Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1820

Aufnahme von Schwangern in die Entbindungsanstalt zu Magdeburg

Arme, zur Aufnahme sich eignende, Schwangere werden vom 1sten Februar ab, in der hiesigen Königl. Entbindungsanstalt - Kreuzgangstraße 9 - unentgeltlich ihr Unterkommen finden und freien Unterhalt, Beistand und Taufe für ihre Kinder daselbst erhalten. Wohlhabendere werden zu jeder Zeit auf ihre eigene Kosten daselbst, und gegen Sicherstellung, selbst mit Verschweigung ihres Namens aufgenommen. Die Aufzunehmenden haben sich im Institute bei der Hausfrau zu melden, und weitere Anweisung von derselben zu erwarten.

Magdeburg, den 10ten Januar 1820

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Eröffnung der Chaussee nach Burg bis zur Möserchen Ziegeley

Es wird hierdurch nachrichtlich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1ten Febr. 1820 ab die Chaussee von hier nach Burg bis zur Möserchen Ziegelei eröffnet, und das Chausseegeld in der Barriere No. 2 daselbst, erhoben werden wird, auch daß von dieser Barriere ab das Fuhrwerk den Weg links einschlagen kann, um so wieder die Hauptstraße auf Burg zu gewinnen.

Magdeburg, den 26ten Dezember 1819

Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung

Bekanntmachung

Zur Vermeidung von Irrungen wird dem handeltreibenden Publikum hierdurch nochmals bekannt gemacht, daß der Termin des hiesigen Trinitatis und des mit demselben verbundenen Wollmarktes auf den 7ten Juni verlegt worden ist.

Magdeburg, den 19ten Januar 1820

Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung

Aufnahmen in die hiesigen Städtischen Schulanstalten

Obgleich das Publikum schon wiederholt davon benachrichtigt ist, daß Aufnahmen in die städtischen Schulen in der Regel nur Ostern und Michaelis statt finden können, so kommen doch die Fälle immer noch zu häufig vor, daß dergleichen Aufnahmen im Laufe des halben Jahres nachgesucht werden. Die Gewährung solcher Gesuche wird entweder den zu spät aufgenommenen, oder den früher eingetretenen Schülern nachtheilig. Wenn der Lehrer genöthigt wird, sich mit den später aufgenommenen, zu deren Nachhülfe mehr zu beschäftigen, als die Fortschritte der früher eingetretenen zulassen, so leiden diese, und wenn die später Angekommenen sich selbst überlassen bleiben, um sich in den Unterricht hineinzufinden, so geht der Nutzen für sie bis zum Anfange des nächsten Halbjahres fast immer verloren. Um beiden Nachtheilen vorzubeugen, ist verordnet worden, daß in der höheren Gewerbs- und Handlungsschule, in der höheren und mittleren Töchterschule und in der Bürgerschule im Laufe des halben Jahres gar keine Aufnahmen mehr statt finden sollen, ganz besondere für eine Aufnahme geeignete Fälle ausgenommen, deren Beurtheilung der städtischen Schulinspektion ausschließlich vorbehalten ist.

Es hat daher jeder Schüler, welcher nach Ablauf des ersten Monats in jedem Halbjahre die Aufnahme in eine der genannten Schulen noch wünscht, und besondere Umstände wegen auf eine Ausnahme von der Regel Anspruch zu haben glaubt, sich deshalb an den Herrn Konsistorialrath Zerrener zu wenden, welcher über die Zulässigkeit des Gesuchs entscheiden wird.

Magdeburg, den 29ten Mai 1820

Der Magistrat der alten Stadt Magdeburg

Verbotener Wechsel der hiesigen städtischen Schulen im Laufe des Halbjahres

Da zeither noch manche Fälle vorgekommen sind, daß Kinder im Laufe eines Halbjahres sogar mehr als einmal die Schule gewechselt haben, welches für ihre Fortschritte so augenscheinliche Nachtheile hat, so wird hierdurch die den schädlichen Schulwechsel beschränkende Verordnung vom 25ten März 1819 nochmals in Erinnerung gebracht, welche lautet, wie folgt:

Die gute Ordnung in den Schulen macht es nothwendig, die Willkühr der Eltern beim Wechsel der Schule, welche ihre Kinder besuchen sollen, folgenden Einschränkungen zu unterwerfen, welche die Königliche Hochlöbliche Regierung genehmigt hat. Es wird daher, auf den Grund dieser Genehmigung, wegen des Eintritts und Austritts in jede und aus jeder der hiesigen Volks- und Bürgerschulen aller Konfessionen, also mit Ausnahme der beiden Gymnasien, aber mit Einschluß aller konzessionirten Privatinstitute, folgendes hierdurch verordnet und festgesetzt:

1.) kein schulpflichtiges Kind darf in irgend eine der genannten Schulen in einem anderen Zeitpunkte, als Ostern und Michaelis aufgenommen werden.

2.) Ausnahmen hiervon können nur für folgende Fälle statt finden.

A. Für den Eintritt.

a.) Auswärtige schulfähige Söhne und Töchter dürfen zu jeder Zeit, wo sie sich melden,

b.) Einheimische aber nur aufgenommen werden, wenn die Polizeybehörde ausgemittelt hat, daß sie bisher gesetzwidrig nicht zur Schule  angehalten wurden, mit dem Zeitpunkte dieser Ausmittellung; krank gewesene Kinder mit dem Zeitpunkte ihrer vollständigen  Genesung.

B. Für den Austritt.

a.) Auswärtige dürfen zu jeder Zeit austreten, mit dem Zeitpunkte ihrer Abberufung durch Eltern und Vormünder.

b.) Einheimische im Laufe des halben Jahres nur nach vorheriger schriftlicher Anzeige bei mir durch die Eltern und Vormünder, wovon  Niemand der letzteren entbunden seyn kann, mit bestimmter Angabe des Zeitpunkts, wenn der Austritt erfolgen soll, und der Schule, in welche der Sohn oder die Tochter von da an eintritt. Damit die Schulkasse oder der bisherige Lehrer von diesem Wechsel keinen Schaden an ihrer Einnahme erleiden, muß für den Fall eines Austritts im Laufe des halben Jahres das Schulgeld an die Schule, welche  das austretende Kind verläßt, bis zum Ende des halben Jahres, an die Schule aber, in welche dasselbe im Laufe eine halben Jahres    eintritt, für die Monate vom Zeitpunkte des Eintritts angerechnet, bezahlt werden.

Allen Eltern und Vormündern sowohl, als sämmtlichen Lehrern aller hiesigen öffentlichen Volks- und Bürgerschulen und konzessionirten Privatinstitute, wird die Befolgung dieser Verordnung hierdurch zur Pflicht gemacht.

Magdeburg, den 30sten Mai 1820

Der Landrath und Oberbürgermeister

J. A. Oppermann

Obliegenheiten der Branntweinbrenner in steuerpolizeylicher Hinsicht

Da sich erst kürzlich der Fall ereignet hat, daß jemand, der nicht in die Kathegorie der Branntweinbrenner gehört, im Besitz einer Branntweinblase gewesen ist, ohne davon dem betreffenden Steueramte Anzeige gemacht zu haben; so finden wir für nöthig, zur Vervollständigung der bereits im Amtsblatte No. 326 erlassenen Bekanntmachung vom 31sten Mai v. J. den § 16 der Ordnung zum Gesezt vom 8ten Februar 1819, welcher wörtlich so lautet:

Jeder Inhaber einer Brennerey oder eines eingerichteten Destillirungsgeräths ist gehalten, innerhalb eines Termins, welchen jede  Regierung bekannt machen soll, dem Steueramte eine Nachweisung einzureichen, worin die Räume zur Brennerey, die Brenngeräthe, als: Blasen, Schlangen, Kühler, Helme, Maischwärmer und Maischbottiche, imgleichen der Quartinhalt der Blasen, Maischwärmer und  Maischbottiche genau und vollständig angegeben seyn müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen liegt ihm ob, wenn  neues Geräth angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird,

hierdurch in Erinnerung und zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Magdeburg, den 18ten Juni 1820

Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung

In welchem Falle die Erstattung eines Obduktionsberichts nicht erforderlich ist.

Durch ein an unterzeichnetes Oberlandesgericht am 11ten diesen Monats erlassenes Reskript Sr. Exzellenz des Chefs der Justiz ist verordnet worden, daß bei Selbstmorden, wenn nach dem äußeren Befunde, in Übereinstimmung mit den Obduktions-Verhandlungen und den sonstigen Umständen, der Selbstmord außer Zweifel ist, es der Einforderung eines besonderen Obduktionsberichts nicht bedürfe.

Die Königliche Inquisitoriate hier und zu Stendal, wie auch sämmtliche Untergerichte des hiesigen Departements, werden von dieser Verfügung hierdurch in Kenntniß gesetzt und haben sie sich darnach zu achten.

Magdeburg, den 29ten September 1820

Königlich Preußisches Oberlandesgericht

v. Klevenow

Sperrung der Passage über den Klusdamm

Da es der Zustand der mehresten Brücken auf dem Klusdamm nothwendig macht, zur Verhütung leicht möglicher Unglücksfälle, die Passage über denselben zu untersagen, so haben wir vor dem hohen Gewölbe und gleich hinter der Klus, einen Graben aufwerfen und dadurch die fernere Fahrt über den Klusdamm sperren lassen. 

Indem wir dies hierdurch zur öffentlichen Kunde bringen, machen wir dem Publikum bekannt, daß es ihm überlassen bleibt, entweder auf dem Wege nach Königsborn oder auf der Chaussee bis zur 1sten Barriere nach dem Klus hin oder zurück zu fahren.

Magdeburg, den 4ten Oktober 1820

Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung

Bezeichnung der Dörfer und Flecken

Es ist der durch die Allerhöchste Kabinettsordre vom 25ten August 1820 zu erkennen gegebene Wille Sr. Majestät des Königs, daß die von Höchst-Demselben in Pommern vorgefundene Einrichtung, wornach die Dörfer mit ihren Namen bezeichnet sind, in Ansehung sämmtlicher Dörfer und Flecken der ganzen Monarchie allgemein werde. Nach Anleitung des nähern Inhalts der angeführten allerhöchsten Kabinettsordre weisen wir daher sämmtlichen Vorsteher der Flecken und Dorfschaften unseres Regierungsbezirks hierdurch an, sofort dafür Sorge zu tragen, daß da, wo die Straße durch oder vorbeiführt, alle Dörfer und Flecken mit Namen, und zwar diese in großer Schrift, ferner mit dem Namen des Kreises und mit der Nummer des Landwehr-Regiments, zu welchen die Ortschaft gehört, mit deutlichen Buchstaben und Zahlen bezeichnet werden. 

Der zur Errichtung der Bezeichnungstafel bestimmte Pfahl muß acht Fuß über der Erde hoch, acht Zoll ins Geviert stark seyn.

Die Tafel selbst muß weiß, mit guter Oelfarbe angestrichen, und die Schrift schwarz seyn.

Die Herren Landräthe haben über die schleunige Befolgung dieser Vorschrift zu wachen.

Magdeburg, den 6ten Oktober 1820

Königl. Preußische Regierung, Erste Abtheilung

Salzverkauf zu Magdeburg

Zur wohlfeilern und bequemern Versorgung der Einwohner zu Magdeburg und der benachbarten Umgegend, sind daselbst zwei Salzverkaufs-Anstalten eingerichtet, und die eine dem Kaufmann Christian Friedrich Schlick, die andere aber dem Kaufmann la Barre übertragen worden. Die Unternehmer sind verbunden, das Salz den Käufern in jeder beliebigen Quantität nach richtigem Gewicht, trocken und reinlich um die ediktmäßigen Preise, nach dem bereits öffentlich bekannt gemachten Tarif zu überlassen, wie hiermit dem Publikum zur Nachricht dienet.

Halle, den 25ten Oktober 1820

Königl. Preuß. Niedersächsisches Thüringisches Oberbergamt

Steuerung des Konkubinats

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß hin und wieder Personen ohne priesterliche Trauung öffentlich wie Eheleute zusammenleben, und Anderen dadurch ein öffentliches Aergerniß geben. Diesem Unwesen darf aber nicht nachgesehen werden, weshalb auf den Grund der Kabinettsordre vom 4ten Oktober 1810, und dem Reskripte des Ministeriums des Innern vom 7ten März 1815 und 24ten August 1816 sämmtliche Polizeybehörden hierdurch angewiesen werden, dagegen folgende Maasregeln zu ergreifen.

1.) Wo Personen beiderlei Geschlechts, ohne priesterliche Kopulation, öffentlich wie Eheleute zusammenleben, da ist von den Polizeybehörden zu untersuchen, ob eine Ehe zwischen diesen Personen nach den Gesetzen nicht stattfinden kann, entweder weil sie zu nahe verwandt, oder verschwägert sind, oder weil ihnen ein gültiger Einspruch der Eltern oder Vormünder zuwider ist, oder weil sie unerlaubten Umgang gepflogen, und dadurch eine Ehescheidung veranlaßt haben, oder weil ihnen irgend ein anderer Rechtsgrund entgegen steht, aus welchem sie sich nicht ehelichen dürfen. In dem einen oder andern dieser Fälle darf das Zusammenleben dergleichen Personen, unter keiner Beziehung, weiter geduldet werden, sonder es ist ihnen von Polizeywegen aufzugeben, sich binnen 8 Tagen von einander zu trennen, und nöthigenfalls sind sie durch polizeyliche Zwangsmittel zur Trennung anzuhalten und zu trennen.

2.) Steht der Verehelichung der in sogenannter wilder Ehe lebenden Personen kein gesetzliches Ehehinderniß entgegen, dann sind von den Polizeybehörden dergleichen Personen dem Prediger der Parochie, zu welcher sie gehören, mit dem Ersuchen anzuzeigen, sie darauf aufmerksam zu machen, was sie Gott, der bürgerlichen Gesellschaft, und ihren Nachkommen schuldig sind; daß der Buchstabe des Gesetzes nicht mächtig genug ist, die Makel auszulöschen, womit die öffentliche Meinung ihre Verbindung belegt, ein Flecken der auch auf ihre Kinder übergeht; und sie zu ermahnen, ihre Verbindung durch priesterliche Kopulation in eine rechtmäßige Ehe zu verwandeln. Sollte diese Ermahnung ohne Erfolg bleiben, dann sind dergleichen Personen von Polizey wegen anzuhalten, daß sie ihre Verbindung durch priesterliche Trauung in eine rechtmäßige Ehe verwandeln. Ein solches Verfahren entspricht der gesetzlichen Bestimmung des Allgemeinen Landrechts in der Sorge, die der Polizey obliegt, daß öffentliches Aergerniß vermieden werde. 

3.) Steht der Trauung das Hinderniß entgegen, daß sie, welche sich trauen lassen wollen, die Gebühren dafür zu erlegen nicht im Stande sind, so ist von den Geistlichen mit Zuversicht zu erwarten, daß sie in diesem Falle die Gebühren ermäßigen oder nach beigebrachtem Armutsatteste ganz schwinden lassen werden, indem sie auf diese Weise nicht nur dem Geiste des Evangeliums, sondern auch den Forderungen der Klugheit genügen.

4.) Steht einer Trauung eine bloße Förmlichkeit entgegen, z.B. bei Ausländern Abgang eines Taufscheins, dann werden die Herren Prediger es sich angelegen seyn lassen, den die Trauung nachsuchenden Personen hierbei mit Rath und That an die Hand zu gehn, und baldmöglichst dieses Hinderniß aus dem Wege zu räumen, und dadurch dem Sittlichkeit und Ordnung so sehr zuwider laufenden Uebel des Zusammenlebens ohne priesterliche Kopulation, vorzubeugen, oder abzustellen suchen.

Magdeburg, den 8ten Dezember 1820

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Bestimmungen wegen Behandlung und Rettung Scheintodter oder verunglückter Personen

In Gemäßheit des Rekripts des Königlichen Ministeriums der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 20ten Oktober v. J. werden hierdurch dem Publikum nachfolgende Bestimmungen des Edikts vom 15ten November 1775, Hinsichts der schleunigen Rettung aus Todesgefahr, zur genauen Befolgung bekannt gemacht.

I.) Ein jeder ohne Ausnahme des Standes, der solche todtscheinende Körper antrifft, soll von nun an schuldig und gehalten seyn, ohne den mindesten Verzug, und ohne daß es in diesen Fällen einer gerichtlichen Aufhebung oder Feierlichkeit bedarf, selbst gleichhülfliche Hand zu leisten, oder wenn solches von ihm nicht allein geschehen kann, sich der Hülfe anderer, auf das schleunigste herbei zu rufender Menschen, zu bedienen, und solchergestalt einen Erhenkten sogleich los zu schneiden und den Strick oder das Band vom Halse abzulösen, einem im Wasser Ertrunkenen sogleich heraus zu ziehen, einen auf öffentlichen Landstraßen, anderen Wegen, oder in den Waldungen angetroffenen Erfrornen ohnverweilt aufzuheben, sodann in den nächsten Ort oder in das nächste Haus zu schaffen.

II.) Ist, sobald diese erste Hülfe geleistet worden, der Vorfall der Obrigkeit des Ortes, von einer der gegenwärtigen Personen anzuzeigen, mit Anwendung der, in der nunmehro erschienenen und jetzt überall vertheilten Anweisung zur zweckmäßigen Behandlung und Rettung Scheintodter oder verunglückter Persone, vorgeschriebenen Rettungsmittel, ohne die Ankunft der Gerichtspersonen, oder der, des Ortes befindlichen Aerzte und Wundärzte erst zu erwarten, sofort den Anfang zu machen, damit nach den Vorschriften zu verfahren und zu versuchen, ob der Verunglückte dadurch wieder zum Leben zu bringen seyn möchte.

III.) Muß eine jede Obrigkeit, welcher zuerst die Nachricht von solchergestalt verunglückten Person hinterbracht wird, es mögen selbige unter deren oder einer anderen Obrigkeit Jurisdiktion gefunden werden, daferne es nicht inzwischen bereits geschehen, bei Vermeidung ernster Ahndung, die zur Aufhebung oder Abnehmung derselben, nicht minder zur Anwendung der erforderlichen Mittel, um dergleichen Verunglückte wieder zum Leben zu bringen, nöthige Veranstaltungen, alsobald, ohne irgend einigen Aufschub vorkehren, und daß hierüber nichts verabsäumt wird, genaue Acht haben und gehörige Aufsicht führen, und soll solches der Jurisdiktion derjenigen Obrigkeit, wo der Körper gefunden und aufgehoben worden, zu keinem Nachtheil gereichen, vielweniger aber als ein Eingriff in die, einer andern Obrigkeit zustehende Gerichtsbarkeit angesehen, noch als ein actus possessorins gegen selbige angeführt werden.

IV.) Diejenigen, welche diesen Vorschriften zuwider handeln, sich in der darinnen anbefohlenen Hülfsleistung säumig finden lassen, oder etwas vernachlässigen, sollen mit nachdrückliche, und befundenen Umständen nach mit Leibesstrafen belegt werden, wie denn ausdrücklich hiermit festgesetzt wird, daß die Rettung der oberwähntermaßen Verunglückten sowohl, als das Abschneiden der Erhenkten, Niemanden an seiner Ehre oder guten Namen nirgends zum Schaden oder Nachtheil gereichen soll, auch derjenige, welcher denen Personen, die Ertrunkene aus dem Wasser gezogen, Erfrorne oder Erstickte aufgehoben, oder einen Erhenkten abgeschnitten, dieserhalb Vorwürfe zu machen, sich unterfangen sollte, mit empfindlicher Leibes- oder auch nach Befinden mit Zuchthaus- und Vestungs-Baustrafe, der Hauswirth und Einwohner aber, welcher die Pflichten der Menschlichkeit, sogar dergestalt vernachlässigen dürfte, daß er in dergleichen unglücklichen Fällen denen Hülfeleistenden in Ansehung der Aufnahme der Verunglückten, unerhebliche Schwierigkeiten zu machen sich erdreisten sollte, und ihnen wohl gar die vorräthigen Hülfsmittel, Leinenzeug, Feuerung und Lagerstätte versagen, mit nachdrücklicher Leibesstrafe belegt, dahingegen aber demjenigen, so sich hierunter willig finden lassen, eine billigmäßige Vergütung deshalb werden soll.

Ferner soll derjenige, welcher einen für ertrunken, erfroren, erstickt, oder erdrosselt geachteten Menschen zuerst zu retten sucht, und zur weiteren Hülfsleistung unterbringt, im Falle das Leben desselben gerettet wird, neben der Erstattung der Auslagen für seine Bemühungen eine Gratifikation von 5 Rthlr., im Fall des Mißlingens der Rettungsversuche aber doch von 2 Rthlr. 12 Gr., die Chirurgen aber für ihre Mühwaltung zur Wiederbelebung des Verunglückten eine Remuneration, und zwar im ersten Falle von 10 Rthlr., im zweiten von 5 Rthlr. zu erwarten haben, welche im Falle des Unvermögens der Verunglückten oder ihres Nachlasses und wo verfassungsmäßig die Verbindlichkeit dazu der Gemeindekasse nicht obliegt oder von derselben deshalb Widersprüche erhoben werden, vorbehaltig des Anspruchs an dieselbe, unverzüglich aus den Staatskassen bezahlt werden soll.

Ferner machen wir das Publikum darauf aufmerksam, wie der Preis der auf Veranlassung des Königl. Ministeriums der Medizinal-Angelegenheiten jetzt herausgegebenen Anweisung zur zweckmäßigen Behandlung und Rettung der Scheintodten oder durch plötzliche Zufälle verunglückter Personen, auf einen Groschen Nominalmünze festgesetzt ist.

Magdeburg, den 8ten Dezember 1820

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

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