den Thor-Expeditionen des Ein- und Ausgangsthores anzumelden, um die nöthige Controlle handhaben zu können.

Magdeburg, den 29.Mai 1855

Der Geheime Ober-Finanz-Rath und Provinzial-Steuer-Director

In Vertretung: Der Ober-Regierungs-Rath (gez.) Friese

Bekanntmachung

Mit dem 18. d. Mts. wird die Post-Expedition am hiesigen Eisenbahnhofe für die Dauer des Baues des Perrons auf dem Eisenbahnhofe nach dem Friedrich-Wilhelm-Garten in eine daselbst erbaute, mit dem Postwappen bezeichnete Bretterbude verlegt, zu gleicher Zeit jedoch an dem jetzigen Locale der gedachten Post-Expedition ein gußeiserner Briefkasten zur Aufnahme von Briefen angebracht werden, welcher täglich 6 mal, nämlich um 8 und 10 Uhr Vormittags und 3, 4, 6 und 8 Uhr Nachmittags geleert wird. 

Magdeburg, den 29.Mai 1855

Königliche Ober-Post-Dirction

Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuer-Directors

Mit Bezug auf die Amtsblatt-Bekanntmachung vom 20.Märzd. Js. wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nachdem die Magdeburg-Neuhaldenslebener Straße im Zusammenhange bis jenseits Groß-Ammensleben Chausseemäßig ausgebaut ist, vom 15.Juli d. J. ab von dem aus der Börde kommenden, die Chaussee bei der Hebestelle Ebendorf betretenden und in der Richtung nach Neuhaldensleben sich bewegenden Verkehre, sowie demjenigen Verkehre, welcher in umgekehrter Richtung auf der Chaussee aus der Richtung von Neuhaldensleben herkommt und solche bei der Hebestelle Ebendorf verläßt, das Chausseegeld nach dem Satze für eine Meile erhoben wird.

Magdeburg, den 27.Juli 1855

Der Geheime Ober-Finanz-Rath und Provinzial-Steuer-Director

von Jordan

Bekanntmachung betreffend der Magdeburger Gasgesellschaft

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Excelenz , mittels Erlasses vom 18 d. Mts. den nachstehend bezeichneten Beschlüssen der General-Versammlung der Magdeburger Gasgesellschaft, nämlich:

1) dem Beschlusse vom 1.März d. J., nach welchem die Wirksamkeit des Unternehmens auf die Ortschaft Neustadt ausgedehnt werden soll, und

2) dem Beschlusse vom 13.März d. J., nach welchem die zu diesem Behufe erforderlichen Geldmittel durch Emission von 100 Stück Actien zu 500 Thlr. resp. Erhöhung des Grund-Capital von 300.000 Thlr. auf 350.000 Thlr., zu beschaffen sind, auf Grund des §§ 1. und 4. des unter dem 7. November 1853 Allerhöchst bestätigten Statuts der Magdeburger Gasgesellschaft die Genehmigung ertheilt hat.

Magdeburg, den 28.Juli 1855

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Nachdem nunmehr die von den Ständen des 1sten Jerichowschen Kreises erbaute Chaussee von der Friedrich-Wilhelms-Brücke nach Möckern in ihrer ganzen Ausdehnung vollendet und dem öffentlichen Verkehre übergeben ist, findet vom 13. d. Mts. ab an der zwischen Nedlitz und Möckern und zwar da wo der Weg von Behlitz nach Wörmlitz und Burg die Chaussee durchschneidet, errichteten Hebestelle eine Chaussee-Erhebung für eine Meile nach dem Chausseegeld-Tarif vom 29.Februar 1840 statt.

Magdeburg, den 27.August 1855

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung, betrifft die Aussetzung einer Belohnung

In der vergangenen Nacht um 1 Uhr sind auf der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn bei Buckau hinter der Wärterbude Nr. 4 durch Böswillige mehrere Keile, durch welche die Schienen festgehalten werden, herausgeschlagen, wodurch leicht eine Beschädigung des gleich darauf von hier nach dem Rhein abgehenden Nachtzuges hätte herbeigeführt werden können.

Wenngleich es der Aufmerksamkeit des Bahnwärters gelungen ist, die stattgehabte Beschädigung der Bahn rechtzeitig zu entdecken, so ist es ihm doch nicht möglich gewesen, die unmittelbar darauf an der fraglichen Stelle betroffenen, der That verdächtige Personen festzuhalten, indem sich dieselben mit Gewalt der Verhaftung entzogen haben.

Seitens der Behörden sind zwar schon die nöthigen Maßregeln ergriffen, um der Thäter habhaft zu werden, es wird jedoch demjenigen, welcher dieselben den Behörden dergestalt bezeichnet, daß sie die Bestrafung der Frevler herbeigeführt werden kann, hiermit eine Belohnung - von Zweihundert Thalern - zugesichert.

Magdeburg, den 17.September 1855

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Patenterteilung

Den Technikern Gustav Dremel und Friedrich Schmidt zu Magdeburg ist unter dem 30.September 1855 ein Patent auf eine Vorrichtung zum Pressen von Thonröhren mit Muffen, soweit dieselben für neu und eigenthümlich erkannt worden, und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu behindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Techniker Theodor Keßler zu Sudenburg-Magdeburg ist unter dem 30.September 1855 ein Patent auf eine Repressionspumpe für hydraulische Pressen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden

Löbliche Handlungen

Die Gemeinde Beyendorf hat gleichzeitig mit einem Orgelbau, welcher 434 Thaler Kosten verursacht hat und zum Theil auf Veranlssung desselben folgende freiwillige Geschenke gemacht:

1) Der Thurm und das Kirchengebäude haben einen neuen Kalkputz von röthlicher Steinfarbe, ersterer auf beiden Giebelmauern eine Sandstein-Einfassung erhalten.

2) Die Fenster der Kirche sind sämmtlich erneuert worden,  die neuen Einrahmungen bestehen aus Gußeisen. Beides durch einen Gutsbesitzer aus der Gemeinde

3) Für die Festtage ist ein Gedeck über den Altar und über das Altar-Geländer mit Pult von  schwarzen Sammtmanchaster mit weißen Franzen und gleicher Stickerei beschafft worden.

4) Eine neue Thurmuhr mit Viertelstundenschlag und zwei Ziffernblätter von Schlosserblech, woran die Ziffern und Zeiger vergoldet sind, ist geschenkt worden.

5) Das an den Thurm angelehnt gewesene Spritzenhaus ist abgebrochen und vor dem Dorfe  neu wieder errichtet worden.

6) Die Vorhalle der Kirche ist mit Mauersteinen neu gepflastert, und diese mit den Wänden  der Kirche im Innern geweißt worden.

7) Die Decke des Kirchenschiffs ist verschalt und berohrt.

8) Das sämmtliche Holzwerk im Innern der Kirche und der Vorhalle hat einen neuen Anstrich erhalten.

Magdeburg, den 8.October 1855

Königl. Regierung, Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen

Bekanntmachung des Gewerbe-Orts-Statut für die Städte Sudenburg, Neustadt, sowie die Ortschaft Buckau

Auf Grund des § 3. des Gesetzes vom 3. April 1854 wird hierdurch in Betreff der Kassen und Verbindungen der selbstständigen Gewerbetreibenden, Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter in Sudenburg, Neustadt und Buckau von der unterzeichneten Königlichen Regierung Nachstehendes festgesetzt:

§ 1. Alle, welche im Gemeindebezirke von Sudenburg, Neustadt und Buckau ein Gewerbe selbstständig betreiben, für welches am Orte eine Innung besteht, sind, sofern die Innung hiermit übereinstimmt, verpflichtet, den Kranken-, Sterbe- und Hülfskassen der Innungsgenossen, imgleichen der Wittwen- und Waisenkassen derselben beizutreten.

Hinsichtlich der Beiträge und sonstigen Leistungen zu den hier erwähnten Kassen und den daraus zu gewährenden Unterstützungen findet zwischen den Innungsgenossen oder ihren Angehörigen oder anderen Betheiligten kein Unterschied Statt. Auch muß den nicht zu den Innungen gehörigen Betheiligten durch die statuarischen Anordnungen für die einzelnen Kassenverbände, eine den Verhältnissen entsprechende Theilnahme an der Kassenverwaltung und an den Berathungen über die gemeinsamen Kassenangelegenheiten gesichert und in gleicher Art, wie den Innungsgenossen, Gelegenheit gegeben werden. von den Ergebnissen der Kassenverwaltung Kenntniß zu nehmen. (§ 2. des Gesetzes vom 3.April 1854)

§ 2. Alle, im Gemeindebezirk von Sudenburg, Neustadt und Buckau beschäftigten Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter sind verpflichtet, den daselbst bestehenden oder noch zu errichtenden Verbindungen und Kassen zur gegenseitigen Unterstützung beizutreten und die den Mitgliedern nach den betreffenden Statuten obliegenden Leistungen so lange zu erfüllen, als ihre Beschäftigung daselbst dauert. (§ 1. des Gesetzes vom 3.April 1854)

Welchen dieser Verbindungen und Kassen die den einzelnen Handwerken und Fabrikgewerben angehörenden Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter beitreten sollen, hat der Ortsvorstand von Sudenburg, Neustadt und Buckau unter Genehmigung der unterzeichneten Königlichen Regierung zu bestimmen und in der für die Publication localpolizeilicher Verordnungen vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.

§ 3. Niemand darf Gesellen, Gehülfen oder Fabrikarbeiter, welche nach den auf § 2. gegründeten Verordnungen einer Unterstützungskasse beitreten müssen, im Gemeindebezirk von Neustadt, Sudenburg und Buckau in Arbeit nehmen, ohne gleichzeitig bei der betreffenden Kasse davon Anzeige zu machen.

§ 4. Jede Auflösung eines angemeldeten Arbeitsverhältnisses muß vom Arbeitsgeber binnen 3 Tagen nach dem Ausscheiden des Gesellen, Gehülfen oder Fabrikarbeiters aus der Arbeit bei der Kasse angezeigt werden.

§ 5. Die Arbeitsgeber sind verpflichtet, die Beiträge ihrer Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter unter Vorbehalt der Abrechnung auf die nächste Lohnzahlung für Rechnung der Betheiligten zur Kasse, der diese nach § 2. zugewiesen sind, zu zahlen.

Wird auf Stücklohn gearbeitet und ist das Stück zur Zeit der Fälligkeit der Beiträge noch nicht beendigt, so muß der Arbeitsgeber den Betrag vorschußweise zur Kasse berichtigen.

Durch den Einwand, daß das Arbeitslohn vorschußweise an den betheiligten Arbeiter gezahlt sei, kann der Arbeitsherr der Erfüllung vorstehender Verpflichtung sich nicht entziehen.

Arbeitsgeber, welche dieser Verpflichtung nicht genügen, müssen diejenigen Eintrittsgelder oder Kassenbeiträge, deren Einziehung ihrerseits bei der Lohnzahlung versäumt ist, aus eigenen Mitteln zur Kasse zahlen und können sie hierzu, nach Ablauf der ihnen gestellten Zahlungsfrist, durch Execution im Verwaltungswege, mir Vorbehalt der Berufung auf Gerichtliche Entscheidung, angehalten werden.

§ 6. Die Inhaber der im Gemeindebezirke Sudenburg, Neustadt und Buckau befindlichen Fabrik-Etablissements sind verpflichtet, sich bei den betreffenden Fabrikarbeiter-Unterstützungskassen bis zur Hälfte des Betrages, welche die von ihnen in diesem Bezirke beschäftigter Arbeiter zu den Unterstützungskassen nach den betreffenden Kassenstatuten aufbringen müssen, zu betheiligen. 

In den besonders zu genehmigenden Kassenstatuten muß dagegen den Fabrikinhabern eine ihrer Stellung als Arbeitgeber und der Höhe ihrer Beiträge entsprechende Theilnahme an der Verwaltung resp. Kassen, welche unter der Aufsicht der Kommunalbehörde stehen, die diese durch einen Comissarius auszuüben hat, eingeräumt werden.

Die durch örtliche Verhältnisse bedingten näheren Festsetzungen darüber, welche Betriebsstätten als Fabrik-Etablissements im Sinne der vorstehenden Bestimmungen anzusehen sind, bleiben der unterzeichnenden Königl. Regierung nach Anhörung der Kommunalbehörde vorbehalten. (§ 58. der Verordnung vom 9.Februar 1849)

§ 7. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Kassen, über die Höhe der Beiträge, über die Grundsätze, nach welchen die Unterstützungen gewährt werden sollen, sowie über die Mitwirkung der Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter und ihrer Arbeitsherren bei der Überwachung und Verwaltung der Kassenangelegenheiten und die Vertheilung der durch die Kassenverwaltung erwachsenden Kosten (§ 1. des Gesetzes vom 3.April 1854) bleiben den für die einzelnen Kassen festzusetzenden Statuten vorbehalten.

§ 8. Arbeitgeber, welche den Bestimmungen des § 3. durch die Beschäftigung eines bei der Kasse nicht angemeldeten Arbeiters zuwiderhandeln oder die erfolgte Auflösung eines angemeldeten Arbeitsverhältnisses innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der Kasse nicht anzeigen, sind im ersten Falle mit einer Geldbuße von 10 Sgr. bis zu 1 Thlr. - im Wiederholungsfalle mit einer Geldbuße von 1 Thlr. bis 3 Thlr. zu bestrafen, welche der betreffenden Unterstützungskasse zufällt.

In Betreff der Festsetzungen der Polizeistrafen kommen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.

§ 9. Vorstehende statuarische Bestimmungen können im Fall eines hierzu sich ergebenden Bedürfnisses jederzeit von uns abgeändert oder ergänzt werden.

Magdeburg, den 8.Juli 1855

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuer-Directors 

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die für die bis jetzt chausseemäßig ausgebaute Strecke der Magdeburg-Schönebecker Straße vom 1.December ab in dem Dorfe Fermersleben eine Chausseegeld-Hebestelle mit einmaliger Hebebefugniß errichtet werden wird.

Magdeburg, den 5.November 1855

Der Geheime Ober-Finanz-Rath und Provinzial-Steuer-Director

von Jordan

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