Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1818

Verbot, Bälle an den Vorabenden der großen Kirchenfeste zu geben

Nach einer Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums der Geistlichen- Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, haben des Königs Majestät anzuordnen geruhet, daß, weil es dem sittlichen und religiösen Gefühle nicht anders als anstößig seyn könne, wenn an den Vorabenden heiliger Tage, besonders derjenigen großen Kirchenfeste, welche Tages vorher eingeläutet und dadurch ausgezeichnet werden, Bälle gegeben werden, diese Entheiligung der Vorabende solcher großen Feste für die Zukunft abgestellt werden soll. Wir beeilen uns, diese Allerhöchste Anordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und weisen die Einwohner und die polizeylichen Behörden unseres Regierungsbezirkes hierdurch an, sich nach derselben auf das genaueste zu achten und über deren Befolgung sorgfältig zu wachen.

Magdeburg, den 7. Januar 1818

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Sicherheits-Polizei

In der Nacht vom 26. zum 27. d. M. ist es dem Züchtling, Schuhmacher Johann Georg Blume, auch Baum genannt, aus Greiz im Vogtlande gebürtig, gelungen, aus dem zweiten Stadtgefängniß, in welchem er Behufs einer wider ihn, wegen intendirter Entweichung vom Zuchthause, eröffneten Untersuchung verwahrt worden, durch gewaltsamen Ausbruch zu entkommen. Je mehr der öffentlichen Sicherheit an der Widerergreifung dieses höchst gefährlichen zu mehrjähriger Zuchthausstrafe und nachheriger Landesverweisung bereits verutheilten Verbrechers gelegen ist, desto dringender werden sämmtliche resp. Militär- und Civilbehörden ersucht, auf diesen Menschen, dessen Signalement hier beigefügt ist, vigiliren, denselben im Betretungsfall verhaften und an das unterzeichnete Inquistoriat abliefern, oder dasselbe von der Verhaftung benachrichtigen zu lassen, damit die erforderlichen Maaßregeln zu dessen Abhohlung getroffen werden können.

Magdeburg, den 27. Januar 1818

Königl. Inquistoriat

Baumann

Signalement

Alter 37 Jahr, Haare braun, Stirn mittelhohe, gewölbt, Augen graublau, Nase mittellang etwas breit, Mund gewöhnlich etwas vorstehen, Kinn rund u. kurz, Gesichtsfarbe weiß, gesund, Leibesgestalt mittlere, Größe 5 Fuß 3 Zoll 3 Strich.

Besond ist.ere Kennzeichen: eine Narbe über der Nase, kleine Warzen an der rechten Backe, unterhalb der linken Backe ebenfalls eine kleine Narbe, der vierte Finger der linken Hand verstümmelt und krumm, sowie auch an der derselben Hand dem vordersten Geölenk unterwärts der Hand die Spur eines Hiebes sichtbar

Kleidung: 1 blautuchener Ueberrock, 1 buntgestreifte Piqueweste, mit blauen Blümchen, 1 Paar grautuchene Ueberziehhosen bis oben an den Bund mit Knöpfen besetzt, 1 Paar Kommißschuhe, 1 Landwehrmütze mit hellblauen Tuchstreifen ohne Schirm, 1 schwarzseidenes Halstuch. Bei seiner Entweichung hat der Blume noch einen Springer getragen.

Anerbietung

Ein sehr vortheilhaftes großes Lokal, zum Ausstellen von Holz, Kohlen, Torf, Mauersteinen und dergl., welches sich, wegen der Nähe des Wassers sowohl, als der Lokalität der hiesigen Stadt, zu einem jeden ähnlichen Geschäft sehr vortheilhaft qualificirt, wird hiermit offerirt. Sollte Jemanden damit gedient seyn, so beliebe man die Bestellung in postfreien Briefen, unter Adresse P. P., an das Königl.-Intelligenz-VComoir allhier abzugeben, und das Nähere zu erfragen, wo dann der jetzige Besitzer das Weitere mit demselben unterhandeln wird. Auch kann, gegen eine billige Provision, die Aussicht und der Verkauf noch mit besorgt werden.

Magdeburg, im Januar 1818

Mühlenverkauf

(Prester) Der Müllermeister Herr Gebhard will seine vor Prester belegene Mühle mit dabei befindlichen Hause, Stallung, Garten und sonstigen Zubehörungen verkaufen, weshalb der unterzeichnete Notar einen öffentlichen Bietungstermin auf den 6ten März, früh 11 Uhr in seiner Wohnung im weißen Roß am breiten Wege angesetzt hat, und Kauflustige hierdurch einladet, ihre Gebote abzugeben und der sofortigen Erklärung über den Zuschlag gewärtig zu seyn.

Magdeburg, dem 8. Februar 1818

Schrader

Verpachtung

(Westerhüsen) Mit Michaelis werden das Backhaus und die Schmiede hiesiger Gemeinde pachtlos, und sollen daher diese Grundstücke am 25. dieses Monats Vormittags um 10 Uhr im Kruge hierselbst auf anderweite 3 Jahre öffentlich und meistbietend verpachtet werden. Die Bedingungen aber Pachtliebhabern von Unterzeichnetem jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.

Westerhüsen, den 12. Febr. 1818

Der Schulze Böckelmann

Frauen sollen nicht ferner das Kornmäcklergeschäft betreiben

Nach einer Bestimmung des Königlichen Ministeriums der Finanzen und des Handels vom 8. Oktober v. J. soll das bisher in mehreren Orten von Frauen betriebene Geschäft des Kornmäcklens in Zukunft von denselben nicht mehr ausgeübt; die Frauen, welche sich einmal im Besitz des Gewerbes befinden, sollen indessen als Komissionäre beibehalten werden, jedoch keinen öffentlichen Glauben haben, der nur vereideten Mäcklern zukommt.

Diese Festsetzung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Magdeburg, den 31. Januar 1818

Königl. Preuß. Regierung, Zweite Abtheilung

Verbot des sogenannten Fußwaschens in der Fastenzeit

Es ist zur Anzeige gekommen, das noch hin und wieder auf dem Lande unter den jungen Leuten beiderlei Geschlechts, selbst unter den Konfirmanden, die Sitte des Fußwaschens zum Anfang der Fasten herrsche und auf eine zum Aergernis dienende Weise ausgeführt werde.

Dieser an sich zwecklosen, dabei aber auich sittenverderblichen und zur Religionsspötterey führenden, Gewohnheit, kann jedoch nicht ferner nachgesehen werden, vielmehr wird dieser Mißbrauch, so wie jeder andere ähnliche Unfug zur Fastenzeit hierdurch aufs ernstlichste untersagt, und haben nicht nur die Vorsteher jedes Ortes, sondern auch die Landräthlichen Behörden streng darauf zu halten, daß diesem Verbote auf keine Weise zuwider gehandelt werde.

Magdeburg, den 26. Februar 1818

Königl. Preußische Regierung, Erste Abtheilung

Bekanntmachung

Die unterzeichnete Generaldirektion hat bei oftmaliger Anwesenheit bei Feuersbrünsten die Bemerkung gemacht:

daß die Wasserwagen keine Tubben zum Ablassen des Wassers aus den Fässern bei sich haben, und daß der Mangel dieser Gefäße, die nur mit großer Schwierigkeit an den Orten, wo Feuer ist, anzuschaffen sind, die thätige Hülfe vermindert, und die Spritzen nicht soviel wirken, als es außerdem möglich wäre.

Die Generaldirektion macht die Mitglieder der Sozietät hierauf aufmerksam, und veranlaßt sie, auf den Wasserwagen, außer den schon verordneten Wassersachaupen, noch jedesmal einen Tubben mitzunehmen, die Herren Kreis-Feuer-Sozietätsdirektoren aber werden ersucht, auf Befolgung dieser zum allgemeinen Besten abzweckenden Verfügung zu halten und in ihren Berichten über entstandene Feuersbrünste zu bemerken, ob die Wasserwagen mit Gefäßen zum Ablassen des Wassers versehen gewesen sind.

Magdeburg, den 24. März 1818

Generaldirektion der Magdeburgschen Landfeuersozietät

Schulenburg

Warnung

Zur Nachricht und zur Warnung wird hierdurch bekannt gemacht, daß ein Fuhrmann, welcher einige Bäume auf der Leipziger Chaussee beschädigt hat, dafür in eine Strafe von 10 Rthlr. genommen, und dem Denunzianten die Hälfte zuerkannt worden ist.

Magdeburg, den 6. April 1818

Königl. Preußische Regierung, Erste Abtheilung

Erbverpachtung von Rothenseer Buschäckern

Rothensee. Es soll derjenige Theil des Rothenseer-Interessentenholzes, welcher den aufgehobenen hiesigen Stiftern, und dem Kloster St. Agnes ehedem zustand, hiernächst aber dem Staate anheim gefallen ist, vom 1sten Oktober d. J. angerechnet, in Erbpacht ausgethan werden.

Zu diesem Ende ist ein öffentlicher Bietungstermin auf

den 25sten Juni d. J., Vormittags 10 Uhr

im Gasthofe zum goldenen Adler in der neuen Neustadt vor Magdeburg angesetzt, zu welchen Erbpachtlustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß das ganze dem Staate anheim gefallene und in einer Fläche vereinigte, zwischen dem Hospital St. Georgii und dem Herrn von Arnstedt belegene Revier, 334 Morgen 152 Quadratruthen beträgt, welche in einzelnen, bereits abgemessenen und besteinigten Parzellen von ungefähr 10 Morgen ausgeboten werden sollen.

Die Liquidationsbedingungen, welche im Termin werden bekannt gemacht werden, können auch, nebst dem speziellen Verzeichnisse der zu vererbpachtenden Aecker, vom 8ten k. Mts. an, und die von dem Herrn Kondukteur Crahmer gefertigte Karte vom 20ten k. Mts. an, in meinem Büreau Heil. Geiststraße No. 3 eingesehen werden.

Magdeburg, den 25. Mai 1818

Im Auftrage Königl. Hochlöbl. Preuß. Regierung, Zweite Abtheilung

Der Domänen- und Forsteinnehmer, Kriegsrath F. W. Luther

Warnung

Gewohnt unsere Bedürfnisse gleich baar zu bezahlen, warne ich Jedermann, ohne Handschrift von meiner Frau, oder von mir, irgendetwas verabfolgen zu lassen, indem ich außerdem keine Zahlung leisten werde.

Wer eine Forderung an meine Frau, oder mich zu haben vermeint, hat solche bis zum 16. dieses Monats bei mir einzureichen, und im Fall des rechtmäßigen Anspruchs bis dahin sofort Zahlung zu gewärtigen.

Magdeburg, den 4. Juni 1818

Graf Hacke, Generalmajor

Grasverkauf

Buckau. Sonntags den 21ten d. M., Nachmittags um 3 Uhr, soll in dem Gasthofe zum schwarzen Adler zu Buckau, der diesjährige Heugewinn von dem sogenannten Wolfswerder, zwischen Buckau und Fermersleben belegen, in mehreren Kabeln meistbietend verkauft werden.

Magdeburg, den 10. Juni 1818

Warnung

Dem Schifffahrt treibenden Publikum wird hierdurch zur Warnung bekannt gemacht, daß ein Schiffer, welcher im vergangenen Jahre mit seinem Gefäße die Buhne bei Cracau beschädigt zu haben beschuldigt, und durch nachherige Zeugenvernehmung dieser gesetzwidrigen Handlung überführt worden ist, nach Maaßgabe des Patents vom 12. Februar 1727 und der Deklaration vom 9. August 1793 in eine Polizeystrafe von zehn Thalern genommen ist.

Magdeburg, den 13. Juni 1818

Königl. Preuß. Regierung, Zweite Abtheilung

Untersuchungsprotokolle über den Gemüthszustand eines Menschen

Durch das unter A. hierbei gefügte Reskript Eines hochpreislichen Justizministeriums vom 5ten d. M. ist verordnet worden, daß die über die Untersuchung des Gemüthszustandes der Menschen aufgenommene Protokolle und von Physikern und Aerzten erstattete Gutachten nicht ferner an die Medizinalkollegien der Provinz abschriftlich eingesandt, sondern der Regierung mitgetheilt werden soll. Unterzeichnetes Oberlandesgericht giebt den Land- und Stadtgerichten, auch allen übrigen Untergerichten des Departements von dieser Vorschrift hierdurch Kenntniß und haben sich dieselben in allen vorkommenden Fällen darnach auf das genaueste zu achten.

Magdeburg, den 19ten Juni 1818

Königl. Preuß. Oberlandesgericht

v. Klevenow

A.

Durch die Verfügung vom 31. Januar d. J. ist zwar vorgeschrieben, daß die über die Untersuchung des Gemüthszustandes eines Menschen aufgenommenen Protokolle und von den Physikern und Aerzten erstatteten Gutachten, dem Medizinalkollegium der Provinz abschriftlich übersendet werden sollen. Es ist jedoch dem Geschäftsgange angemessen befunden worden, daß diese Protokolle und Gutachten, so wie schon in Absicht der Sektionsprotokolle und Gutachten festgesetzt ist, nicht dem Medizinalkollegium, sondern der Regierung mitgetheilt werden. Hiernach hat das Königliche Oberlandesgericht sich in vorkommenden Fällen zu achten, auch den Untergerichten seines Bezirks die erforderliche Anweisung zu ertheilen.

Berlin, den 5ten Junius 1818

Der Justizminister

(gez.) von Kircheisen

An

das Königliche Oberlandesgericht

zu Magdeburg

Beerdigung getödteter oder todtgefundener Personen

Nach den Vorschriften der Kriminalordnung § 149 bis 152 darf der Körper eines Menschen, dessen Tod nicht unter den Augen seiner Hausgenossen oder anderer unbescholtener Personen natürlicherweise erfolgt, sondern durch Gewalt, Zufall, Selbstmord, oder eine bis dahin unbekannte Ursach bewirkt ist, niemals eigenmächtig beerdigt, sondern es muß ein solcher Vorfall von demjenigen, die ihn entdecken, besonders aber von den nächsten Verwandten des Verstorbenen, sogleich dem Ortpolizey-Vorsteher gemeldet werden. Eben diese Anzeige muß besonders alsdann geschehen, wenn ein uneheliches Kind todt zur Welt gekommen, oder binnen 24 Stunden nach der Geburt verstorben, und bei der Entbindung weder eine Hebamme noch eine andere unbescholtene Frau gegenwärtig gewesen ist.

Sobald dem Ortspolizey-Vorsteher eine solche Anzeige geschieht, sind sie schuldig, ohne den geringsten Zeitverlust dem vielleicht Scheintodten die Hülfe zu leisten, welche das Edikt vom 15ten November 1775 vorschreibt, und zugleich den Vorfall sofort den Gerichten anzuzeigen, und bis zur Ankunft eines Gerichtsdeputirten die Veranlassung zu treffen, daß der Leichnam dergestalt aufbewahrt werde, daß er nicht durch Ungeziefer, anderen Thieren oder durch Fäulniß schneller als gewöhnlich zerstört werden möge.

Wenn nun zur Anzeige gekommen, daß diewse Vorschriften nicht überall befolgt werden, und daß noch vor kurzem ein Leichnam, dessen Todesursach unbekannt gewesen ist, ohne vorherige gerichtliche Besichtigung und ohne einen gerichtlichen Erlaubnißschein zur Beerdigung, beerdigt worden ist, so werden die Polizeybehörden in den Städten und die Dorfschulzen hierdurch angewiesen, über die genaue Befolgung dieser Vorschriften zu wachen, ihrerseits selbst genau zu befolgen, und in den Fällen, wo wieder eine dergleichen gesetzwidrige Beerdigung statt gehabt hat, diejenigen, welche solche vorgenommen haben, zur Wiederausgrabung des Leichnams, wenn solche von dem Gerichte oder dessen Deputirten verlangt wird, anzuhalten, und bei deren etwanigen Weigerung, die Wiederausgrabung auf Kosten derselben, und subsidarisch derjenigen, die diese Beerdigung ohne Vorzeigung des von dem Gerichtsdeputirten ausgestellten Erlaubnißscheins zugelassen haben, vornehmen zu lassen. 

Magdeburg, den 1. Juli 1818

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Aufforderung an Handarbeiter

Magdeburg. Der Bau der großen Flußbrücke über das Ehlethal in der neuen Chaussee von hier nach Berlin, erfordert eine bedeutende Anzahl von Arbeitern, und wird jeder mit einem Spaten versehene brauchbare Mann hierbei ein guten Lohn verdienen können, wenn er sich auf der Baustelle meldet und mit Anstrengung seiner Kräfte arbeitet.

Magdeburg, den 3ten Juli 1818

Königl. Preuß. Regierung, Zweite Abtheilung

Entrepreise

Magdeburg. Am Montag den 13. d. M. soll die Erdarbeit, Behuf Bau der großen Flußbrücke auf der Berliner Straße öffentlich mindestbietend verdungen werden, und lade ich daher Uebernehmungslustige hiermit ein, sich am gedachten Tage, Vormittags um 9 Uhr, im neuen Chausseehause No. 1. zwischen Biederitz und Königsborn, einzufinden. Das Quantum der auszugrabenden und im Durchschnitt etwa 40 Ruthen weit zu transportirenden Erde beträgt ungefähr 10,000 Schachtruthen, welche in 5 einzelnen Theilen zum Verding ausgesetzt werden. Zum Gebot kann Niemand zugelassen werden, der nicht eine angemessene Kaution zu machen, oder einen sicheren Bürgen zu stellen im Stande ist. Die näheren Bedingungen, so wie die Schachtruthenberechnungen werden im Termine bekannt gemacht. Zugleich wird hierbei bemerkt, daß noch außerdem eine Menge Arbeiter beim Brückenbau Beschäftigung finden können.

Magdeburg, den 2. Juli 1818

Der Wasserbau-Inspektor Krause

Aufforderung

Magdeburg. In Folge der, im öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt No. 25 vom 20sten Juni befindlichen Bekanntmachung, werden sämmtliche Wehrmänner der 2ten Comp. 1sten Aufgebots und die in der Kriegs-Reserve stehenden Mannschaften hierdurch aufgefordert, am 13ten dieses M., Morgens um 4 1/2 Uhr, vor dem Sudenburger Thor, zur Waffenübung zu erscheinen.

Magdeburg, den 4ten Juli 1817

Der Comp. Führer Lieut. Leuchte

Aufforderung

Alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde noch Forderungen wegen des vorjährigen Baues der hiesigen Futtermauer zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, sich zwischen hier und vier Wochen schriftlich bei dem Herrn Wasserbauinspektor Krause allhier zu melden, indem auf später eingehende Rechnungen keine weitere Rücksicht genommen werden wird.

Magdeburg, den 3ten Juli 1817

Königl. Preuß. Regierung, Zweite Abtheilung

Vererbpachtung

Prester. Der dem Kloster-Bergeschen Studienfonds gehörige sogennante Thurmgarten zu Prester, eine halbe Stunde von Magdeburg, soll öffentlich an den Meistbietenden in Erbpacht ausgethan werden.

Dazu ist der fünfte August, Vormittags 9 Uhr, terminlich angesetzt, und es werden die näheren Bedingungen sowohl im Termin als vorher im Administrations Büreau des unterzeichneten, Ullrichstraße No. 8, den Unternehmungslustigen vorgelegt werden.

Dieses Grundstück enthält zwei, zum Theil massive Gebäude, und einen Flächen-Inhalt von 9 2/3 Morgen theils Grabeland, theils zur Grasnutzung, ist mit mehr als 1000 Obstbäumen besetzt, durch einen erst in diesem Jahre in den besten Stand gesetzten Damm, gegen die Ueberschwemmung der Elbe geschützt, und wegen seiner sehr angenehmen Lage früher von den ehemaligen Aebten des Klosters Bergen zum Sommeraufenthalt gewählt worden, weshalb dasselbe sowohl in Hinsicht des Ertrages, als des Vergnügens, die Aufmerksamkeit mehrerer Liebhaber erregen dürfte.

Magdeburg, den 8ten Juli 1818

Königl. Administration vom Kloster Bergen

Krebs

Verpachtung

Lemsdorf. Da mit dem 2ten Februar 1819 mein, bei meinem Ackerhofe zu Lemsdorf belegener Obst- und Küchengarten pachtlos wird, so bin ich entschlossen, denselben auf anderweite 6 Jahre, nemlich vom 2ten Februar 1819 bis dahin 1825, meistbietend zu verpachten, und lade deshalb Pachtlustige ein, sich am nächstkommenden 30sten Juli d. J., Morgens um 10 Uhr im Kruge hierselbst einzufinden.

Der Gartenn ist 3 Morgen groß und mit mehr als 300 veredelten größtentheils tragbaren Obstbäumen, einen langen Weinspalier und über 1000 Stück Johannis und Stachelbeersträuchern bepflanzt, enthält auch noch 15 Spargelbeete, 16 Mistbeetfenster und eine Kegelbahne; auch gehört hier dazu die Wohnung des Pächters, welche in 2 Abtheilungen aus 2 Stuben, einer Kammer, einen Keller, drei nöthigen Bodenräumen und Schweineställe besteht, und hat derselbe noch Weidefreiheit für 2 Kühe. Die Bedingungen können zu jeder Zeit bei mir selbst eingesehen werden.

Lemsdorf, den 3. Juli 1818

Köhne

Jagdverpachtung

Sudenburg. Die mit diesem Jahre pachtlos werdende, unserer Kämmerei auf der hiesigen Feldmark zustehende, Jagdgerechtigkeit, soll am fünften August d. J., Nachmittags um 3 Uhr, in dem Gasthof zur Sonne allhier, auf die nächsten 3 Jahre unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen anderweit verpachtet werden.

Sudenburg, den 13. Juli 1818

Der Magistrat, Popitz

Verkauf von Grundstücken

Sudenburg. Auf die von Königlicher Hochlöblicher Regierung Erste Abtheilung durch den Herrn Kreis-Landrath und Oberbürgermeister Francke uns zugekommene Verfügung, sollen nachstehende, der hiesigen Kirche, Pfarre, Schule, und dem Prediger-Wittwenhause, als Entschädigung überwiesenen, bei Rothensee und in der hiesigen Feldmark belegenen Ländereien, als A. auf Rothenseer Wiese. 1) Eine Hufe No. 37 im Mittelschlage, zwischen 3/4 Hufe des Friese in Diesdorf stadtwärts, und 1/4 Hufe des Hospitals Schartau zu Neustadt feldwärts, vormals der Kloster Domaine St. Agnes gehörig. 2) Eine Viertelhufe, von 3/4 Hufen No. 39 im Mittelschlage, zwischen 6 Morgen 63 1/2 Quadratruthe des Hospitals Schwiesau stadtwärts, und 1/4 Hufe der Domprobstey feldwärts, ehemals dem Stifte Petri und Pauli gehörig. 3) Eine Viertelhufe No. 50 im langen Schlage, zwischen 1 1/4 Hufe der Kämmerei zu Magdeburg stadtwärts, und 3 Morgen 112 Quadratruthen des Kaufmann Baumann feldwärts, ehedem der Vicarie Magni am Domstift gehörig. B. In der hiesigen Feldmark. Einen Morgen 99 Quadratruthen, als einen Ackerabschnitt bei der hiesigen Stadt belegen, und Seite 69 des Flurbuchs verzeichnet, zwischen dem Kirchhof stadtwärts, und das 45 Quadratruthen den Erben des Elias Hennig Westramm stadtwärts, No. 32. des Plans belegen, welche sämmtliche gedachte Grundstücke durch vereidete Sachverständige auf 3650 Thlr. Kourant abgeschätzt sind, im Wege der Licitation zum öffentlichen Verkauf ausgeboten werden. Zu diesem Verkauf haben wir einen Bietungs-Termin auf den Funfzehnten August d.J., Vormittags um 10 Uhr, in dem an der Leipziger und Halberstädter Straße hieselbst belegenen Gasthof zur Sonne genannt, anberaumt, und laden Kauflustige dazu mit dem Bemerken ein, daß die Bedingungen im Termin bekannt gemacht, solche aber, so wie auch die einzelnen Taxen, schon einige Tage vor dem Termin, bei uns eingesehen werden können.

Sudenburg, den 23sten Juli 1818

Der Magistrat, Popitz

Kapital zum Ausleihen

Magdeburg. Mit dem 1sten Januar 1819 wird ein zum Schönhausenschen Stipendium gehöriges, bisher ausgeliehen gewesenes Kapital von 2000 Rthlr. Gold zurückgezahlt, welches von jenem Termin an gegen pupillarische mit Grundstücken zu bestellende Sicherheit zu 5 proCent Zinsen anderweit ausgeliehen werden soll. Jeder, dem mit diesem Darlehen gedient ist, und die verlangte Sicherheit gewähren kann, wird aufgefordert, deshalb seine Anträge bei uns zu machen.

Magdeburg, den 4ten Juli 1818

Königl. Preuß. Pupillenkollegium

Barbiere sollen keine chirurgische Geschäfte betreiben

Da das Barbieren nicht mehr als eine chirurgische Beschäftigung angesehen, und daher Jedem, welcher sich damit befassen will, ein Gewerbschein ertheilt wird, so ist vorgekommen, daß ehemalige Barbiergesellen und verabschiedete Kompagnie und Lazarethchirurgen, welche sich als praktische Wundärzte keine Prüfung zu bestehen getrauen, sich dergleichen Gewerbscheine lösen, und sich bei dem über ihr Verhältniß ununterrichteten Publikum dasAnsehen qualifizirter Wundärzte geben, indem sie selbst junge Leute annehmen und als Lehrlinge zu ihren Beschäftigungen gebrauchen. Es werden daher Eltern und Vormünder hierdurch gewarnt, ihre Kinder und Pflegebefohlenen in der Meinung, sie zu künftigen Wundärzten ausbilden zu lassen, nicht bei den mit bloßen Gewerbscheinen versehenen Barbieren, welche sich gesetzlich mit Ausübung der Chirurgie überall nicht befassen dürfen und auch durchaus nicht die zum Unterricht chirurgischer Lehrlinge erforderlichen Kenntnisse besitzen, in die Lehre zu geben. Zugleich aber werden die approbirten praktischen Wundärzte hierdurch angewiesen, die bestehende Vorschrift, ihre Lehrlinge bei der Entlassung oder Lossprechung den betreffenden Physikern zur Prüfung zugestellen, künftig genau zu befolgen. 

Berlin, den 21. November 1815

Ministerium des Innern

(gez.) v. Schuckmann

Vorstehendes Publikandum wird hiermit zur Nachachtung und Verhütung von Mißverständnissen darum in Erinnerung gebracht, weil sich mehrere Barbiere, welche nur als solche mit Gewerbescheinen versehen sind, unrechtmäßigerweise erlaubt haben, auf den Grund derselben Gehülfen und Lehrlinge anzunehmen, und denselben förmliche Lehrbriefe auszustellen.

Magdeburg, den 11. Juli 1818

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Polizeyliche Bekanntmachungen

Magdeburg. Dem schifffahrt- und handlungstreibenden Publikum wird hiermit bekannt gemacht, daß das für Rechnung hiesiger Handlungshäuser hier ankommende und von hier abgehende Schießpulver an dem unweit der alten Neustadt belegenen sogenannten Nonnenwerder ein- und ausgeladen werden muß.

Magdeburg, den 13. August 1818

Oberbürgermeister der Stadt Magdeburg, In dessen Abwesenheit

Hellwig, Königlicher Polizeirath

Magdeburg. Um die Gefahr abzuwenden, welche mit dem Transporte des für Rechnung der Privatpersonen gehenden Schießpulvers verbunden ist, wird hierdurch bestimmt, daß kein Pulvertransport von mehr als 2 bis 3 Centner sich der Festung weiter als höchstens bis auf 1500 Schritt eher nahen darf, als bis der Königlichen Kommandantur Anzeige davon gemacht und ein sachverständiger Artillerist, welcher den Transport weiter leitet, beigeordnet worden. Diejenigen, welche diese Vorsichtsmaaßregeln verabsäumen, haben nicht allein angemessene Ahndung zu gewärtigen, sondern bleiben auch für allen daraus entstehenden Nachtheil verantwortlich.

Welche Sicherheitsmaaßregeln außerdem bei Pulvertransporten für Rechnung von Privatpersonen zu benutzen sind, enthält das desfalsige Reglement vom 6ten Juni 1799 und wird das Handlung- Schifffahrt- und Fuhrwerktreibende Publikum darauf verwiesen.

Magdeburg, den 17. August 1818

Oberbürgermeister der Stadt Magdeburg, In dessen Abwesenheit

Hellwig, Königlicher Polizeirath

Unterstützung der Eltern welche 7 Söhne und mehr haben

Der in dem Amtsblatt Jahrgang 1816 Seite 150 unter dem 12ten Juni 1816 bekannt gemachten Allerhöchsten Bestimmung zufolge, soll außer der Prämie von 50 Thalern, welche den Vätern von sieben, in einer Ehe in ununterbrochener Folge, und ohne Dazwischenkunft einer Tochter erzeugten Söhne verheißen ist, auch denjenigen hülfsbedürftigen Eltern eine Unterstützung bewilligt worden, welche sieben oder mehr Söhne zu erziehen haben, es mögen nun solche untermischt mit Töchtern oder in mehreren Ehen geboren seyn. Diese Unterstützung soll in Gemäßheit einer neuerlichen Bestimmung auch alsdann erfolgen, wenn nicht alle sieben Söhne mehr am Leben sind, oder sich nicht mehr sämmtlich in der elterlichen Pflege befinden. Dies wird dem dabei interessirten Publikum zur Nachricht und Achtung hierdurch bekannt gemacht.

Magdeburg, den 29sten August 1818

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Rum-Verkauf

Magdeburg. Es sollen die im Souterrain No. 23 auf der Citadelle und in dem Keller unter der Hauptwacht befindlichen Rumbestände von 

625 Ohm

auf höhere Bestimmung entweder im Ganzen oder in einzelnen Gebinden öffentlich meistbietend verkauft werden, wozu wir den Termin zum 16ten November d. J., Vormittags 9 Uhr und in den folgenden Tagen festsetzen, und Kauflustige hierzu mit dem Bemerken einladen, wie zuerst mit dem in dem Keller unter der Hauptwacht lagernden, der Anfang gemacht werden wird.

Magdeburg, 24. Oktober 1818

Königl. Preuß. Proviant- und Fourageamt

(1 preußischer Ohm = 137, 4 Liter, 625 preußische Ohm = 85875 Liter)

Verkauf einer Dampfmaschine

Magdeburg. Ich beehre mich, abermals einen hochlöblichen Publikum hiermit ergebenst anzuzeigen, daß ich noch eine Dampfmaschine, und zwar von dreimal so viel Kraft als die, welche bereits ein halbes Jahr, in der hiesigen Kunst im Gange ist, verfertigt und zu veräußern habe. Sollte Jemand gesonnen seyn, diese Maschine, mit welcher bereits ein Versuch gemacht, und als eine der besten befunden worden ist, zu kaufen, so kann dieselbe, auf dessen Verlangen zu jeder Zeit in den Gang gesetzt werden.

Magdeburg, 29sten Oktober 1818

S. Aston, Maschinenbauer

Anzeigen

Magdeburg. Der auf den 16ten dieses Monats angesetzte Termin zum öffentlichen Verkauf eines Rum Quantums von

625 Ohm

findet nicht statt, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Magdeburg, den 7. November 1818

Königl. Preuß. Proviant- und Fourageamt

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