Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1842

Bekanntmachung

Die Censur der philosophischen und belletristischen Schriften ist nach dem erfolgten Tode des Stadtraths Gerloff dem bisherigen Stellvertreter desselben im Censuramte von Heydenreich, Lehrer an der höheren Gewerbs- und Handlungsschule hierselbst, provisorisch übertragen wurden.

Es sind demnach die von dem Gerloff zeither censierten Schriften bis auf Weiteres an den von Heydenreich zur Censur einzusenden, wovon das Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt wird. 

Magdeburg, am 18ten Januar 1842

Der Wirkliche Geheime Rath und Oberpräsident der Provinz Sachsen

Flottwell

Bekanntmachung

Auf Antrag des Scharfrichters Schlegel zu Burg werden folgende Bestimmungen des Publikandi vom 28sten April 1772 und der darauf bezüglichen Deklaration vom 28sten Mai 1787 wegen des den Abdeckern anzusagenden Viehes wiederholt hiermit in Erinnerung gebracht:

daß alles außer der Viehseuche abgestandene, oder krankheitshalber zu tödtende; auch das beim Schlachten unrein befundene, zum menschlichen Genuß untaugliche Vieh (Schaafe ausgenommen), dem Abdecker des Distrikts sofort, gegen Erlegung eines Trinkgeldes an den Boten, von 2 Groschen 6 Pfennige für die Meile, bei Vermeidung der in jenen Gesetzen angedrohten Strafen, angesagt werden muß; imgleichen daß erweislich rotzige und ganz inkurable, so wie die zu ferner Arbeit gänzlich untüchtig gewordenen Pferde nicht verkauft, vertauscht oder verschenkt, noch an fremde Scharfrichter außerhalb des zwangspflichtigen Distrikts verhandelt, sondern an den betreffenden Scharfrichter gegen eine billigmäßige Vergütung für dergleichen abzuliefernde, zur Arbeit untüchtige Pferde abgeliefert werden dürfen und müssen

Magdeburg, den 6ten Januar 1842

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuerdirektors

Auf der Magdeburg-Lüneburger Kunststrasse wird bei Zienau eine Chausseegeldhebestelle vom 1sten Februar d. J. ab errichtet und dort das Chausseegeld für 1 1/2 Meile entrichtet werden, wovon ich das Publikum hierdurch in Kenntniß setze. 

Magdeburg, den 22sten Januar 1842

Der Geheime Ober-Finanzrath und Provinzial-Steuerdirektor

In Vertretung: Der Geheime Regierungsrath Göring

Vermischte Nachrichten

Die beiden Töchter des Hofraths Knorr zu Westerhüsen, Diözes Groß-Ottersleben, haben der dasigen Kirche, zum Andenken an ihre Konfirmation eine aus englischen Zinn gefertigte Kanne, zum Gebrauch beim heiligen Abendmahl geschenkt, und der Hofrath Knorr hat den Altar und die Kanzel der Kirche in Westerhüsen mit einer schwarzen Decke, und die Kanzel und den Predigerstuhl mit rothen Vorhängen auf seine Kosten bekleiden lassen.

Magdeburg, Januar 1842

Bestimmungen wegen des übermäßigen Branntweintrinkens

In Folge der auf des 6ten westphälischen Provinzial-Landtags wegen der Steuerung des übermäßigen Branntweintrinkens in den Landtags-Abschiede vom 6ten August 1841 ertheilten Allerhöchsten Genehmigung, bringen wir nach der Bestimmung des Herrn Minister des Innern und der Polizei Exzellenz vom 24sten Dezember v. J. hiermit zur allgemeinen Kenntniß: 

1) daß diejenigen Schankwirthe, welche einem von der Ortspolizeybehörde ihnen als Trunkenbold bezeichneten Individuum Branntwein zu verabreichen fortfahren, oder demselben auch nur den Aufenthalt in der Gaststube verstatten, in eine Polizeystrafe von 2 bis 5 Thlr. genommen, und bei wiederholt bewiesener Nachlässigkeit gegen die in dieser Beziehung auferlegten Pflichten mit Entziehung der Gewerbs-Konzession bestraft werden sollen.

2) Daß da, wo ein Bedürfniß guten Bieres bemerkbar wird und ein solches im Bereiche ist, den Schankwirthen von der Polizeybehörde die Verpflichtung auferlegt werden mag, solches jederzeit zum Ausschank bereit zu halten, widrigenfalls sie, wenn darüber, daß dies von ihnen nicht geschehen, wiederholentlich Beschwerde geführt würde, die Versagung der Konzessions-Verlängerung zu gewärtigen haben.

Magdeburg, den 1sten Februar 1842

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Verordnung

Zur Verhütung von Beraubungen der Salztransporte und des Ankaufes von Salz von den Schiffsleuten, machen wir die Allerhöchste Verordnung vom 5ten Mai 1809, in soweit sie in der gedachten Beziehung von Interesse für das Publicum ist, hierdurch erneuert warnend bekannt. 

Sie lautet:

"Da die Schiffer und Schiffsknechte öfters die ihnen anvertraute Ladung veruntreuen, auch wohl durch Anfeuchtung ihre Schwere zu vergrößern suchen, damit sie das alsdann sich ergebende Uebergewicht, unter dem Namen von Ueberkahnen oder Sprot, verkaufen können, so verordnen Wir wie folgt: 

§1. Was der Schiffer von seiner Ladung verkauft, ist in der Regel als gestohlen zu betrachten.

§2. Besonders gilt dies von dem Falle, wenn der Schiffer dem Getreide und ähnlichen Ladungen durch Anfeuchtung ein Uebergewicht zu verschaffen versucht, oder dieses durch die natürliche Feuchtigkeit bewirkt wird, und er sodann den, das bestimmte Gewicht übersteigenden Theil der Ladung unter dem Namen von Sprot, Ueberkahn u. s. w. verkauft.

§3. Wer den Schiffern oder Schiffsknechten von der Ladung der Kähne oder Stromschiffe wissentlich etwas abkauft, wird wie ein Diebeshehler dem Diebe gleich bestraft. (Allgem. Landr. Thl. II. Tit. 20 §1238)

§4. Da Schiffer in der Regel nicht für Getreide- oder Holzhändler oder Landwirthe, Kaufleute oder Krämer gehalten werden können, so ist auch der als ein Diebeshehler anzusehen, welcher unbekannten Schiffern oder Schiffsknechten Getreide, Holz, Kaufmannswaaren und andere gewöhnliche Schiffsladungen abkauft, wenn auch diese Sachen sich außer dem Kahne befinden."

Den Polizeibehörden der Gegenden, welche durch Salztransporte berührt werden, wird eine geschärfte Aufmerksamkeit zur Verhütung eines Verkehrs Schiffsleute mit Salz, event. zur Bestrafung derselben und derer, welche ihnen Salz abkaufen, zur besonderen Pflicht gemacht. 

Magdeburg, den 12ten Februar 1842

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Allerhöchste Kabinetsorder

Das Generalkommando des vierten Armeekorps hat in seinem Berichte über die vorjährigen Herbstübungen der beiden Divisionen desselben Mir Anzeige von der guten Aufnahme gemacht, welche den Truppen der siebenten Division in den Kreisen Wolmirstedt, Oschersleben und Neuhaldensleben, und der 8ten Division im Sangerhauser, Mansfelder-Gebirgs- und See, Querfurter und Eckardsberger Kreise zu Theil geworden ist.

Ich trage Ihnen auf, den betheiligten Einwohnern jener Kreise dieserhalb mein Wohlgefallen zu erkennen zu geben.

Berlin, den 10ten März 1842

(gez.) Friedrich Wilhelm

An den Staatsminister von Rochow

Vorstehende mir durch des Herrn Ministers des Innern und der Polizei mitgetheilte Allerhöchste Kabinetsorder bringe ich mit der freudigsten Theilnahme zur Kenntniß der Kreiseingesessenen.

Magdeburg, den 29ten März 1842

Der Wirkliche und Geheime Rath und Oberpräsident der Provinz Sachsen

Flottwell

Bekanntmachung zum Fürstenwall

Die unterzeichnende Behörde wünscht den Fürstenwall auch ferner zur Promenade für das anständige Publikum zu erhalten, und sieht sich daher, im Betracht, daß der Fürstenwall zu den Festungswerken gehört, veranlaßt, daß dort spielende Kinder in großen Haufen, Herumtreiben der Hunde und Tabackrauchen zu untersagen, und dieselben bekannten Strafen, gegen die Verbotsübertretung, wie bei den anderen Festungswerken, eintreten zu lassen.

Magdeburg, den 5ten April 1842

Königliches Gouvernement

Bekanntmachung

Auf Grund einer Allerhöchsten Kabinetsorder vom 4ten September 1831 erinnern wir die Militairpflichtigen daran, daß eine Verheirathung oder Ansässigmachung sie von der Erfüllung der Militairpflicht nicht befreit, und ermahnen dieselben, dies recht zu bedenken, ehe sie in solche Verhältnisse treten, da sie für ihre Familie und ihr Vermögen aus ihrer Einstellung entspringende Verlegenheit keine Berücksichtigung finden kann. Diese Warnung wird von Allerhöchsten Befehl gemäß jährlich durch das Amtsblatt wiederholt werden, und es fallen die von den Landräthen und Behörden in jedem speziellen Falle nach der Verordnung vom 19ten April 1824 zu machenden Vorhaltungen fort. Die Herren Geistlichen weisen wir jedoch hiermit an, bei Nachsuchung der Aufgebote von Militairpflichtigen diese ausdrücklich auf vorstehende Verordnung aufmerksam zu machen. Eines Stempels bedarf es zu der darüber aufzunehmenden Verhandlung nicht.

Magdeburg, den 5ten April 1842

Königliche Regierung

Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuerdirektors

Auf der Magdeburg-Helmstedter Kunststraße wird, in Folge des vorgeschrittenen Baues, bei der Chausseegeld-Hebestelle in Olvenstedt das Chausseegeld, statt für 1 Meile, vom 1sten August d. J. ab für 1 1/2 Meile erhoben werden, was ich hierdurch bekannt mache.

Magdeburg, den 13ten Juli 1842

Der Geheime Ober-Finanzrath und Provinzial-Steuerdirektor

In Vertretung: Der Geheime Regierungsrath Göring

Belobung

Die Gemeinde Westerhüsen hat aus eigenem Antriebe die durch das Dorf führende Straße durch Aufschüttung von mehr als 150 Schachtruthen Erde und Grand einer gründliche Besserung unterworfen, und haben namentlich der Ortsvorsteher Hofrath Knorr, der Schöppe Bischoff, der Ackermann Friedrich August Böckelmann und der Verwalter Lamy daselbst große Thätigkeit und Uneigennützigkeit bei der Ausführung dieser Arbeit an den Tag gelegt. Wir können nicht umhin, dafür der Gemeinde Westerhüsen und insbesondere jenen Männern ein öffentliches Anerkenntniß hiermit Theil werden zu lassen.

Magdeburg, den 24ten August 1842

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Lobenswerte Handlung

Der Fabrikbesitzer Heinrich Coqui zu Magdeburg hat aus eigenem Antriebe auf seine Kosten den neuen Begräbnißplatz der Gemeinde Buckau, Diozäs Groß-Ottersleben, mit einem Stacket umgeben, und den Hauptweg auf diesem Platze verschönern lassen.

Bekanntmachung dem Glücks- und Würfelspiel betreffend

Da nach dem Cirkularreskript des Königlichen Polizeiministeriums vom 14ten Juli 1818 die Glücks- und Würfelspiele um Naschwerk, Glas, Porzellanwaaren und andere dergleichen unbedeutende Gegenstände, bei Jahrmärkten, Schützenfesten und ähnlichen Volksfesten zu den in den §§ 1298 - 1300 Th. II. Tit.20 des allgemeinen Landrechts und in der Verordnung vom 7ten Dezember 1816 verbotenen Hazardspielen und Lotterien, in so weit nicht gerechnet werden können, als dabei nicht sowohl Spielgewinn, als Absatz jener Waaren und Unterhaltung des Publikums beabsichtigt wird, durch spätere Ministerialerlasse aber die Genehmigung der Polizeibehörde für die Errichtung von dergleichen Glücksbuden vorgeschrieben ist, so wird hiermit verordnet, daß die polizeiliche Erlaubniß in den Städten beim Magistrat, und auf dem platten Lande beim Landrath nachgesucht werden muß und das Jeder, welcher Glücksbuden und Würfelspiele der bezeichneten Art, an öffentlichen Orten oder in den Wirthsstuben ohne vorherige polizeiliche Erlaubnis errichtet und unternimmt, so wie derjenige Gast- oder Schankwirth, in dessen Lokale eine solche Kontravention vorgefallen ist, mit einer Geldbuße von 1 Thlr. bis 10 Thlr., oder verhältnißmäßigem Gefängniß zu bestrafen. 

Die Polizeibehörden haben indessen wohl darauf zu achten, daß bei diesen erlaubten Spielen keine Betrügereien verübt, und daß die oben angedrohten Polizeistrafen nicht in den Fällen zur Anwendung gebracht werden, wo eigentliche Hazardspiele und gesetzlich verbotene Lotterien betrieben worden sind.

Magdeburg, den 20ten Oktober 1842

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuerdirektors

Das betheiligte Publikum wird davon in Kenntniß gesetzt, das der Wittwe Seydel gestattet worden ist, auf ihrer in der Großen Markstraße Nr. 3 hierselbst belegenen Roßschrootmühle Braumalz-, Brenn- und Futterschroot zu fertigen, daß die zu dieser Mühle gelangenen Mahlposten indeß, nach dem Mahl- und Schlachtsteuergesetze vom 30sten Mai 1820 und dem Ortsregulativ vom 1sten Oktober 1821 und dessen ergänzenden Bestimmungen zu behandeln und nach vorgängiger amtlicher Abfertigung von der Steueramtswaage am Holzhofe über den Petersförderplatz, den Petersberg, durch die Straßen der Stephans- und Spiegelbrücke zur Mühle zu schaffen, auf diesem bezeichneten Wege auch die Fabrikate zur Rückverwiegung der vorgedachten Amtswaage wieder vorzuführen sind.

Magdeburg, den 23ten November 1842

Der Geheime Ober-Finanzrath und Provinzial-Steuerdirektor

Landmann

Vermischte Nachrichten

Die Gemeinde Westerhüsen hat die dasige reparirte Kirchenorgel mit einem Kostenaufwande von 34 Thalern, wozu ein Ackermann allein 10 Thaler beigetragen, mit Oelfarbe anstreichen und das Schnitzwerk brenziren lassen.

Magdeburg, den 2ten Dezember 1842

Königliche Regierung, Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen

Patenterteilung

Den Fabrikunternehmern Zuckschwerdt und Beuchel zu Magdeburg ist unter dem 28sten November 1842 ein Patent auf ein als neu und eigenthümlich erkanntes Verfahren beim Ausdecken des Zuckers mit Kläre (Decksel) und beim Kochen desselben auf zehn Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang der Monarchie ertheilt worden.

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